Mietvertrag über möbliertes Zimmer

zwischen

_________ - Vermieter -

und

_________ - Mieter -

§ 1 Mietsache

1. Im Anwesen ......................... in ................... wird vermietet: das .......................... gelegene möblierte Zimmer.

2. Mitvermietet werden folgende Einrichtungsgegenstände: Die Einrichtungsgegenstände sind im Empfangsbekenntnis in der Anlage des Mietvertrags näher bezeichnet. Dieses Empfangsbekenntnis ist Bestandteil des Mietvertrags.

3. Mitbenutzen darf der Mieter: Küche, Bad, Toilette, Gemeinschaftsraum, Keller ..........

§ 2 Mietzeit

Das Mietverhältnis beginnt am ................ und läuft auf unbestimmte Zeit. Es kann mit gesetzlicher Kündigungsfrist gekündigt werden.

§ 3 Mietpreis

1. Die Miete beträgt monatlich ................ EUR. Sie ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats kostenfrei an den Vermieter auf dessen Bank, Konto Nr. ............... BLZ ............... bei .................... zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die Gutschrift an.

2. Bei Zahlungsverzug kann der Vermieter Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB verlangen.

§ 4 Mietkaution

Der Mieter zahlt eine Kaution in Höhe von ................. Monatsmieten.

§ 5 Gewährleistung des Vermieters

Der Mieter haftet nicht für Mängel, die bereits bei Abschluss des Vertrags vorhanden waren. Auch die weitere Haftung gemäß § 538 BGB ist ausgeschlossen, es sei denn, er handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Mieter kann gegen eine Mietzinsforderung mit einer Gegenforderung gem. § 538 BGB oder Rückforderungsansprüchen wegen geminderter Miete nur aufrechnen, wenn er diese Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Mietzinszahlung schriftlich angezeigt hat. Im Übrigen kann der Mieter nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit es auf dem Mietverhältnis beruht.

§ 7 Untervermietung und Gebrauchsüberlassung

Der Mieter darf ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters die Mietsache nicht untervermieten oder einem Dritten zum Gebrauch überlassen. Soweit eine Erlaubnis erteilt ist, ist der Vermieter berechtigt, diese aus wichtigem Grund zu widerrufen.

§ 8 Benutzung der Mietsache

Der Mieter ist verpflichtet, auf die übrigen Bewohner Rücksicht zu nehmen. Rundfunk- und Fernsehgeräte sind auf Zimmerlautstärke einzustellen. Das Zimmer ist ausreichend zu heizen und zu lüften. Die Einrichtungsgegenstände sind schonend zu behandeln.

§ 9 Kleinreparaturen

Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten kleinere Schäden an Installationsgegenständen für Strom, Wasser, Gas und Heizung sowie an anderen Gegenständen, die seinem direkten und häufigen Zugriff unterliegen, wie z.B. Fenster- und Türverschlüsse, Rollläden und Glasscheiben sach- und fachgerecht unabhängig von seinem Verschulden zu beseitigen. Diese Verpflichtung ist auf Schäden in Höhe bis zu 75 EUR im Einzelfall beschränkt. Der Jahreshöchstbetrag beschränkt sich auf 8% der Jahresmiete.

§ 10 Schönheitsreparaturen

Anmerkung: Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen die Verwendung starrer Renovierungsfristen, auch in Kombination mit Abgeltungsklauseln, für unzulässig erklärt. Da die weitere Entwicklung der Rechtsprechung hier nicht vorhergesagt werden kann, sollten entsprechende Formulierungen nur vorsichtig verwendet werden.

1. Der Mieter übernimmt die erforderlichen Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten.

2. Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

3. Die Schönheitsreparaturen müssen, außer in den Fällen des Abs. 6, in folgenden Zeitabständen, ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt, an dem von dem Mieter Schönheitsreparaturen fachgerecht vorgenommen worden sind, durchgeführt

... ENDE DES AUSZUGES. Wortanzahl im ganzen Dokument: 1210


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