Untermaklervertrag mit freiem Mitarbeiter
zwischen
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- Fa. xy GmbH -
und
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- nachfolgend Makler -
wird folgende Vereinbarung getroffen:
§ 1 Grundsatz
(1) Die Fa. xy Gmbh überträgt dem Makler im Rahmen dieser Vereinbarung das Recht, Makleraufträge auszuführen, die der Fa. xy GmbH seitens Kunden erteilt worden sind. Der Makler hat persönlich und auf eigene Rechnung für die Erfüllung des gegenständlichen Vertrages bzw. zur Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit erforderlichen wesentlichen Betriebs- und Hilfsmittel zu sorgen. Er ist nicht an die Verwendung bestimmter Arbeitsmittel der Fa. xy Gmbh gebunden und hat mit der Ausnahme der ausdrücklich vereinbarten Aufwandersätze sämtliche Spesen und Ausgaben im Rahmen der Erfüllung des Vertrages selbst zu tragen.
(2) Der Makler tritt nicht in vertragliche Beziehungen zum Auftraggeber der Fa xy GmbH oder zu den Interessenten. Die Fa. xy GmbH bleibt in allen Entscheidungen frei, die ihren Maklerauftrag betreffen.
§ 2 Vergütung
(1) Der Makler erhält als Tätigkeitsentgelt für von ihm ausgeführte bzw. vermittelte Geschäfte, aus welchen der Firma xy GmbH während des Vertragsverhältnisses mit dem Makler eine Maklerprovision erwächst, eine Provision aufgrund nachfolgender Regelung.
(2) Provision aus Immobilienvermittlungsgeschäften:
48%- Anteil aus der vereinbarten und bezahlten Provision von Käufer und Verkäufer zzgl. der gesetzlichen MwSt. Die Provision errechnet sich aus dem notarisierten Kaufpreis.
(3) Rücktritt aus Reservierungsvertrag bzw. Rücktritt aus Alleinvertrag/ Unkostenpauschale:
48%- Anteil aus der vereinbarten und bezahlten Gebühr zzgl. der gesetzlichen MwSt..
(4) Provision aus Vermietung:
48%- Anteil aus der vereinbarten und bezahlten Provision von Mieter und Vermieter zzgl. der gesetzlichen MwSt. Die Provision errechnet sich aus der Kaltmiete.
(5) Provisionsvereinbarung bei Bauträgerobjekten der Fa. xy GmbH
Provision von Käuferseite: Hierzu erhält der Mitarbeiter seinen 48%- Anteil, berechnet aus 2% Provision aus dem notarisierten Kaufpreis des Objektes (ETW/ EFH/ DHH) zzgl. der gesetzlichen MwSt., nach Eingang der ersten Teilzahlung .
(6) Der Makler stellt der Fa. xy GmbH über die Höhe seiner geforderten Provision eine ordentliche Rechnung.
(7) Der Provisionsanspruch wird unter der Bedingung erworben, dass der Fa xy GmbH durch das zugeführte Geschäft ein Makleranspruch im Sinne des § 652 BGB erwächst und der Kunde die Maklerprovision tatsächlich bezahlt hat. Macht der Kunde im nachhinein Ansprüche auf Rückerstattung bereits bezahlter Provision geltend oder beansprucht er von der Fa xy GmbH Schadensersatz, so fordert die Fa xy GmbH vom Makler die Provision bis zur Höhe des vom Kunden geforderten Betrages zurück, falls der vom Kunden geltend gemachte Anspruch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden kann. Weitere Ansprüche der Fa xy GmbH gegen den Makler auf Leistung von Schadensersatz bleiben unberührt.
(8) Für eventuelle weitere Tätigkeiten des Maklers erhält er keine gesonderte Vergütung und keinen Aufwendungsersatz.
(9) Steuer und Sozialversicherungsbeiträge führt der Makler selbst ab. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass durch diesen Vertrag kein Arbeitsverhältnis zustandekommt. Sollte dennoch nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ein Arbeitsverhältnis bestehen, verpflichtet sich der Makler, seinen Anteil zur Sozialversicherung und die gesetzlichen Krankenkassenbeiträge auch rückwirkend selbst zu zahlen.
§ 3 Vertragsdauer
Der Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 4 Nebenpflichten des Maklers
(1) Der Makler weist auf Verlagen der Fa xy GmbH seine ihm nach § 34 c GewO i.V.m. der Makler und Bauträgerverordnung erteilte Erlaubnis für Maklertätigkeiten nach und versichert gleichzeitig, bei Vertragsunterzeichnung eine solche inne zu haben.
(2) Der Makler unterrichtet die Fa xy GmbH über alle Umstände, die die Durchführung der Maklertätigkeit berühren.
§ 5 Sonstiges
Von der Möglichkeit des Abschlusses eines Anstellungsvertrages ist in Anwendung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bewusst kein Gebrauch gemacht
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