Mehrmütterorganschaftsvertrag
Die A-Anlagen AG __________________
- nachfolgend A-AG genannt -
die B-Bau AG ______________________
- nachfolgend B-AG genannt -
und die C-Chemie AG _______________
- nachfolgend C-AG genannt -
schließen folgenden
Gesellschaftsvertrag
zur Gründung der "Gesellschaft der Aktionäre der Yz-AG bürgerlichen Rechtes".
§ 1 Zweck
(1) Zweck der Gesellschaft ist die gemeinsame und einheitliche Willensbildung zur finanziellen Eingliederung der Yz Aufbau Aktiengesellschaft (nachfolgend Yz-AG genannt) im Sinne des § 14 KStG. Insbesondere ist die einheitliche Ausübung von Stimmrechten Ziel der Gesellschaft. Zweck der Gesellschaft ist insbesondere der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages mit der Yz-AG.
(2) Jede Gesellschafterin ist verpflichtet an den Hauptversammlungen der Yz-AG teilzunehmen.
§ 2 Ausübung von Stimmrechten
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich ihre Stimmrechte und alle anderen Rechte gegenüber der Yz-AG einheitlich, gemäß ihrer vorherigen Absprache, auszuüben.
(2) Um eine einheitliche Ausübung der Rechte zu gewährleisten, werden sich die Parteien vor jeder Hauptversammlung der Yz-AG schriftlich oder mündlich über die jeweiligen Pläne verständigen. Führt diese Verständigung nicht innerhalb von vier Wochen zu einem einheitlichen Ergebnis, ist gemäß § 3 zu verfahren.
(3) Die Vertragsparteien können sich auch einem durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Bestellung zum Bevollmächtigten muss schriftlich erfolgen. Die Vollmachtsurkunde muss Regelungen über den Widerruf der Vollmacht enthalten. Jeder Gesellschafter kann jederzeit die Vollmacht des gemeinsamen Bevollmächtigten aus wichtigem Grund widerrufen.
§ 3 Entscheidungsfindung
(1) Ist eine einfache Verständigung gem. § 2 nicht möglich, findet eine persönliche Besprechung entscheidungsberechtigter Vertreter der Gesellschafter statt. Ist eine Einigung über den Ort der Besprechung nicht möglich, findet sie in einem Konferenzraum in einem Hotel am Sitz der Yz-AG statt.
(2) Zur rechtzeitigen Vorbereitung der Besprechung hat jeder Gesellschafter ihre Vorschläge nebst Begründung eine Woche vor dem Termin den übrigen Gesellschaftern mitzuteilen.
(3) Ergibt sich auch in der persönlichen Besprechung kein einstimmiges einheitliches Ergebnis, wird die Entscheidung durch einen Schiedsrichter getroffen.
(4) Eine Schiedsentscheidung ist nur für die Abstimmungen über Beschlüsse der Hauptversammlung möglich, die keiner besonderen Mehrheit bedürfen. Eine besondere Mehrheit ist insbesondere, eine über die einfache Mehrheit hinausgehende Mehrheit oder eine Mehrheit des vertretenen Grundkapitals.
§ 4 Schiedsrichter
(1) Als Schiedsrichter soll eine unabhängige, erfahrene Persönlichkeit bestellt werden, dessen Kenntnisse der Bedeutung der Yz-AG entspricht. Einigen sich die Gesellschafterinnen innerhalb von drei Werktagen nach Abschluss der persönlichen Besprechung nicht auf einen Schiedsrichter, wird von der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Yz-AG ihren Sitz hat, ein Schiedsrichter bestimmt. Den Antrag auf Schiedsrichterbestellung kann jede Gesellschafterin stellen. Wird ein solcher Antrag gestellt, muss dies den anderen
... ENDE DES AUSZUGES. Wortanzahl im ganzen Dokument: 922
nur einmalig 49,00 EUR (zzgl. MwSt.) *
Den vollständigen Text "Mehrmütterorganschaftsvertrag " können Sie nach erfolgter Anmeldung lesen. Alle Dokumente können Sie in die üblichen Textverarbeitungsprogramme einfügen, dort anpassen, speichern und ausdrucken.
Haben Sie Fragen zu "Mehrmütterorganschaftsvertrag "?
Fragen Sie im kostenlosen Forum
Geprüfte Qualität