Werkvertrag über die Erstellung von Software (Österreichisches Recht)
Werkvertrag über die Erstellung von Software (Österreichisches Recht)
S O F T W A R E W E R K V E R T R A G
Abgeschlossen zwischen der Firma xxx als Auftraggeber und Herrn xxx als Auftragnehmer wie folgt:
1. Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber die unter Pt. 10 angeführten Leistungen erbringen.
2. Der Auftrag ist bis zum vereinbarten Termin abzuwickeln. Er ist erledigt, wenn die unter Pt. 10 bezeichneten Leistungen zur Gänze vom Auftraggeber bestätigt bzw. übernommen wurden.
3. Das Honorar zuzüglich Umsatzsteuer (derzeit xx%) wird nach Vorlage der Honorarnote mit Umsatzsteuerausweis, nach Erfüllung des Punktes 2 dieses Vertrages bezahlt. Der Auftragnehmer ist derzeit hinsichtlich der Umsatzsteuer pauschaliert und führt derzeit keine USt. ab. Solange sich diese Tatsache nicht ändert, gelten die vereinbarten Honorare, Leistungsprämien und Zukäufen als inklusive Umsatzsteuer als vereinbart (Auch wenn in dieser Vereinbarung ausdrücklich exkl. USt. angeführt ist). Sollte der Auftragnehmer in der Folge USt. abgabepflichtig werden und der Auftragnehmer USt.-Beträge aus dieser Vereinbarung an das Finanzamt auch zu einem späteren Zeitpunkt abführen muss, ist ab dem Zeitpunkt dieser USt. Abgabepflicht die nachfolgenden Rechnungen mit zuzüglich zum jeweiligen Rechnungsbetrag 20 % USt zu verrechnen und vom Auftraggeber zu vergüten, wenn letzterer diese zu überweisende USt auch als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen kann.
Außer den vereinbarten Honoraren, Leistungsprämien und Zukäufen (im Sinne des Punktes 13. dieser Vereinbarung) erfolgen keinerlei Vergütungen. Der Auftraggeber erklärt sich jedoch bereit, Teilleistungen, welche für ihn von eigenständigem wirtschaftlichem Wert sind, nach Vorlage einer ordnungsgemäßen Teilrechnung zu bezahlen. (siehe Pt. 11.)
4. Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, dass er das Entgelt, das er aus der vertragsgegenständlichen Tätigkeit bezieht selbst zu versteuern hat (Einkommenssteuer und Umsatzsteuer) und vom Auftraggeber hiefür keine wie auch immer geartete Haftung übernommen wird.
5. Der Auftragnehmer ist weder an Weisungen noch an eine Arbeitszeit gebunden. Es steht ihm frei, wann bzw. zu welchen Zeiten er die für die Leistungserbringung erforderlichen Tätigkeiten durchführt. Er ist jedoch verpflichtet, die vereinbarten Liefertermine ordnungsgemäß einzuhalten.
6. Mit Unterzeichnung dieses Werkvertrages verpflichtet sich der Auftragnehmer, weder Informationen über diesen Auftrag, noch die erzielten Ergebnisse Dritten, die an der Leistungserbringung nicht beteiligt sind, zukommen zu lassen und die Ergebnisse auch nicht für eigene Zwecke zu verwenden. Zuwiderhandlungen berechtigen zu sofortigem Rücktritt von diesem Werkvertrag und zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller im Laufe der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber gewonnenen Informationen und Erfahrungen durch Unterzeichnung der beiliegenden Verpflichtungserklärung. Die
... ENDE DES AUSZUGES.
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