Softwarekomponenten-Lizenzvertrag


zwischen

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(nachfolgend �??Lizenzgeber�?? genannt)

und

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(nachstehend �??Lizenznehmer�?? genannt)

I. Präambel

Der Lizenzgeber hat ein Set von Softwarekomponenten entwickelt, das nachstehend als �??Softwarekomponenten�?? oder �??Software�?? bezeichnet werden soll. Der Lizenzgeber ist alleiniger Urheber dieser Softwarekomponenten. Die Softwarekomponenten können integriert mit kaufmännischen Informationssystemen (beispielsweise SAP/R3) oder technischen Informationssystemen (beispielsweise Produktionsautomatisierung) als �??Satellitensysteme aus diesen Systemen entscheidungsrelevante Proze�?informationen filtern, dem Benutzer zur Verfügung stellen und benutzergesteuerte Eingriffe in Prozesse ermöglichen. Hierbei stellt das Softwarekomponentenset ein logisch zusammengehörendes Basispaket dar, aus dem kundenspezifische Anwendungslösungen konfiguriert werden. Der Lizenznehmer erhält die Lizenz, diese Softwarekomponenten durch die Erteilung von Unterlizenzen zu vermarkten und die Softwarekomponenten in Abstimmung mit dem Lizenzgeber weiterzuentwickeln.

II. Definitionen

             

�??Softwarekomponenten�?? ist das nachfolgend bezeichnete individuelle Computerprogrammsystem (Basispaket) einschlie�?lich Entwurfsmaterial und dazugehörender Dokumentation. Diese technischen Kenntnisse sind geheim und wesentlich.

Der Name, die Version, die Beschreibung und die Dokumentationsform der Softwarekomponenten ergeben sich aus der Anlage X zu diesem Vertrag.

�??Geheim�?? bedeutet, da�? die Softwarekomponenten insgesamt oder in der genauen Gestaltung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind, so da�? ein Teil ihres Wertes in dem Vorsprung besteht, den der Lizenznehmer gewinnt, wenn es ihm mitgeteilt wird. �??Geheim�?? ist nicht im engen Sinn zu verstehen, wonach jeder einzelne Bestandteil der Softwarekomponenten völlig unbekannt sein mu�? oder au�?erhalb des Betriebes des Lizenzgebers nicht erhältlich sein darf.

�??Wesentlich�?? sind Informationen, die nützlich sind. Von diesen Informationen kann erwartet werden, da�? sie die Wettbewerbsstellung des Lizenznehmers verbessern, indem sie ihm beispielsweise helfen, in einen neuen Markt vorzudringen oder gegenüber anderen Mitbewerbern die Marktposition zu verbessern, da diese zu diesen geheimen Informationen keinen Zugang haben.

       �??Maschinenlesbare Form�?? ist die lesbare Form des Maschinencodes.

�??Verwerten�?? bedeutet, die Softwarekomponenten in dem vertragsgemä�?en Umfang verwenden zu können.

III. Vertragsinhalt

§ 1  Ausgangspunkt

1.        Der Lizenzgeber hält als Inhaber und Verfügungsberechtigter das nach §§ 69 a ff. UrhG geschützte Urheberrecht an den Softwarekomponenten. Geltungsbereich ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es schützt eine Software mit aus der Anlage X ersichtlichen Leistungsmerkmalen.

2.    Der Lizenzgeber verpflichtet sich, dem Lizenznehmer die Softwarekomponenten auf einem Datenträger in maschienenlesbarer Form in der bezeichneten Anzahl (____) und die bezeichnete Art und Anzahl der jeweiligen Dokumentationen (__) zu überlassen. Das Quellprogramm ist Teil des Vertrages. Der Lizenznehmer erhält mit dem Erwerb des Computerprogramms oder Teilen davon nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger, auf dem das Programm aufgezeichnet ist.

3.    Der Lizenznehmer stellt Kopien her und vertreibt diese an Endabnehmer. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Lizenz nach den bestmöglichen Marktbedingungen auszuüben.

