Unterlizenz an Softwarelizenz
Unterlizenz an Softwarelizenz
Lizenzvertrag über eine Lizenz an einem Softwarerecht
zwischen
(...)
_______
_______
vertreten durch den Geschäftsführer __________,
(nachfolgend �??Lizenzgeber�?? genannt)
und
(xxx)
______
______
vertreten durch den Geschäftsführer ________,
(nachfolgend �??Lizenznehmer�?? genannt)
Präambel
Der Lizenzgeber ist Inhaber und Verfügungsberechtigter eines nach §§ 69 a ff. UrhG geschützten Softwarerechts an der Software zum Betrieb des (y)-Systems gemä�? der diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügten Beschreibung. Die Parteien sind sich darüber einig, da�? die Software zum Betrieb des (y)-Systems Urheberrechtsschutz genie�?t. Geltungsbereich ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es schützt eine Software mit den Leistungsmerkmalen, die in der diesem Vertrag beigefügten Anlage 2 benannt sind.
Der Lizenznehmer möchte das Softwarerecht im Rahmen seiner Tätigkeiten, nämlich als ................., im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an dessen Kunden weiterveräu�?ern. Hierzu wird der Lizenznehmer seinen Kunden das (y)-System zum käuflichen Erwerb anbieten. Bei einer Kaufentscheidung der Kunden wird der Lizenznehmer den Kunden sodann eine Unter-Lizenz für die Softwarenutzung einräumen und die entsprechende Vertragssoftware den Kunden und Unter-Lizenznehmern zur Verfügung stellen. Der Lizenznehmer wird in jedem Einzelfall die erforderliche Soft- und Hardware für die Nutzung des (y)-Systems bei dem Lizenzgeber erwerben.
§ 1 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die Einräumung der nachstehenden Lizenz in dem beschriebenen Umfang bezüglich der Software für die Nutzung des (y)-Systems.
§ 2 Lizenz
1. Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer für die Dauer dieses Vertrages eine kündbare und nicht ausschlie�?liche Lizenz für den Vertrieb und Verkauf der Software zum Betrieb des (y)-Systems. Der Lizenznehmer ist berechtigt, im Rahmen seines Geschäftsbetriebes die Software zum Betrieb des (y)-Systems weiterzuveräu�?ern. Der Lizenzgeber behält ein Weiterbenutzungsrecht, das insbesondere die Befugnis beinhaltet, die Software zum Betrieb des (y)-Systems ebenfalls selbst oder durch Dritte weiterzuveräu�?ern und weitere Lizenzen hierfür zu erteilen. Der Lizenzgeber kann für den sachlichen, räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich dieser Lizenz weitere Lizenzen erteilen.
2. Das produzierte und vertriebene Softwarepaket hat den Inhalt, der in der diesem Vertrag beiliegenden Anlage 3 beschrieben ist.
3. Vertragsgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
4. Unterlizenzen erteilt der Lizenznehmer im Rahmen der erhaltenen Lizenz. Weitergehende Rechte darf der Lizenznehmer nicht übertragen. Die �?betragung von Unter-Lizenzen bedarf der vorherigen Zustimmung des Lizenzgebers. Bei der �?bertragung von Unter-Lizenzen berücksichtigt der Lizenznehmer die berechtigten Belange des Lizenzgebers.
5. Der Lizenznehmer berücksichtigt bei seinen Tätigkeiten die Grundsätze ordnungsgemä�?er Berufsausübung sowie den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik.
6. Der Lizenznehmer darf die Software nur dann selbst nutzen, wenn er einen eigenständigen Softwarevertrag gleich einem gewöhnlichen Kunden des Lizenznehmers abschlie�?t.
7. Der Lizenznehmer ändert oder erweitert die Software nicht. Er führt keine Programmierarbeiten aus, die §§ 69 c ff. UrhG nicht zulassen.
§ 3 Lizenzgebühr
1. Die Lizenzgebühr beträgt _____% des Nettorechnungsbetrages eines Abnehmers. Das können ein Händler oder der endgültige Nutzer sein. Der Lizenzgeber erhält eine detaillierte Abrechnung. Das Risiko von Zahlungsausfällen trägt der Lizenznehmer.
2. Der Lizenznehmer zahlt am ______einen Betrag in Höhe von DM _______zuzüglich
7 % der Umsatzsteuer. Dieser Betrag ist nicht rückzahlbar.
3. Der Lizenznehmer führt über die vertriebenen Softwarepakete Buch. Dabei hält er alle wesentlichen Angaben, Erwerber/Händler, erzielter Preis und Zusammensetzung/Version des Softwarpaketes fest. Die Buchführung liegt den monatlichen Abrechnungen zugrunde. Der Lizenzgeber erhält einen Auszug. Die Richtigkeit von Buchführung und Abrechnung kann der Lizenzgeber auf eigene Kosten von einem Steuerberater, vereidigtem Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt überprüfen lassen. Bei Unrichtigkeiten beziehungsweise Unvollständigkeit übernimmt der Lizenznehmer die Kosten.
