Käufer Maklervertrag
zwischen
____________
– nachfolgend Makler genannt –
und
____________
– nachfolgend Auftraggeber genannt –
wird folgender Makler-Vertrag geschlossen:
1. Auftragsumfang
Der Auftraggeber ist am Erwerb folgenden Objektes interessiert:
____________.
Bereich der Preisvorstellung für das Auftragsobjekt: ca: EURO
Der Makler wird beauftragt, den Abschluss eines Kaufvertrags für ein Objekt mit vorgenannten Eigenschaften mit dem Eigentümer zu den bestmöglichen Konditionen zu vermitteln. Kommt zwischen dem Auftraggeber und dem Eigentümer dieses Objekts ein anderes als in dem Auftrag vorgesehenes Geschäft zustande, das mit dem vertragsgegenständlichen Geschäft wirtschaftlich im Wesentlichen identisch ist und ist der Makler an diesem Geschäft durch Vermittlungsleistung beteiligt oder erwirbt der Auftraggeber dieses Objekt im Wege der Zwangsversteigerung und ist der Makler an diesen Geschäften durch Vermittlungsleistung beteiligt, gilt hierfür ein Vermittlungsauftrag als stillschweigend vereinbart und die Maklertätigkeit als mitursächlich für den Erwerb anerkannt.
2. Laufzeit
Der Auftrag läuft ein halbes Jahr. Wird er nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt, verlängert er sich jeweils um einen weiteren Monat, längstens jedoch auf insgesamt ein Jahr ab Auftragsbeginn.
3. Provision
Am Tag des notariellen Vertragsabschlusses zahlt der Auftraggeber eine Maklergebühr in Höhe von _____ % des Gesamtkaufpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Makler ist berechtigt, für seine Vermittlungsleistung auch vom Vertragspartner des Auftraggebers Provision zu verlangen.
Der Makler ist verpflichtet, zur Erreichung des Auftragszwecks vermittelnd tätig zu werden. Verletzt der Makler diese Pflichten trotz Abmahnung durch den Auftraggeber erheblich, ist der Auftraggeber zur Kündigung dieses Vermittlungsauftrags ohne Einhaltung einer Frist berechtigt.
Bei einem Vertragsabschluss kommt es für den Provisionsanspruch des Maklers nicht darauf an, inwieweit die Vermittlungsleistung des Maklers ursächlich oder mitursächlich für den Vertragsabschluss war. Es wird vereinbart, dass die in Durchführung dieses Auftrags erbrachten Vermittlungsleistungen des Maklers in jedem Fall als ursächlich bzw. mitursächlich für den Vertragsschluss gelten, auch wenn dieser nach Ablauf dieses Vermittlungsauftrags erfolgt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Tätigkeit des Maklers für einen nach Ablauf des Vermittlungsauftrags erfolgten Vertragsschluss nicht kausal war.
4. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Makler über alle für die Durchführung des Auftrags wesentlichen Tatbestände, insbesondere über die äußersten Bedingungen, zu denen
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