Jagdpachtvertrag
über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk - Eigenjagdbezirk*)
als Hochwildrevier - Niederwildrevier*).
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Zwischen der Jagdgenossenschaft - dem Eigenjagdbesitzer*), vertreten durch
_________________________________________________ (Verpächter)
und
1. dem __________________________________________ in
2. dem __________________________________________ in
3. dem __________________________________________ in
4. dem __________________________________________ in
5. dem __________________________________________ in
vertreten durch
den _____________________________________________ in
wird folgender Pachtvertrag geschlossen:
§ 1
(1) Der Verpächter verpachtet dem Pächter - den Pächtern *) die gesamte
Jagdnutzung auf den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk - Eigenjagdbezirk*)
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gehörigen Grundstücken, soweit sie nicht durch § 2 dieses Vertrags von der
Verpachtung ausgeschlossen sind, ohne Gewähr für die Größe und Ergiebigkeit der
Jagd.
(2) Flächen, die nicht zum Jagdbezirk gehören, aber irrtümlich mitverpachtet sind,
gelten als nicht mitverpachtet; Flächen, die irrtümlich bei der Verpachtung
ausgeschlossen sind, treten zu dem Jagdbezirk hinzu.
§ 2
(1) Der verpachtete Jagdbezirk hat einschließlich der befriedeten Bezirke eine
Gesamtgröße von _______________ Hektar und wird in Ansehung seiner Grenzen
wie folgt beschrieben (Karte in der Anlage, Maßstab mindestens 1:25.000):
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(2) Von der Verpachtung bleiben neben den befriedeten Bezirken ausgeschlossen:
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(3) Es wird somit eine bejagbare Fläche von derzeit etwa ____________Hektar
verpachtet.
Die Jagd auf nachstehenden Flächen
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ist folgenden Beschränkungen unterworfen:
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§ 3
(1) Treten infolge Abrundung oder anderweitiger Grenzziehung Flächen zum
Jagdbezirk hinzu oder scheiden sie aus, so erhöht bzw. vermindert sich in dem
entsprechenden Verhältnis der Pachtpreis. Dies gilt auch entsprechend für die Fälle
des § 1 Abs. 2.
(2) Der Pächter kann den Pachtvertrag mit halbjähriger Frist auf das Ende des
Pachtjahres (§ 594a, Abs. 1, Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch) kündigen, wenn die
bejagbare Fläche um mehr als ein Fünftel größer oder kleiner geworden ist.
(3) Verliert der Jagdbezirk durch Ausscheiden von Flächen seine Mindestgröße, so
erlischt dieser Vertrag.
*) Nichtzutreffendes streichen
§ 4
(1) Die Pachtzeit, insgesamt __________ Jahre,
beginnt am ___________________ und endet am _______________.
Das Pachtjahr beginnt jeweils am 01. April und endet jeweils am 31. März.
(2) Der Pachtpreis wird auf ____________ EURO, jährlich festgesetzt. Er ist im voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Pachtjahres vom Pächter ohne Kostenbelastung für den Verpächter an die
_______________________________________________ (Kasse, Bank)
Kto.Nr. ___________________________, BLZ ____________________________
einzuzahlen.
(3) Ist die Pachtzeit nicht auf volle Jahre festgesetzt, so ist für die vor dem ersten
Pachtjahr liegende Zeit der Pachtpreis entsprechend zu berechnen und alsbald nach
Abschluss des Vertrages zu bezahlen.
(4) Kann die Pacht aus Gründen, welche der Pächter nicht zu vertreten hat, auf Zeit
nicht oder erst nach Beginn des ersten Pachtjahres genutzt werden, so ist der
Pachtpreis entsprechend diesem Zeitraum zu mindern.
(5) Mehrere Pächter haften als Gesamtschuldner. Sie haften für Zuwiderhandlungen
gegen die durch das Pachtverhältnis begründeten Verpflichtungen auch dann, wenn
diese von Beauftragten, Unterpächtern oder Jagdgästen schuldhaft begangen
worden sind.
§ 5
(1) Die Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung des Verpächters zulässig.
Hierzu zählt auch eine im Ergebnis auf Unterpacht hinauslaufende andersartige
Regelung.
2) Im Rahmen der §§ 11 und 12 des SJG - ist der Pächter - sind die Pächter*) -
berechtigt, eine entgeltliche Jagderlaubnis zu erteilen
a) an ____________ Jagdgenossen,
b) an ____________ ortsansässige Jagdgäste,
c) an ____________ sonstige Jagdgäste.
sowie eine unentgeltliche Jagderlaubnis zu erteilen
a) an ____________ Jagdgenossen,
b) an ____________ ortsansässige Jagdgäste,
c) an ____________ sonstige Jagdgäste.
*) Nichtzutreffendes streichen
§ 6
(1) Wird die Jagd wesentlich in ihrem Wert gemindert, so hat der Pächter Anspruch
auf Neufestsetzung des Pachtpreises. Als Ursachen solcher Wertminderungen
kommen in Betracht Nutzungsänderungen von Flächen, wie die Ausweisung von
Neubaugebieten, Straßenbau, die Anlage von Sportstätten, insbesondere größeren
Umfangs wie Golfplätze, gezäunte Obstbauanlagen, die Einrichtung von
Gewerbebetrieben mit Lärm- und Geruchsemissionen oder die Umgestaltung von
Gebäuden in solche Betriebe. Als Wertminderung zählt nicht Wildrückgang infolge
von Krankheiten oder übermäßigem Abschuss.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, falls sich die bejagbare Fläche im Verlaufe der
Pachtperiode um mindestens 10 %, aufgrund welcher Umstände auch immer,
verringert.
(3) Der Pächter kann den Pachtvertrag mit halbjähriger Frist zum Ende des
Pachtjahres kündigen, wenn die bejagbare Fläche um mehr als ein Fünftel größer
oder kleiner geworden ist.
§ 7
- Der Pächter ist zum Wildschadensersatz nicht verpflichtet.*)
- Der Pächter ist nur zum Wildschadensersatz bei Schäden an
landwirtschaftlichen Grundstücken verpflichtet.*)
- Der Pächter ist zum Wildschadensersatz in dem vom Gesetz bestimmten
Umfang verpflichtet.*)
- Der Wildschaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist im
Pachtpreis enthalten.*)
§ 8
(1) Zur Verbesserung der natürlichen Lebensraumbedingungen des Wildes ist der Pächter gehalten, auf mindestens 1% der Fläche des Jagdbezirkes besondere Äsungsflächen anzulegen und zu unterhalten. Der Verpächter ist, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen des § 24 des SJG, verpflichtet, bei der Beschaffung der hierfür erforderlichen Äsungsflächen mitzuwirken.
(2) Der Verpächter verpflichtet sich, darauf hinzuwirken, dss
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