Maklerverträge (Vermittlungsverträge)

Muster und Erläuterungen für Makler- und Vermittlungsverträge

Maklervertrag mit Vertragsgenerator erstellen

Individuelle Erstellung eines Maklervertrags

Der Maklervertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, durch den sich der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler für die Vermittlung eines Vertrages oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages eine Vergütung (Maklerlohn) zu zahlen.

Rechtliche Grundlagen

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird dieser Vertragstyp (noch unter der veralteten Bezeichnung Mäklervertrag) in den Vorschriften der § 652 ff. BGB geregelt. Dabei beschränkt sich das Gesetz auf nur vier allgemeine Paragrafen; im Anschluss daran finden sich die Vorschriften über den Darlehensvermittlungsvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, bei dem besondere Schutzvorschriften zugunsten des Verbrauchers bestehen (§ 655a ff. BGB), sowie über die Rechtsverhältnisse bei der Ehevermittlung (§ 656 BGB).

Nach diesem gesetzlichen Leitbild ist der Maklervertrag ein ganz eigener Vertragstyp: der Makler ist zum Tätigwerden nicht verpflichtet, schuldet also weder den Nachweis noch die Vermittlung eines Vertragsschlusses, nicht einmal die Bemühung darum. Gelingt ihm aber Nachweis oder Vermittlung, so entsteht der vereinbarte Lohnanspruch. Bei dem Maklervertrag handelt es sich daher nach herrschender Meinung um keinen gegenseitigen Vertrag, weil keine zueinander im Synallagma stehenden Hauptpflichten zu konstatieren sind. Weil dieses gesetzliche Leitbild den Wünschen der Beteiligten meist nicht entspricht, wird es häufig abbedungen. Der Maklervertrag bedarf keiner besonderen Form. Er kann schriftlich, mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Ist kein Maklerlohn vereinbart, greift die Fiktion des § 653 BGB ein.

Häufig arbeitet der Makler für beide Vertragsparteien, was § 654 zulässt, sofern es nicht dem Inhalt des Maklervertrages zuwiderläuft. Andernfalls ist der Lohnanspruch „verwirkt“. Diese Verwirkungsvorschrift haben Rechtsprechung und Literatur über ihren ursprünglichen Anwendungsbereich weit ausgedehnt und lassen auch bei zahlreichen anderen Fällen des treuwidrigen Maklerverhaltens den Anspruch erlöschen. Eine solche Strafvorschrift ist im System des BGB eine Besonderheit.

Auf Handelsmakler, die insbesondere Waren und Wertpapieree vermitteln, finden die § 93 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) Anwendung, auf Vermittler im Kleinverkehr (Krämermakler) nur in abgeschwächter Form, § 104 HGB.

Makler, die Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume, Darlehen und bestimmte Anteile vermitteln oder nachweisen, bedürfen einer besonderen Erlaubnis nach § 34c GewO (Gewerbeordnung). Eine besondere Berufsqualifikation oder -ausbildung ist allerdings nicht Voraussetzung, gefordert werden nur fehlende Vorstrafen und geordnete Vermögensverhältnisse. Daneben regelt die Makler- und Bauträgerverordnung bestimmte Aspekte der Berufsausübung der Makler.

Darlehensvermittlungsvertrag

Darlehnsvermittlungsverträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern sind in den §§ 655a bis e BGB geregelt. Geregelt ist hier u.a.:

der Vertrag bedarf der Schriftform

das Entgelt ist erst nach Auszahlung des Kredites (und Ablauf der Widerrufsfrist) fällig

Immobilienmaklervertrag (Kauf)

Es wird zwischen drei Arten von Maklerverträgen uneterschieden

einfacher Maklerauftrag

Alleinauftrag

qualifizierter Alleinauftrag.

Beim einfachen Maklerauftrag besteht gemäß der gesetzlichen Regelung keine Verpflichtung des Maklers zum Tätigwerden. Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht allerdings nur im Erfolgsfall.

