Software-Lizenzvertrag
Software-Lizenzvertrag
zwischen
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-nachstehend “Lizenzgeber”
und
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-nachstehend “Lizenznehmer”
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand dieses Vertrages ist das auf einem Datenträger (CD-ROM bzw. Diskette) aufge-zeichnete Computerprogramm, die Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung sowie sämtliches sonstiges zugehörige schriftliche Material. Alle diese Gegenstände und Unterlagen werden im Folgenden als “Software“ bezeichnet.
§ 2 Urheberrechtschutz
Der Lizenznehmer erhält nur das Eigentum an dem körperlichen Originaldatenträger, auf dem die Software aufgezeichnet ist. Der Lizenznehmer erkennt an, dass es sich bei der Software um ein schutzfähiges Computerprogramm im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69 a UrhG handelt und dass der Lizenzgeber Urheber im Sinne der §§ 7, 69 b UrhG ist.
§ 3 Umfang der Benutzung
Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer für die Dauer dieses Vertrages das einfache, nicht ausschließliche und persönliche Recht (im Folgenden auch als “Lizenz“ bezeichnet), das beilie-gende Sofwareexemplar auf einem Computer zu installieren und zu benutzen. Die Software ist “in Benutzung“ wenn sie in den Zwischenspeicher (d. h. RAM) geladen oder in einem Permanent-speicher (z. B. einer Festplatte oder CD-ROM oder einer anderen Speichervorrichtung) dieses Computers gespeichert ist. Der Lizenznehmer erkennt an, dass ihm der Datenträger und die Software unentgeltlich und ausschließlich zur Nutzung im eigenen Betrieb des Lizenznehmers zur Verfügung gestellt wurden. Eine weitergehende Nutzung ist nicht zulässig.
§ 4 Besondere Beschränkungen
Dem Lizenznehmer ist untersagt ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Lizenzgebers die Software abzuändern, zu übersetzen oder von der Software abgeleitete Werke zu erstellen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software zugänglich zu machen. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes ist ausgeschlos-sen.
§ 5 Inhaberschaft an Rechten
Der Lizenznehmer erhält das in diesem Lizenzvertrag vereinbarte Nutzungsrecht. Ein Erwerb von weiteren Rechten an der Software ist ausgeschlossen. Der Lizenzgeber behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software vor.
§ 6 Vervielfältigung
Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht umfasst ebenfalls den Programm-code, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmda-teien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software. Alle Rechte sind vorbehalten und geschützt durch internationale Verträge und Gesetze zum Urheber-schutz. Dem Lizenznehmer ist lediglich das Anfertigen einer Reservekopie, die ausschließlich Sicherungszwecken dienen darf, erlaubt. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, auf der Reservekopie den Urheberrechtsvermerk des Lizenzgebers anzubringen oder ihn darin aufzunehmen. Ein in der Software vorhandener Urheberrechtsvermerk sowie die in ihr aufgenommenen Registrie-rungsnummern dürfen nicht entfernt werden. Es ist ausdrücklich verboten, die Software, wie auch das schriftliche Material, ganz oder teilweise in ursprünglicher oder abgeänderter Form oder in mit anderer Software zusammengemischter oder in anderer Software eingeschlossener Form zu kopieren oder zu vervielfältigen.
§ 7 Übertragung des Benutzerrechts
Das Recht zur Benutzung der Software kann nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Li-zenzgebers und nur unter den Bedingungen dieses Vertrages an einen Dritten übertragen wer-den. Verschenken, Vermieten, Verleasen und Verleih der Software sind ausdrücklich
... ENDE DES AUSZUGES.
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