Mietvertrag Motorrad
zwischen
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– im Folgenden „Vermieter“ genannt –
und
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(Name)
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(Anschrift)
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(Personalausweisnummer)
– im Folgenden „Mieter“ genannt –
§ 1 Mietsache
Gegenstand der Nutzungsvereinbarung ist die Vermietung eines Motorrades, Typ ............., Baujahr ......... , Fahrgestellnummer .............(genaue Beschreibung des vermieteten Gegenstandes – Artikelbezeichnung, Baujahr, Herstellungsnummer etc.)
für den Zeitraum vom __.__.20__ bis __.__.20__ .(ggf. Uhrzeit aufnehmen)
(Angabe des Datums, ggf. der Uhrzeit)
§ 2 Mietzins
(1) Der Mietzins beträgt pro Tag/Woche/Monat ____________ EUR, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, insgesamt also ein Betrag in Höhe von ___________ EUR.
(2) Der Mietzins ist im Voraus in Bar an den Vermieter zu entrichten.
Alternative:
(2) Der Mietzins ist monatlich im Voraus, und zwar bis zum 3. Werktag des jeweiligen Monats, unbar auf das Konto mit der Nummer ______________ bei der ____________ (BLZ _______________), Kontoinhaber _______________________ zu entrichten.
§ 3 Kaution
Die Kaution für die Mietsache beträgt ____________ EUR und ist im Voraus zu entrichten. Am Ende des Mietzeitraumes erhält der Mieter die Kaution zurück, wenn kein Grund für die Einbehaltung oder Verrechnung der Kaution wegen Pflichtverletzung, z.B. Beschädigung der Mietsache, besteht.
§ 4 Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache sorgfaltsgemäß zu behandeln, insbesondere die Hinweise zur sachgemäßen Benutzung der Mietsache zu beachten und die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen. Die geltenden Gesetze, insbesondere die Straßenverkehrsordnung, sind einzuhalten. Bei Unklarheiten hat er sich vor Inbetriebnahme oder Nutzung der Mietsache gegebenenfalls beim Vermieter über die sachgemäße Benutzung zu informieren.
Der Mieter versichert, eine gültige Fahrerlaubnis für die Mietsache zu besitzen und stellt dem Vermieter vor Aushändigung der Mietsache eine Fotokopie des Führerscheins zur Verfügung.
(2) Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden an der Mietsache, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten. Dies gilt insbesondere für Verschleißteile.
(3) Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen Mangel der Mietsache unverzüglich anzuzeigen, und zwar sofort telefonisch, sowie zusätzlich schriftlich bei Rückgabe der Mietsache. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden
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