4. Der Lizenznehmer rechnet für jedes Quartal innerhalb von vier Wochen nach Quartalsende ab. Zum 1. Mai, 1. August, 1. November und 1. Februar ist die Lizenzgebühr fällig. Ab dem Fälligkeitsdatum verzinst sich die Lizenzgebühr ohne weitere Mahnung um einen Verzugszinssatz, der 2 % über dem jeweiligen Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank gemä�? dem Diskontsatzüberleitungsgesetz liegt. Höhere Zinsen berechnet der Lizenzgeber nur bei Nachweis.
§ 4 Laufzeit, Kündigung
1. Das Vertragsverhältnis beginnt am _____________ und läuft auf unbestimmte Zeit. Es kann zum Ende eines Kalender-Quartals gekündigt werden, erstmals zum ______. Die Kündigungsfrist beträgt ein Monat. Die Kündigung mu�? schriftlich mittels eingeschriebenem Brief erfolgen.
2. Ein au�?erordentliches Kündigungsrecht des Lizenzgebers besteht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere, wenn der Lizenznehmer das Lizenzgebiet nicht einhält, seinen in diesem Vertrag näher geregelten Buchführungs- und Zahlungsverpflichtungen in einem wesentlichen Umfang nicht nachkommt oder wenn der Lizenznehmer einen Konkurs- oder Vergleichsantrag stellt.
§ 5 �?nderungen und Erweiterungen
1. �?nderungen und Erweiterungen jeder Art an Computerprogrammen oder anderen Bestandteilen des Softwarepakes nimmt nur der Lizenzgeber vor. Das gilt auch für die Beseitigung von Fehlern. Der Lizenzgeber bietet dem Lizenznehmer updates und neue Versionen im Rahmen der Lizenz an. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, sie im Rahmen der Lizenz zu nutzen und zu verwerten.
2. �?ber beabsichtigte Veränderungen und Verbesserungen informiert der Lizenzgeber den Lizenznehmer rechtzeitig vor Fertigstellung des updates mit einem kostenlosen Probeexemplar. Der Lizenzgeber informiert sich in regelmä�?igen Zeitabständen beim Lizenznehmer über die Entwicklung der Märkte, den Wandel der Anforderungen und die Erfahrungen der Nutzer des Softwarepakts. Er berücksichtigt das bei der weiteren Entwicklung.
§ 6 Gebrauchsüberlassung
1. Der Lizenznehmer erhält die notwendigen Unterlagen und Sachen zur Durchführung dieses Vertrages. Das Eigentum sowie die Inhaberschaft an geistigen Eigentumsrechten jeder Art sowie an Know-how behält sich der Lizenzgeber vor. Jede Weitergabe an Dritte sowie jede nicht vertragsgemä�?e Nutzung ist nur im Rahmen dieses Vertrages erlaubt.
2. Der Lizenznehmer bekommt eine ausführliche Beschreibung der Software in ihren technischen Einzelheiten sowie Einsatz- und Entwicklungsmöglichkeiten. Ein Softwarepaket enthält als Muster für Ausgestaltung und Zusammensetzung die Bestandteile in einer Art und Weise, wie sie der Lizenzgeber am Markt anbietet. Dazu gehören neben einem Computerprogramm auf einem Datenträger (Diskette/CD-Rom), Begleitmaterial für den Anwender sowie Installationsanweisungen. Das Computerprogramm enthält keine Programmsperre. �?nderungen stimmen die Vertragspartner miteinander schriftlich ab.
§ 7 Werbung, Vertrieb, Kennzeichnung, Hardwarenutzung
1. Bei den Werbema�?nahmen sowie bei der Wahl der Vertriebswege und Vertriebsformen handelt der Lizenznehmer im Einvernehmen mit dem Lizenzgeber.
2. Das Nutzungsrecht an der Software ist auf die in der Anlage 4 zu diesem Vertrag bezeichnete Hardware beschränkt.
3. Ist die gelieferte Hardware vorübergehend nicht einsatzfähig, hat der Lizenznehmer das Recht, die Programme und die Datenbestände während dieser Zeit auf einer anderen zentralen Datenverarbeitungseinheit zu nutzen.
4. In allen anderen Fällen erfordert die Nutzung der Programme und der Datenbestände auf einer anderen als der bezeichneten Hardware, der schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers.
§ 8 Rückgabe
1. Nach Ablauf des Lizenzvertrages geben sich die Vertragspartner alle Unterlagen und Sachen zurück, die sie im Rahmen dieses Vertrages vom Vertragspartner erhalten haben. Das gilt insoweit nicht, wie eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Der Lizenznehmer löscht sämtliche Kopien.
2. Der Lizenznehmer führt nach Vertragsbeendigung alle Geschäfte zu Ende, die er begonnen hat. Die restlichen Softwarepakete vermarktet er zu den Bedingungen, die er mit dem Lizenzgeber dafür vereinbart.
§ 9 Schutzrechte Dritter
1. &
... ENDE DES AUSZUGES.
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