Beim Alleinauftrag verzichtet der Auftraggeber des Maklers darauf, einen weiteren Makler zu beauftragen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Makler zum Tätigwerden. Veräußert der Auftraggeber sein Objekt über einen anderen Makler, so muss er dennoch die mit dem Makler vereinbarten Provision zahlen. Der Alleinauftrag wird über eine feste Laufzeit vereinbart.

Ein qualifiziert Alleinauftrag ist eine individuelle Vereinbarung (also nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Hierin kann vereinbart werden, dass der Auftraggeber nicht berechtigt sein soll, das Objekt ohne Einschaltung des Maklers an eigene Interessenten zu verkaufen (Historischer Hinweis: Bis zum 31. Dezember 1998 war zumindest für den qualifizierten Alleinauftrag die Schriftform vorgeschrieben).

Ein Maklervertrag kann formlos, sollte aber schriftlich abgeschlossen werden. In der Praxis kommt der Vertrag oft dadurch zustande, dass der Makler ein Exposé oder eines Objektnachweises zur Verfügung stellt und darin seine Provision angegeben ist. Der Interessent nimmt den Maklervertrages an, indem er einen Objektnachweis unterzeichnet oder durch konkludentes Verhalten, wenn er sich das Objekt nachweisen lässt.

Immobilienmaklervertrag (Mietwohnungen)

Neben den Regelungen des BGB ist bei Verträgen zur Vermittlung von Mietwohnungen (und Häusern) das Wohnungsvermittlungsgesetz zu beachten.

Wesentliche Regelungen sind

kein Provisionsanspruch, wenn der Makler gleichzeitig Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter ist oder (wenn der Vermieter eine juristische Person ist) rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist (§ 2 WoVermRG)

Begrenzung der Maklerprovision auf 2 Monatsmieten (zzgl. MwSt)(§ 3 WoVermRG)

Maklervertrag im Versicherungswesen

Der Maklervertrag regelt ausschließlich das Innenverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler. Deshalb sind auch die Maklerverträge nicht vom Versicherer anzunehmen. Das Außenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer, Versicherer und Versicherungsmakler wird in der Regel durch eine Vollmacht geregelt.

Der Maklervertrag ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses, das von dem Versicherungsnehmer dem Versicherungsmakler entgegengebracht wird, jederzeit ohne Angabe von Gründen gemäß § 627 BGB kündbar.

Punktekatalog

Um Missstände im Bereich der Versicherungsvermittlung zu vermeiden, haben der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)und der Verein Deutscher Versicherungsmakler (VDVM) - heute Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler (BDVM) 1980 einen „Punktekatalog zur Vermeidung einer missbräuchlichen Ausgestaltung von Maklerverträgen“ ausgehandelt, der 1981 in Kraft getreten ist. Die Bestimmung des Punktekatalogs sind so ausgelegt, dass sie der Rechtsaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) entgegenkommen. Der Punktekatalog soll die Interessen der Versicherungsnehmer berücksichtigen (Verbraucherschutz) und einen fairen Wettbewerb unter Maklern gewährleisten.

Obgleich der Punktekatalog gemäß § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bei den Aufsichtsbehörden (BAFin und Bundeskartellamt angemeldet wurde, ist er nicht verbindliches Recht.

Inhalt

Der Vertrag ist als Maklervertrag zu bezeichnen.

Der Makler muss im Vertrag die vollständige Firma mit Zusatzbezeichnung Versicherungs- oder Assekuranzmakler angeben.

Der Zweck der Versicherungsvermittlung muss deutlich heraus gestellt werden. Eine Verpflichtung allein auf die Verwaltung und Betreuung von Versicherungsverträgen ist nicht zulässig.

Die Abwicklung der Schadenregulierung darf nur für die Versicherungsverträge erfolgen, die der Makler selbst vermittelt hat.

Der Makler sollte von seinen Kunden keine Ausschließlichkeitsvermittlung verlangen.

Der Makler darf seine Tätigkeit nicht kostenlos ausführen.