§ 2  Lizenz

1.      Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer die nicht ausschlie�?liche Lizenz für die Produktion und den Vertrieb von Softwarepaketen, die auf der Grundlage der oben beschriebenen Softwarekomponenten erstellt werden. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auf das Original-Komponentenset, das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an den Lizenznehmer übergeben wird und alle weiteren, das Originalset erweiternden Komponenten, die danach durch den Lizenzgeber übergeben werden. Der Umfang der übergebenen Komponenten ergibt sich aus Anlage (____).

2.      Der Lizenznehmer ist berechtigt und verpflichtet, Unterlizenzen zu erteilen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die für die Kundenlösungen eingesetzten Komponenten zu den bestmöglichen Marktkonditionen zu verwerten. Der Lizenznehmer wird hierfür seine Preispolitik im Einvernehmen mit dem Lizenzgeber gestalten.

3.      Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber durch einen monatlichen Bericht, jeweils zum Ende eines Monats, über erteilte Unterlizenzen informieren. Im Falle der Vergabe von Unterlizenzen haftet der Lizenznehmer auch für die Zahlung der Vergütung des Unterlizenznehmers. Der Lizenznehmer wird mit dem Unterlizenznehmer vereinbaren, das die jeweilige Unterlizenz  von dem Bestand der Haupt-Lizenz (Lizenzgeber/Lizenznehmer) abhängt.

4.      Vertragsgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der Vertrieb erfolgt ausschlie�?lich an Nutzer, bei denen der Lizenznehmer davon ausgehen kann, da�? sie die Softwarekomponenten im Vertragsgebiet dauerhaft nutzen werden.

5.      Der Lizenznehmer berücksichtigt bei seinen Tätigkeiten die Grundsätze ordnungsgemä�?er Berufsausübung sowie den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik. Insbesondere die Produktion der Softwarepakete entspricht hohen qualitativen Anforderungen.

6.    Die Bezeichnung der Softwarekomponenten ist �??Personal Process Controller (PPC)�??. Diese Bezeichnung ist in den Computerprogrammen, auf den Datenträgern und in der Dokumentation enthalten und darf nicht  geändert oder gelöscht werden.

§ 3  Lizenzgebühr

1.      Der Lizenznehmer übt die Lizenz aus. Er sichert einen Verkauf von mindestens _______ Unterlizenzen pro Quartal zu.

2.      Die Lizenzgebühr beträgt 30 % des Nettorechnungsbetrages eines Abnehmers bis zu einem Mindestumsatz von DM 500.000,00. Bei einem Umsatz, der DM 500.000,00 übersteigt, erhält der Lizenzgeber 20% des Nettorechnungsbetrages eines Abnehmers. Das können ein Händler oder der endgültige Nutzer sein. Diese Lizenzgebühren stehen in dieser Höhe dem Lizenzgeber auch in dem Fall einer wie auch immer ausgestalteten Weiterbearbeitung der Softwarekomponenten durch den Lizenznehmer zu.

3.      Der Lizenzgeber erhält eine detaillierte Abrechnung. Das Risiko von Zahlungsausfällen trägt der Lizenznehmer.

4.      Der Lizenznehmer rechnet für jedes Quartal innerhalb von vier Wochen nach Quartalsende ab. Zum 1. Mai, 1. August, 1. November und 1. Februar ist die Lizenzgebühr fällig. Ab dem Fälligkeitsdatum verzinst sich die Lizenzgebühr ohne weitere Mahnung um einen Verzugszinssatz, der 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemä�? Diskontsatz-�?berleitungsgesetz beträgt. Höhere Zinsen berechnet der Lizenzgeber nur bei Nachweis.

5.      Die Zahlungen sind zu leisten auf das Konto des Lizenzgebers __________.

§ 4  Lieferung, Installation, Einweisung, Abnahme

1.        Die Lieferung erfolgt (__________).

2.        Die Installation erfolgt (__________).

3.        Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer eine Einweisung in der folgenden Art und Weise: (___________)

4.        Die Abnahme erfolgt nach der Einweisung in der hier festgelegten Form. Der Lizenznehmer erklärt gegenüber dem Lizenzgeber unverzüglich die Abnahme, wenn die Abnahme zeigt, da�? die Leistung des Lizenzgebers der vereinbarten Leistung entspricht.

