Verkäufer - Maklervertrag
zwischen
der
XY AG
nachfolgend - „ Verkäufer“- genannt
und
ZY Gmbh
nachfolgend - „ Makler “ - genannt
Präambel
(1) Die XY AG legt Immobilienfounds auf und sucht Investoren, die Anteile an diesen Fonds erwerben möchten.
Der alleinige Vorstand der XY AG ist interessiert daran, ZY GmbH als Makler für die XY AG zu vertreiben.
Und bittet ZY GmbH die Immobilienfonds an Institutionelle Investoren zu vertreiben.
(2) Der Makler ist berechtigt, die Immobilienfond exklusiv an Institutionelle Ivestoren in Deutschland unter den Namen „........“ , der von dem Anleger aufgelegt wird, zu vertreiben.
§1 Vertragsgegenstand
(1) Der Verkäufer ist anleger des Immobilienfonds (nachfolgend „Verkaufsobjekt“). Der Verkäufer beauftragt den Makler, für das Verkaufsobjekt Kaufinteressenten nachzuweisen oder einen Kaufvertragsabschluss zu vermitteln.
(2) Anlässlich der Suche eines Institutionellen Investoren beauftragt der Kunde den Makler, die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nachzuweisen oder einen abschlusswilligen Vertragspartner zu vermitteln.
§2 Rechte und Pflichten des Maklers
(1) Der Makler darf weitere Vertriebspartner nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers einschalten.
(2) Der Makler ist berechtigt, auch für den Käufer entgeltlich tätig zu werden, wenn er diese Tätigkeit auf den Nachweis beschränkt und den Verkäufer zuvor schriftlich informiert. Jede Doppeltätigkeit verpflichtet den Makler zu strenger Unparteilichkeit.
(3) Der Makler verpflichtet sich, dem Verkäufer von allen Umständen unverzüglich Kenntnis zu geben, die für dessen Verkaufsentscheidung von Bedeutung sein können. Er wird den Verkäufer in regelmäßigen Abständen über den Stand seiner Bemühungen unterrichten. Zu eigenen Nachforschungen ist er jedoch nur dann verpflichtet, wenn dies separat vereinbart wird.
(4) Der Makler verpflichtet sich, den Maklerauftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen. Er haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit.
(5) Der Makler verpflichtet sich, hinsichtlich der im Rahmen dieses Maklervertrags erlangten Kenntnisse über das Vertragsobjekt und den Verkäufer Verschwiegenheit zu bewahren.
§3 Rechte und Pflichten des Verkäufers
(1) Der Verkäufer ist berechtigt, mehrere Makler nebeneinander zu beauftragen. Ihm verbleibt auch das Recht, sich ohne Einschaltung des Maklers um den Abschluss des Kaufvertrages zu bemühen.
(2) Der Verkäufer verpflichtet sich, den Makler unverzüglich über alle Umstände, die die Durchführung der Maklertätigkeit berühren, zu informieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Aufgabe oder die Änderung der Verkaufsabsicht.
(3) Der Verkäufer bevollmächtigt den Makler zur Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten, die Versicherungsunterlagen, Baugenehmigungsunterlagen und alle sonstigen behördlichen Akten, in denen das Verkaufsobjekt dokumentiert ist, ebenso zur Auskunftseinholung bei der Hausverwaltung. Er verpflichtet sich ferner, die nötigen Unterlagen, wie bestehende Mietverträge, dem Makler für die Dauer
dieses Auftrags in Kopie zu überlassen sowie dem Makler und dessen Interessenten den Zugang zu dem Objekt zu gewähren.
(4) Weist der Makler einen Kaufinteressenten nach, der dem Verkäufer bereits bekannt ist, obliegt es dem Verkäufer, den Nachweis des Maklers schriftlich zurückzuweisen.
(5) Der Verkäufer ist verpflichtet, vor Abschluss des Hauptvertrages beim Makler rückzufragen, ob dieser den Vertragsabschluss nachgewiesen oder vermittelt hat.
Verletzt der Verkäufer diese Pflicht, so kann er dem Makler nicht entgegenhalten, er habe von der Maklertätigkeit nicht rechtzeitig Kenntnis gehabt.
(6) Der Verkäufer ist verpflichtet, den Makler vom Zustandekommen eines Vertrages unverzüglich zu benachrichtigen und ihm auf erstes Auffordern eine vollständige Abschrift des Vertrages zu übermitteln.
(7) Der Verkäufer ist verpflichtet, alle im Rahmen dieses Maklervertrags erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht an Dritte weiter zu geben.
(8) Wird die Chance des Maklers, die Provision zu verdienen, infolge eines vertragswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Verkäufers vereitelt, hat der Verkäufer Aufwendungsersatz nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu leisten.
Der Ersatz eines weiteren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 4 Informationspflichten
(1) Der Kunde verpflichtet sich, ihm bereits vorher bekannte Angaben über ein Auftragsobjekt binnen 14 Tagen zurückzuweisen und dem Makler mitzuteilen, wie und wann er die Kenntnis vorher erlangt hat.
(2) Der Makler hat dem
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