Reisevertragsrecht
Muster und Erläuterungen zum Reisevertragsrecht
Der Reisevertrag ist nach deutschem Schuldrecht eine in §§ 651a ff. BGB geregelte besondere Vertragsart. Er ist auf die Herbeiführung eines Erfolges, nämlich die mangelfreie Durchführung einer Reise, gerichtet.
Der Reisevertrag ist daher ein Unterfall des Werkvertrages. Der Reisevertrag zeichnet sich dadurch aus, dass er den Reiseveranstalter zur entgeltlichen Durchführung einer Gesamtheit von Reiseleistungen verpflichtet.
Die Gesamtheit von Reiseleistungen beinhaltet, dass mindestens zwei Hauptleistungen zu einem Leistungspaket verbunden werden.
Hauptleistungen sind dabei z.B. Unterkunft, Kurse, Beförderungen an das Reiseziel, Besuch von Veranstaltungen, nicht aber die bloße Reiseleitung vor Ort oder die Verpflegung. Diese Hauptleistungen werden oft von unterschiedlichen Leistungsträgern Erfüllungsgehilfen erbracht, können aber auch durch den Reiseveranstalter selbst durchgeführt werden.
Zu einem Leistungspaket werden die Haupteistungen z.B. durch Zusammenfassung in einem Preis oder organisatorische Abstimmung der Leistungen aufeinander.
Inhalt
Aufgrund einiger Ereignisse, in denen der Reiseveranstalter vor Rückkehr der Reisenden in Konkurs/Insolvenz ging, müssen seit 1994 sämtliche Reiseveranstalter sogenannte Sicherungsscheine ausgeben, bevor sie den Reisepreis vom Kunden annehmen dürfen.
Dies trifft ausschließlich privatrechtliche Unternehmen, die Pauschalreisen veranstalten.
Keine Sicherungsscheinpflicht liegt vor:
- bei öffentlich-rechtlichen Reiseveranstaltern (z.B. Studienreise einer Hochschule)
- bei Gelegenheitsveranstaltern (z.B. jährliche Vereinsreise)
- bei Kurzzeitreisen von weniger als 24 Stunden, ohne Übernachtung, sofern die Reise weniger als 75,00 € kostet.
Rechte und Pflichten der Vertragspartner
Aus dem gegenseitigen Vertrag eines Reiseveranstalters und eines Reisenden ergibt sich
für den Reiseveranstalter eine Gesamtheit an Reiseleistungen zu qualifiziert erbringen und eine örtliche Reiseleitung vor Ort zu stellen. Der Reiseveranstalter muss die Sicherheit der Anlagen kontrollieren.
für den Reisenden den Weisungen des Veranstalters / Erfüllungsgehifen Folge zu leisten, ihm zu vertrauen und für diese Leistungen den vereinbarten Preis zu entrichten.
Der Reiseveranstalter haftet dafür, dass dem Reisenden alle Leistungen - auch durch Erfüllungsgehilfen - fehlerfrei erbracht werden. Litaratur: Paul Kaller: "Reiserecht", 2. Aufl., C.H. Beck Verlag, München 2005.
Verhalten vor Ort
Entspricht die Reise nicht der vereinbarten Beschaffenheit, so kann der Reisende innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe verlangen. Dies muss er vor Ort bei der ortsansässigen Reiseleitung tun, welche die Reklamation zu Protokoll nimmt. Kann der Veranstalter oder sein Erfüllungsgehilfe keine Abhilfe verschaffen, so kann der Reisende selbst so Abhilfe herbeiführen, daß er möglichst die preiswerteste Variante wählt. Er kann anschließend den Mehraufwand nach § 651c BGB dem Veranstalter in Rechnung stellen.
Rechte nach Reiserückkehr
Bei einem Reisemangel, der angezeigt wurde, bei bei dem aber keine Abhilfe gewährt wurde, kann der Reisende die Minderung des Reisepreises verlangen. Richtwerte für die Höhe der Minderung gibt hier die Frankfurter Tabelle oder die Kemptener Tabelle.
War der Mangel sogar erheblich, besteht das Recht des Reisenden auf Kündigung des Vertrages nach § 651e BGB. Der Anspruch auf den Reisepreis entfällt. Dem Veranstalter steht lediglich eine Entschädigung für bereits in Anspruch genommene oder weitere beanspruchte Leistungen zu.
Ebenfalls bei einem erheblicher Beeinträchtigung der Reise oder sogar Vereitelung der Reise kann der Reisende Ersatz für die nutzlos aufgewandte Urlaubszeit verlangen. Die stellt eine Art Schmerzensgeld für den erlittenen Ärger dar.
Dem Reisenden steht neben der Minderung, dem Rücktritt noch ein Recht auf Schadenersatz nach § 651f BGB zu, wenn der Veranstalter den Schaden zu vertreten hat.
Ein Ausschluss dieser Rechte ist unzulässig und nichtig.
Anzeigefrist
Reisemängel sind schriftlich innerhalb eines Monats nach vertraglicher Beendigung der Reise dem Veranstalter anzuzeigen. Der Reisende sollte für einen Nachweis des Zuganges des Schreibens Sorge tragen. Das buchende Reisebüro ist i. d. R. für Kopien des Protests dankbar, damit es seine Kunden besser beraten kann.
Ansprüche wegen Mängeln, die nicht innerhalb dieser Frist angezeigt wurden, sind ausgeschlossen.(Ausschlussfrist)
Mit dem Datum der Beendigung der Reise beginnt auch die Verjährungsfrist von 2 Jahren. Das Reisevertragsrecht schützt den Reisenden in besonderem Maße und schränkt die allgemeine Vertragsfreiheit ein.
Literatur: Paul Kaller: "Reiserecht", 2. Aufl., C.H. Beck Verlag, München 2005. Paul Kaller: "Reisen und Urlaub", dtv, München 2002.
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