Arbeitsvermittlungsvertrag für Arbeitssuchende

Der nachfolgende Vertrag dient der Sicherung des Provisionsanspruches des privaten Arbeitsvermittlers gegenüber einem Arbeitssuchenden. Die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen sind in der Vorbemerkung und an passenden Stellen durch Fussnoten dargestellt.

Vorbemerkung

Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, erhalten auf Wunsch von ihrer Agentur für Arbeit einen Vermittlungsgutschein (§ 421g SGB III). Voraussetzung für die Ausstellung des Gutscheins ist, dass der Arbeitnehmer nach zwei Monaten innerhalb einer Frist von drei Monaten Arbeitslosigkeit, die dem Tag der Antragstellung auf einen Vermittlungsgutschein unmittelbar vorausgeht, noch nicht vermittelt ist. Zeiten der Teilnahme an einer Eignungsfestellung, Trainingsmaßnahme oder Maßnahme der beruflichen Weiterbildung werden in diese Frist nicht eingerechnet.

Mit dem Vermittlungsgutschein kann der Arbeitslose bzw. Arbeitnehmer einen privaten Arbeitsvermittler seiner Wahl einschalten. Ist dieser Vermittler bereit, für den Gutscheinbesitzer tätig zu werden, ist er verpflichtet, mit ihm einen schriftlichen Vermittlungsvertrag zu schließen, aus dem insbesondere die Vermittlungsvergütung hervorgeht, die der Arbeitslose bzw. Arbeitnehmer zahlen soll. Der Vermittlungsvertrag bedarf der Schriftform.

Erlaubt ist im Hinblick auf die Vergütung für die Arbeitsvermittlung maximal der im Vermittlungsgutschein genannte Betrag. Der vermittelte Arbeitslose bzw. Arbeitnehmer muss diesen Betrag jedoch nicht selbst zahlen. Die Vermittlungsvergütung ist vielmehr kraft Gesetzes bis zur Auszahlung des Gutscheins durch die Agentur für Arbeit an den Vermittler gestundet.

Die Vermittlungsgutscheine werden - einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer - in Höhe von 2.000 EUR, ausnahmsweise 2.500 EUR, ausgestellt und sind dann drei Monate gültig.

Kommt auf Vermittlung des privaten Vermittlers hin innerhalb dieser Zeit ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Dauer von 

[ENDE DER VORSCHAU]




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