§ 5  Laufzeit, Kündigung

1.      Der Vertrag hat eine Laufzeit von einem Jahr ab der Vertragsunterzeichnung. Der Vertrag gilt rückwirkend für alle Unterlizenzverträge, die der Lizenznehmer bis zur Vertragsunterzeichnung abgeschlossen hat.

2.      Danach verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn ihn nicht einer der Vertragspartner sechs Wochen vor Ende des Kalenderjahrs schriftlich, mit einem eingeschriebenen Brief kündigt.

3.      Der Lizenzgeber kann den Vertrag zudem mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, schriftlich mit einem eingeschriebenen Brief kündigen, wenn der Lizenznehmer in 3 Quartalen hintereinander die vereinbarte Mindestmenge nicht absetzt oder sich Softwarekomponenten trotz angemessener Werbung nicht wirtschaftlich verwerten und vermarkten lassen.

4.      Ein au�?erordentliches Kündigungsrecht besteht dann, wenn eine wichtiger Grund vorliegt.

§ 6  �?nderungen und Erweiterungen

1.    Der Lizenznehmer darf das Funktionieren der Softwarekomponenten beobachten, untersuchen, testen oder Fehler berichtigen, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, �?bertragen oder Speichern des Programms oder zu einer Anpassung bei einem Kunden erfolgt, zu denen der Lizenznehmer nach diesem Vertrag berechtigt ist.

2.    Der Lizenznehmer ist berechtigt, auf Kundenanforderungen, die übergebenen Softwarekomponenten zu bearbeiten, indem er �?nderungen und/oder Weiterentwicklungen vornimmt, sofern dies für eine bestimmungsgemä�?e Nutzung der Software erforderlich ist. Die Bearbeitungen sind nur mit der Zustimmung des Lizenzgebers möglich. Die Bearbeitungen werden in einer fortlaufenden Dokumentation beschrieben, die dem Lizenzgeber am Ende eines jeden Monats übergeben wird. Die Vertragsparteien werden ein Verfahren festlegen, wie die gegenseitige Abstimmung bei der Bearbeitung zu regeln ist.

§ 7  Gebrauchsüberlassung

1.      Der Lizenznehmer erhält alle Unterlagen und Sachen zur Durchführung dieses Vertrages. Das Eigentum sowie die Inhaberschaft an geistigen Eigentumsrechten jeder Art sowie an Know-how behält sich der Lizenzgeber vor. Jede unberechtigte Weitergabe an Dritte sowie jede nicht vertragsgemä�?e Nutzung ist nicht erlaubt.

2.      Der Lizenznehmer bekommt eine ausführliche Beschreibung der Software in ihren technischen Einzelheiten sowie Einsatz- und Entwicklungsmöglichkeiten. Dazu gehören neben den Softwarekomponenten auf einem Datenträger (Diskette/CD-Rom), Begleitmaterial für den Anwender sowie Installationsanweisungen. Die Softwarekomponenten enthalten keine Programmsperre. �?nderungen stimmen die Vertragspartner miteinander schriftlich ab.

3.      Zur Produktion erhält der Lizenznehmer folgende Sachen und Unterlagen: ______

4.      Für Vertrieb und Werbung erhält der Lizenznehmer die folgenden Sachen und Unterlagen: _______

§ 8  Werbung, Vertrieb, Kennzeichnung

1.      Bei den Werbema�?nahmen sowie bei der Wahl der Vertriebswege und Vertriebsformen wahrt der Lizenznehmer die Interessen des Lizenzgebers. Diese erfolgen im Einvernehmen mit dem Lizenzgeber.

2.      Der Lizenznehmer kennzeichnet die Softwarekomponenten wie folgt: _________________________

3.      Einzelheiten und �?nderungen stimmt der Lizenznehmer mit

... ENDE DES AUSZUGES.

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