Werden Maklervollmachten zum Abschluss neuer oder zur Kündigung bestehender Versicherungsverträge vereinbart, so sind diese ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts

Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts tritt am 22.5.2007 in Kraft. Mit dem Gesetz wird die EU-Richtlinie über die Versicherungsvermittlung umgesetzt und die bislang frei zugänglichen Berufe der Versicherungsvermittler und Versicherungsberater künftig einer Erlaubnis- und Registrierungspflicht unterworfen.

Dazu werden in der Gewerbeordnung Vorschriften über die Qualifikation von Vermittlern, eine Kundengeldsicherung, eine obligatorische Berufshaftpflichtversicherung sowie - in das Versicherungsvertragsgesetz - Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Kunden beim Abschluss eines Versicherungsvertrages eingeführt. Zuständig für die Erlaubniserteilung und Registrierung sind die Industrie- und Handelskammern.

Die IHKs, die Versicherungsunternehmen und -vermittler haben fünf Monate Zeit zur Vorbereitung auf diese profunden Änderungen, da das Gesetz erst am 22. 5. 2007 in Kraft treten wird. Eine Verordnung zur Konkretisierung, insbesondere bezüglich der künftig vorgeschriebenen Sachkundeprüfung für Vermittler und das Registrierungsverfahren wird zeitgleich in Kraft treten.

Die neuen Beratungs- und Informationspflichten sollen helfen, dass der Verbraucher den Versicherungsschutz erhält, den er nachfragt und der in seiner persönlichen Situation notwendig ist; die Dokumentation der Beratung bringt Verbrauchern wie auch Vermittlern mehr Rechtssicherheit. Darüber hinaus wird der Vermittlermarkt in der Europäischen Union harmonisiert; die Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Vermittlungs- und Beratungstätigkeit werden erheblich vereinfacht.

Versicherungsvermittler und -berater dürfen zukünftig nur noch selbstständig tätig werden, wenn sie zuverlässig erscheinen und vor der IHK ihre Sachkunde und das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen haben. Dann erfolgt deren Registrierung durch die IHK.

Für das Bundesgebiet wird dafür ein zentrales Register geschaffen, das beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag elektronisch geführt wird. Außerdem haben die Versicherungsvermittler besondere Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber ihren Kunden.

Unter die neuen Vorschriften fallen Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter) sowie Versicherungsberater. Vorgesehen ist dabei eine Unterscheidung der Versicherungsvermittler nach gebundenen, ungebundenen und produktakzessorischen Vermittlern.

Welche Voraussetzungen muss der Antragsteller für die Erlaubniserteilung erfüllen?

· Persönliche Zuverlässigkeit: regelmäßig fehlt es daran, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Eigentums- oder Vermögensstraftat (bsp. Diebstahl, Unterschlagung,…) begangen hat.

· Geordnete Vermögensverhältnisse: daran fehlt es regelmäßig, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.

· Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung: Haftungsansprüche aus beruflichem Fehlverhalten müssen mit Deckungsbeträgen von mindestens 1.000 000 Euro pro Schadensfall und mindestens 1.500 000 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres versichert werden.

· Nachweis der Sachkunde: dazu ist in der Regel die Ablegung einer Prüfung vor einer IHK nötig.

Wer ist von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht ausgenommen?

Ausgenommen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht sind Gewerbetreibende, wenn

· sie nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln,

· sie ausschließlich Versicherungsverträge vermitteln, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind,

· sie keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken vermitteln,

· die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung darstellt und entweder das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern abdeckt oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise, einschließlich Haftpflicht- oder Unfallversicherungsrisiken, sofern die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt wird,

· die Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt und

· die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt.

Ausgenommen sind auch Gewerbetreibende, die

· als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern;

· als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.

Wer bedarf keiner Erlaubnis, wird aber registriert?

Keiner Erlaubnis bedürfen die sog. „gebundenen Versicherungsvertreter“: diese arbeiten nur für ein Versicherungsunternehmen bzw. für mehrere, wobei die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen. Die Erlaubnispflicht entfällt nur, wenn durch das oder die Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung aus der Vermittlertätigkeit übernommen wird.

Die Registrierung bei der IHK ist auch bei diesem Personenkreis notwendig.

