Vertraulichkeitsvereinbarung zur Testsoftware

Auftraggeber GmbH und Lieferant GmbH & Co. KG

Auftraggeberstraße 1 Lieferantenweg 2

01234 Auftraglingen 01234 Auftraglingen

Rechtsform GmbH - Sitz Auftraglingen Rechtsform GmbH & Co. KG - Sitz Auftraglingen

Registergericht AG Auftraglingen HRB 01234 Registergericht AG Auftraglingen HRA 43210

Geschäftsführer Arno Auftraggeber, Bruno Auftraggeber pers. haft. Gesellsch.: Lieferant Verwaltungs GmbH

Rechtsform GmbH - Sitz Auftraglingen

Registergericht AG Auftraglingen HRB 12034

Geschäftsführer Carlo Lieferant, Dieter Lieferant

- nachfolgend „Auftraggeberin" genannt - - nachfolgend „Lieferantin" genannt -

schließen folgende Vereinbarung über die Verpflichtung der Auftraggeberin zum vertraulichen Um-gang mit dem Software-Testsystem, das die Lieferantin der Auftraggeberin zur Verfügung stellt.

Die Lieferantin stellt der Auftraggeberin die von der Lieferantin vertriebene Software

...........................................................................................................................

- nachfolgend „Software“ genannt –

zu Testzwecken zur Verfügung.

1. Teststellung

Die Auftraggeberin darf die Software ausschließlich zu Testzwecken nutzen.

Für die Dauer des Tests erhält die Auftraggeberin ein einfaches Nutzungsrecht an der Software. Dieses Nutzungsrecht ist in jeder Hinsicht durch den Erprobungszweck beschränkt; es reicht nur so weit, wie die Nutzung der Software erforderlich ist, um die Funktionalitäten der Software zu erproben. Das Nähere ergibt sich aus den weiteren Vereinbarungen zur Teststellung. Hierzu schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung, deren Gegenstand auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lieferantin sind.

Die Auftraggeberin ist nicht berechtigt, die Software Personen zugänglich zu machen, die nicht in einem arbeitsrechtlichen Anstellungsverhältnis zur Auftraggeberin stehen. Sie ist verpflichtet, jede Person, der sie den Zugriff auf die Software gestattet, vorher besonders zur Geheimhaltung in dem Umfang, wie er hier ausgeführt ist, zu verpflichten. Jede Weitergabe an eine Person bzw. eine Firma außerhalb der Auftraggeberin ist ausgeschlossen.

Nach Abschluss der Erprobung ist die Auftraggeberin verpflichtet, die Software in allen ihren Erschei-nungs- und Speicherformen restlos und nicht wiederherstellbar von der Hardware, auf der sie installiert wurde, zu löschen und alle von der Software hergestellten Vervielfältigungen zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn die Parteien nach der Erprobung eine weitere Nutzung der Software vereinbaren.

2. Vertraulichkeitsverpflichtung

Die Lieferantin hat ein vitales Interesse an dem Schutz der Software, ihrer Inhalte und ihrer Formen, ihrer Strukturen und

... ENDE DES AUSZUGES. Wortanzahl im ganzen Dokument: 754


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