Standardsoftware-Lizenzvertrag

Vertragsnummer

„X-GmbH,

– nachfolgend Lizenzgeber genannt –

und

.................................................

– nachfolgend Kunde genannt –

schließen folgenden Standardsoftware-Lizenzvertrag:

§ 1

Vertragsgegenstand

(1) Der Lizenzgeber überlässt dem Kunden auf Dauer die im Programmschein (Anlage 1 zu diesem Software-Lizenzvertrag) aufgeführte Standardsoftware (nachfolgend „die Software“ genannt).

(2) Der vorliegende Vertrag regelt nicht die Anpassung und Weiterentwicklung der Software, die Softwarepflege, die Einweisung oder die Durchführung von Schulungen durch den Lizenzgeber. Solche Leistungen werden auf Grundlage von gesondert geschlossenen Verträgen erbracht.

(3) Der Lizenzgeber überlässt die Software ausschließlich auf der Grundlage dieses Vertrages. Vertragsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn der Lizenzgeber diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2

Lieferung und Leistungsumfang

(1) Die Software besteht aus Programm und Benutzerhandbuch. Die Lieferung des Programms erfolgt per Diskette/CD-ROM/DVD (durch die Post versandt)/per online Datenabruf/in der im Programmschein (Anlage 1) genannten Form mit einem Benutzerhandbuch (auf Deutsch) auf dem Datenträger integriert/in der im Programmschein genannten Form und Sprache.

(2) Der Kunde erhält die Software im Maschinencode. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.

(3) Die Installation der Software auf der Systemumgebung des Kunden nimmt dieser selbst vor.

(4) Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen stellen, sofern nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, keine Beschaffenheitsgarantien dar.

§ 3

Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Die vom Lizenzgeber gelieferte Software (Programm und Handbuch) ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software sowie an sonstigen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlassenen Unterlagen stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich dem Lizenzgeber zu.

(2) Der Lizenzgeber räumt dem Kunden ein nicht-ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht ein, die Software in seinem Betrieb für eigene Zwecke und wie in diesem Vertrag und im Handbuch beschrieben zu nutzen. Der Kunde ist berechtigt, die Software im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung zu vervielfältigen. Er darf die Software in die Arbeitsspeicher und auf die Festplatten der von ihm genutzten Hardware laden und an maximal ......./an den im Programmschein bezifferten Arbeitsplätzen gleichzeitig nutzen.

(3) Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien erstellen. Diese sind als solche zu kennzeichnen und (soweit technisch möglich) mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Das Benutzerhandbuch darf nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.

(4) Die in der Software enthaltenen Copyright-Vermerke, Markenzeichen, andere Rechtsvorbehalte, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen nicht verändert oder unkenntlich gemacht werden.

(5) Der Kunde darf die Software an einen Dritten nur dann weitergeben, wenn sich dieser mit der Weitergeltung der Vertragsbedingungen einverstanden erklärt. Gibt der Kunde die Software an einen Dritten weiter, so stellt er die Nutzung der Software endgültig ein und behält keine Kopien zurück. Er überlässt dem Dritten die Datenträger und Handbücher im Original.

(6) Alle anderen Arten der Verwertung der Software, insbesondere die Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement, andere Umarbeitungen (ausgenommen die Ausnahmen nach §§ 69d, 69e UrhG) und die sonstige Verbreitung der Software (offline oder online) sowie deren Vermietung und Verleih bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers.

(7) Der Lizenzgeber kann die Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit einem erheblichen Teil der Vergütung in Zahlungsverzug gerät oder die Nutzungsbedingungen nicht einhält und dies auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung durch den Lizenzgeber nicht sofort unterlässt. Bei Widerruf der Nutzungsrechte wird der Kunde die Originalsoftware und vorhandene Kopien herausgeben und gespeicherte Programme löschen. Auf Anforderung des Lizenzgebers wird er die Herausgabe und Löschung schriftlich versichern.

§ 4

Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet. Er wird die Software gründlich auf deren Verwendbarkeit zu dem von ihm beabsichtigten Zweck testen, bevor er diese operativ einsetzt. Weiterhin wird er seine Daten nach dem Stand der Technik sichern. Er stellt sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.

(2) Der Kunde trifft angemessene Maßnahmen, um die Software vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte zu schützen.

§ 5

Termine, Verzögerungen

(1) Liefertermine gelten nur annähernd, sofern sie der Lizenzgeber nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, der Lizenzgeber hat die Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten.

(2) Liefertermine verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Lizenzgeber durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat (Arbeitskämpfe, höhere Gewalt oder sonstige vom Lizenzgeber nicht zu vertretende Störungen); daran gehindert ist, die Leistungen zu erbringen, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung.

(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit die gelieferten Teile isoliert voll nutzbar sind. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.

§ 6

Vergütung, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

(1) Der Lizenzgeber überlässt dem Kunden die Software gegen die im Programmschein (Anlage 1) genannten Lizenzgebühren.

(2) Alle Beträge sind Netto-Beträge, zu denen jeweils die Umsatzsteuer hinzukommt.

(3) Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug

zu leisten. Skonto wird nur bei schriftlicher Vereinbarung gewährt.

(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur wegen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis und bei groben Pflichtverletzungen des Lizenzgebers zu.

§ 7

Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Software unverzüglich zu untersuchen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen (§ 377 HGB).

(2) Voraussetzung für die Nacherfüllung (vgl. § 8) ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel. Die Mängelrüge muss Informationen über die Art des Fehlers, das Modul, in dem der Fehler aufgetreten ist, sowie die Arbeiten, die bei Auftreten des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten.

(3) Die Mängelrüge ist ausschließlich zu richten an:

................................/die im Programmschein genannte Adresse

§ 8

Sach- und Rechtsmängel

(1) Der Lizenzgeber

... ENDE DES AUSZUGES.

Die Vorschau zeigt die Hälfte des Dokumentes.
Das gesamte Dokument hat ca. 1882 Wörter.


Dieses Dokument jetzt kaufen  

9,80 EUR (zzgl. MwSt.)
Jetzt anmelden für Zugang zu allen Dokumenten

nur einmalig 49,00 EUR (zzgl. MwSt.) *

Wir akzeptieren

Den vollständigen Text "Standardsoftware-Lizenzvertrag" können Sie nach erfolgter Anmeldung lesen. Alle Dokumente können Sie in die üblichen Textverarbeitungsprogramme einfügen, dort anpassen, speichern und ausdrucken.

Haben Sie Fragen zu "Standardsoftware-Lizenzvertrag"?

Fragen Sie im kostenlosen Forum

Geprüfte Qualität

blog comments powered by Disqus