Wer kann sich von der Erlaubnis befreien lassen, wird aber registriert?

Auf Antrag können sich solche Gewerbetreibende von der Erlaubnispflicht befreien lassen, die Versicherungen als Ergänzung zu im Rahmen einer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen („produktakzessorisch“) vermitteln, wenn

· sie unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die eine Erlaubnis besitzen, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig sind,

· sie eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben und

· zuverlässig sowie angemessen qualifiziert sind und in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Als Nachweis ist eine entsprechende Erklärung des auftraggebenden Versicherungsunternehmens oder Versicherungsvermittlers ausreichend.

Auch für diese Gewerbetreibenden besteht Registrierungspflicht.

Wer muss seine Sachkunde bei der IHK nachweisen?

Grundsätzlich bedarf jeder, der künftig als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig werden möchte, einer Erlaubnis, die wiederum nur erteilt wird, wenn der Vermittler oder Berater der IHK die notwendige Sachkunde nachweist.

Es gibt aber Ausnahmen:

· Wer von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht befreit ist, braucht seine Sachkunde nicht nachzuweisen.

· Wer als gebundener Versicherungsvermittler für ein Versicherungsunternehmen tätig ist, das für ihn die volle Haftung übernimmt, wird ohne Überprüfung der Sachkunde durch die IHK als zugelassener Versicherungsvermittler registriert. Der Arbeitgeber hat allerdings für eine entsprechende Qualifizierung zu sorgen, ohne dass ihm die Art und Weise vorgeschrieben wird. Möglich sind z.B. speziell zugeschnittene interne oder externe Schulungen.

· Wer auf Antrag von der Erlaubnis befreit worden ist, wird ebenfalls als zugelassen registriert, ohne seine Kenntnisse durch die IHK prüfen lassen zu müssen.

· Wer als selbstständiger oder angestellter Vermittler seit dem 31. August 2000 ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder –berater tätig ist, bedarf keiner Sachkundeprüfung, wenn er sich bis zum 1. Januar 2009 in das Register nach § 11 a Abs. 1 GewO hat eintragen lassen (§ 1 Abs. 4 VersVermV).

Wie wird die Sachkunde nachgewiesen?

Die Sachkunde wird grundsätzlich durch eine Sachkundeprüfung vor der zuständigen IHK nachgewiesen werden. Die Voraussetzunge dazu werden derzeit geschaffen.

Welche Berufsqualifikationen gelten als Nachweis der Sachkunde?

Folgende Berufsqualifikationen stehen einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich:

· Abschlusszeugnis als Versicherungskaufmann bzw. -frau oder Kaufmann bzw. –frau für Versicherungen und Finanzen;

· Abschlusszeugnis als VersicherungsfachwirtIn;

· Abgeschlossenes Studium als Diplom-BetriebswirtIn sowie als Bachelor oder Master (Fachhochschule oder Berufsakademie) mit Fachrichtung Versicherungen;

· Abschlusszeugnis als FachberaterIn für Finanzdienstleistungen, wenn

a. ein Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann bzw. –frau und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung,

b. eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder

c. eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden kann;

· Abschlusszeugnis als FachwirtIn für Finanzberatung;

· Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann bzw. –frau, wenn eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Beriech Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden kann;

· Abschlusszeugnis als Investmentfondskaufmann bzw. –frau, wenn eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden kann.

Auch eine erfolgreich abgelegte Prüfung an einer Hochschule oder Berufsakademie steht der abgelegten Sachkundeprüfung gleich, wenn die IHK sie anerkennt.

Die Anerkennung erfolgt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller angenommen werden kann. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen wird.

Die Übergangsregelung des § 19 VersVermV sieht vor, dass ein vor dem 1. Januar 2009 abgelegter Abschluss „Versicherungsfachmann BWV“ der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleichgestellt ist.

Was steht in dem Register?

