Mustervertrag zur Hardwarewartung ohne Softwarepflege

Nach einer Empfehlung des Hess. Datenschutzbeauftragten 

Nachfolgende Mustervereinbarung ist als Zusatzvereinbarung zu einem Wartungsvertrag oder Einzelauftrag gedacht. Soweit die Wartung im Rahmen eines BVB-Wartungs-, BVB-Kauf- oder BVB-Mietvertrages (HessStAnz 1994, S. 2050 ff.) erbracht wird, wird empfohlen, diese Vereinbarung als Zusatz zu § 14 BVB-Wartung, § 22 BVB-Kauf bzw. § 23 BVB-Miete abzuschlieÿen. Für die Software-Pflege, d. h. für die programm- und datenbestandsbezogene Wartung und für Fernwartung sind andere Vereinbarungen zu treffen.

 

Mustervereinbarung zur Regelung datenschutzrelevanter Sachverhalte bei Reparaturen, technischen Wartungsarbeiten und Austausch von Komponenten an PC und Servern ohne Software-Pflege.

 

§ 1

Geheimhaltung von Daten

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei technischen Reparaturen, technischen Wartungsarbeiten oder Austausch von Komponenten auf gespeicherte Daten nur insoweit zuzugreifen, wie es die nachfolgenden Bestimmungen gestatten.
Sollten dem Auftragnehmer Inhalte von Datenbeständen bekannt werden, verpflichtet er sich, diese geheim zu halten.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das bei Reparaturen, technischen Wartungsarbeiten oder beim Austausch von Komponenten eingesetzte Personal in der gleichen Weise zu verpflichten und die so begründeten Geheimhaltungspflichten zu überwachen.
Die Vergabe von Unteraufträgen ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Bei Unteraufträgen, die der Auftraggeber genehmigt hat, hat der Auftragnehmer den Unterauftragnehmer in gleicher Weise zu verpflichten. Für den Unterauftragnehmer gilt Absatz 1 entsprechend.
Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass er nach Abschluss der Arbeiten alle Daten des Auftraggebers, die er während der Arbeiten kopiert oder ausgedruckt hat, unverzüglich löschen oder vernichten wird. Datenträger, die der Auftraggeber für die Arbeiten zur Verfügung gestellt hat, sind dem Auftraggeber unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten wieder auszuhändigen.
 

§ 2

Sparsame Datenverwendung

Ist der Zugriff auf Daten wegen der Art der vereinbarten Reparaturen, der technischen Wartungsarbeiten oder wegen des Austauschs von Komponenten unvermeidbar, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Datenzugriff auf das unverzichtbare Mindestmaÿ zu beschränken.
Setzen die Arbeiten einen Zugriff auf personenbezogene Daten zwingend voraus, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber. Der Auftraggeber entscheidet, wie in derartigen Fällen vorzugehen ist.
Gestattet der Auftraggeber den Zugriff auf ausgewählte personenbezogene Datenbestände, so dürfen die vereinbarten Arbeiten ausschließlich mit diesen Datenbeständen

... ENDE DES AUSZUGES. Wortanzahl im ganzen Dokument: 732


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