DVD-Lizenzvertrag

DVD-Lizenzvertrag

zwischen ...

nachfolgend „XY“ genannt

und ...

nachfolgend „DD“ genannt

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Präambel

(1) DD wird nach dem Vorbild der „DD“ eine weitere Edition an Spielfilmen auf DVDs auf den Markt bringen mit dem Arbeitstitel „DD Edition“.

(2) Die DD Edition wird x Spielfilme umfassen und ein einheitliches Gestaltungs- und Vermarktungskonzept haben. Alle zur Edition gehörenden DVDs werden technisch (Vorspann, Intro-Animation, Menüführung, Sprachfassungen, Untertitelungen etc.) und hinsichtlich des Layouts einheitlich gestaltet und in Hüllen mit einheitlichem Layout verbreitet. Die DVDs werden in einer Gesamtbox erscheinen und jeweils auch als Einzel-DVD im Handel erhältlich sein. Die DVDs werden voraussichtlich im („Vertriebsbeginn“) erscheinen. Die Spielfilmreihe Edition wird im folgenden Text DD Edition“ genannt.

(3) DD wird die DD Edition auf folgenden Vertriebswegen verbreiten: Direktvertrieb, Buchhandel, Presse Grosso (Zeitungs- und Zeitschriftenhandel), DVD-Fachhandel, Kaufhäuser, Versender und Onlinehandel. DD wird bei den Vertriebspartnern darauf hinwirken, dass der Endkundenabgabepreis für eine einzelne DVD nicht unter EUR ... (in Worten: ...) liegen wird. Der Endkundenabgabepreis bei Bestellung der gesamten DD Edition (alle DVDs) wird zwischen EUR ... und EUR ... liegen.

(4) DD wird die Rechte für die Verbreitung der Spielfilme, die in die DD Edition aufgenommen werden sollen, von den Rechteinhabern erwerben und den Rechteinhabern das Konzept für die inhaltliche und technische Gestaltung der DVDs und der DVD-Cover mitteilen. Auf der Basis dieser Festlegung wird DD für jeden Film ein Master fertigen lassen und bei (Presswerk, „LAB“) einlagern. Von diesem Master werden die DVDs gefertigt und an DD ausgeliefert.

(5) XY ist bereit, mit DD hinsichtlich der DD Edition im Rahmen der in § 1 vereinbarten Grenzen exklusiv zusammenzuarbeiten.

(6) DD beabsichtigt, den Film „...“, Regie: ..., Herstellungsjahr ..., (nachfolgend „Vertragstitel“) im Rahmen der DD Edition zu verbreiten und die dafür erforderlichen Rechte von XY zu erwerben. Die Parteien können den Vertragstitel nur einvernehmlich austauschen. Falls der Vertragstitel ausgetauscht wird oder weitere Titel einbezogen werden, so gelten die Vorschriften dieses Vertrages, insbesondere die Vorschriften des § 3 (Vergütung) entsprechend.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien, was folgt:

§ 1 Rechteeinräumung

(1) XY überträgt auf DD folgende Rechte an demVertragstitel:

  • Gegenständlich: das nicht ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Vertragstitels in der oder den in Anlage 1 aufgeführten Sprachfassungen (mindestens Originalsprache mit Untertiteln und Deutsch synchronisiert) auf DVD innerhalb der DD Edition zum Zwecke der nicht-öffentlichen Wiedergabe. Das Verbreitungsrecht bezieht sich ausschließlich auf den Verkauf und die unentgeltliche Verbreitung. Es schließt das Recht zur Vermietung nicht mit ein.
  • Räumlich: Die Rechtsübertragung gilt für das Gebiet der BRD
  • Zeitlich: die nicht ausschließliche Auswertungslizenz beginnt für den Vertragstitel am ... und erstreckt sich über 24 Monate („Lizenzzeit“).

DD ist verpflichtet, XY das Erscheinen der DD Edition innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen.

(2) XY überträgt DD das Recht zur Werbung, d. h. in branchenüblicher Weise für den Vertragstitel zu werben. Eingeschlossen ist die Befugnis, Ausschnitte aus dem Vertragstitel bis zu einer Dauer von drei Minuten beliebig oft zu vorgenanntem Zweck zu nutzen. XY räumt DD weiter das nicht ausschließliche Recht ein, das von XY gelieferte Begleitmaterial (§ 6 Abs. 1) für die Gestaltung und die Bewerbung der DD Edition zu nutzen.

(3) DD ist nicht berechtigt, Sublizenzen zu vergeben.

§ 2 Garantien von XY

(1) XY garantiert im Sinne eines selbständigen Schuldversprechens, dass die zur Herstellung und Auswertung des Vertragstitels erforderlichen Nutzungsrechte aller betroffenen Urheber und Leistungsschutzberechtigten und aller sonstigen Mitwirkenden an der Herstellung des Vertragstitels, vorbehaltlich der von den Verwertungsgesellschaften, insbesondere der GEMA, wahrgenommenen Rechte, ordnungsgemäß erworben worden sind und Persönlichkeits- oder sonstige Rechte Dritter der vertragsgegenständlichen Auswertung nicht entgegenstehen.