In dem Register werden nach derzeitigem Stand folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert:

1. der Familienname und der Vorname sowie die Firma,

2. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige

als Versicherungsmakler mit Erlaubnis, als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis/ ohne Erlaubnis als gebundener Versicherungsvertreter oder

mit Erlaubnisbefreiung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder als Versicherungsberater mit Erlaubnis tätig wird,

3. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,

4. die Staaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über Europäischen Wirtschaftsraums, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie im Falle der Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift,

5. die Geschäftsanschrift und der Geburtstag,

6. die Registrierungsnummer,

7. bei einem sog. gebundenen Versicherungsvermittler das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen.

Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch die Familiennamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind, gespeichert.

Welche Folgen hat die Registrierung?

Ab dem Inkrafttreten der neuen Regelungen, das ist der 22. Mai 2007, darf nur derjenige Gewerbetreibende Versicherungen vermitteln, der registriert ist. Die Vermittlung ohne Registrierung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Wann werden die neuen Vorschriften wirksam?

Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts tritt am 22. Mai 2007 in Kraft. Dann müssen alle Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung haben. Wer von diesem Zeitpunkt an neu tätig werden möchte, muss seine Zulassung und Registrierung beantragen und seine Berufsqualifikation nachweisen.

Wer schon vor dem 1. Januar 2007 als Versicherungsvermittler tätig war, braucht sich erst bis zum 1. Januar 2009 registrieren lassen und seine berufliche Qualifikation nachweisen. Bis dahin kann er noch ohne Erlaubnis arbeiten, muss sich aber versichern.

Achtung: Gewerbetreibende, die erst seit dem 1. Januar 2007 Versicherungen vermitteln, müssen die gesetzlichen Vorgaben ab dem 22. Mail 2007 erfüllen. Für sie gilt keine Übergangsfrist. 

Was ist bei der Vermittlung noch zu beachten?

Zukünftig wird der Vermittler umfassende schriftliche Auskunfts- und Unterrichtungspflichten gegenüber den Kunden haben. Er muss vor Abschluss des ersten Vertrages mit dem Kunden diesem seinen Namen und Anschrift mitteilen und angeben, ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen von über 10 % an den Stimmrechten bzw. am Kapital oder ob ein Versicherungsunternehmen an dem Unternehmen des Versicherungsvermittlers eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten bzw. am Kapital des Unternehmens des Versicherungsvermittlers hat.

Der Vermittler muss auch die gemeinsame Registerstelle mitteilen, Informationen über Beschwerdemöglichkeit etc. geben und informieren, ob er eine ausgewogene Untersuchung vorgenommen hat, um den bestmöglichen Versicherungsschutz des Kunden zu ermitteln. Zusätzlich muss er mitteilen, ob er verpflichtet ist, Versicherungen eines oder mehrerer Unternehmen zu vermitteln. Ist dies nicht der Fall, so muss er es in Form einer sog. Negativmitteilung dem Kunden mitteilen.

Wie müssen diese Informationen erfolgen?

Die genannten Informationen müssen schriftlich auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z. B. Diskette, CD-Rom, DVD etc.) dem Kunden gegeben werden. Sie müssen klar, genau und für den Kunden verständlich, in der Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, formuliert sein. Der Vermittler kann von der schriftlichen Mitteilung absehen, wenn der Kunde dies wünscht.

Gibt es für Vermittler, die schon seit längerem tätig sind, Erleichterungen?

Gewerbetreibende, die bereits vor dem 31. August 2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder –berater tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung, wenn sie sich bis zum 1. September 2009 in das Register nach § 11 a Abs. 1 GewO haben eintragen lassen. Es wird unterstellt, dass diese aufgrund der praktischen Tätigkeit über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.

Wer schon vor dem 1. Januar 2007 als Versicherungsvermittler tätig war, braucht sich erst bis zum 1. Januar 2009 registrieren lassen und seine berufliche Qualifikation nachweisen. Bis dahin kann er noch ohne Erlaubnis arbeiten, muss sich aber versichern.

Achtung: Gewerbetreibende, die erst seit dem 1. Januar 2007 Versicherungen vermitteln, müssen die gesetzlichen Vorgaben ab dem 22. Mail 2007 erfüllen. Für sie gilt keine Übergangsfrist.


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