(2) XY stellt DD von eventuellen Ansprüchen Dritter, die auf einer Verletzung der vorstehenden Rechtsgarantie gestützt sind, frei.

(3) XY erklärt und garantiert, dass XY sämtliche Rechte, die nach Maßgabe dieses Vertrages auf DD übertragen werden, uneingeschränkt zustehen, und dass XY keine wie auch immer geartete Verfügung über diese vorgenommen hat oder vornehmen wird, die einem Übergang der Rechte auf DD nach Maßgabe dieses Vertrages oder einer ungestörten Nutzung durch DD entgegenstehen kann.

(4) XY versichert ausdrücklich, dass hinsichtlich der der DD mit diesem Vertrag eingeräumten Rechte weder Vereinbarungen (insbesondere aufschiebende oder auflösende Bedingungen) noch sonstige Ansprüche oder Forderungen Dritter bestehen, die seine Verfügungsbefugnis über diese Rechte berühren würden.

(5) XY versichert, dass bezüglich der in diesem Vertrag genannten Nutzungsrechte keine Vereinbarungen bestehen, wonach diese erlöschen oder an einen Dritten fallen, falls über das Vermögen von XY ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder eine Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, XY seine Zahlungen einstellt oder mit Zahlungen in Verzug gerät oder sonst auflösende Bedingungen für den eigenen Rechtserwerb eintreten könnten.

(6) XY versichert weiter, dass XY auch nicht bekannt ist, dass ein Dritter, von dem XY seine Rechte herleitet, für seinen Rechtserwerb entsprechende auflösende Bedingungen vereinbart hat, denen zufolge XY die XY übertragenen Rechte ohne sein Zutun verlieren könnte.

(7) XY ist verpflichtet, in den Fällen, in denen von dritter Seite Beeinträchtigungen der hier übertragenen Rechte erfolgen, alle geeigneten Maßnahmen zur Abwehr derartiger Beeinträchtigungen zu treffen, sowie unverzüglich nach Erhalt der Kenntnis über derartige Beeinträchtigungen DD hiervon Mitteilung zu machen.

(8) XY wird seinen Rechteerwerb auf Verlangen von DD durch Vorlage geeigneter Unterlagen, aus denen sich der Rechteerwerb von XY ergibt, nachweisen.

§ 3 Vergütung

(1) DD verpflichtet sich für den Vertragstitel zur Zahlung von variablen Vergütungen an XY, die sich wie folgt errechnen:

Für jede von DD verkaufte und nicht retournierte DVD zahlt DD an XY eine Lizenzgebühr in Höhe von ... EUR (in Worten: ) zzgl. Mehrwertsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe („variable Lizenzvergütung“).

(2) DD verpflichtet sich, für den Vertragstitel an XY einen mit der jeweiligen variablen Lizenzvergütung verrechenbaren, aber nicht rückzahlbaren Betrag in Höhe von ... EUR (in Worten: Euro) zzgl. Mehrwertsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu zahlen („Minimumgarantie“).

(3) Die Minimumgarantie für den Vertragstitel ist gemäß ordnungsgemäßer Rechnungsstellung wie folgt fällig:

  • ...% bei Vertragsabschluss
  • ...% bei Materiallieferung

DD wird XY zum ... für den Vertragstitel ein Datum für das voraussichtliche Erscheinen des Vertragstitels in der DD Edition mitteilen („Erscheinungsdatum“).

(4) DD ist verpflichtet, vollständige und richtige Aufzeichnungen über die Erlöse aus der Auswertung des Vertragstitels zu führen. DD wird die variable Lizenzvergütung für den Vertragstitel jeweils quartalsweise an XY schriftlich abrechnen. Widerspricht XY einer Abrechnung nicht innerhalb von vier Monaten nach Erhalt unter Angabe von Gründen schriftlich, gilt die Abrechnung als genehmigt.

Zusammen mit der Abrechnung hat die Zahlung desjenigen Betrages zu erfolgen, der nach der Abrechnung zur Zahlung fällig ist. Die variable Lizenzgebühr wird auf 100 % der verkauften und nicht retournierten oder unentgeltlich abgegebenen DVDs mit dem Vertragstitel abgerechnet und gezahlt. DD hat aber das Recht, jeweils 100 Exemplare des Vertragstitels ohne Verpflichtung zur Zahlung der variablen Lizenzvergütung herzustellen und kostenlos (als Frei- bzw. Presseexemplare etc.) abzugeben.

(5) Zahlungen aus diesem Vertrag erfolgen ausschließlich an XY und werden auf das Konto von XY bei Bank, Konto: BLZ: geleistet, es sei denn, dass XY eine andere Bankverbindung rechtzeitig schriftlich mitteilt.

(6) XY hat das Recht, die Richtigkeit der erteilten Abrechnung nebst den der jeweiligen Abrechnung zu Grunde liegenden Verwertungshandlungen durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person auf eigene Kosten einmal innerhalb eines Kalenderjahres nach Zugang der Abrechnung überprüfen zu lassen. Ergibt die Überprüfung eine Abweichung der vorgelegten Abrechnung gegenüber dem korrekten Abrechnungssaldo um mehr als fünf Prozent zu Ungunsten von XY, trägt DD die Prü

... ENDE DES AUSZUGES.

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