Sponsoringvertrag Konzert (schweizer Recht)
Sponsoringvertrag
zwischen
Name
Adresse
Ort
(nachfolgend Sponsor genannt)
und
Name
Adresse
Ort
(nachfolgend Sponsornehmer genannt)
(gemeinsam nachstehend die Parteien genannt)
Präambel
Der Sponsornehmer veranstaltet am ________ in _____ um 20.00 Uhr das Konzert _____, im Nachstehenden kurz die „Veranstaltung“ genannt. Der Sponsornehmer ist alleiniger Inhaber aller Rechte an der Veranstaltung. Rechte Dritter an der Veranstaltung bestehen bis auf etwaige Urherberrechte der Urheber der aufgeführten Werke und etwaige verwandte Schutzrechte der auftretenden ausübenden Künstler nicht.
Die Konzerte, welche dem Zürchervolk in der Schweiz die europäische Kultur Nahe bringen sollte. Gleichzeitig soll mit der Veranstaltung eine attraktive Sponsoringplattform für den Sponsor mittels der Branding, der Kundenpflege und dem Imagegewinn realisiert werden.
Der Sponsor ist daran interessiert, sich als Kunstsponsor zu engagieren und zu präsentieren.
Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Parteien wie folgt:
§ 1
Vertragsgegenstand
Gegenstand dieser Vereinbarung bilden die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit dem Sponsoring der Veranstaltungen „XY 2008“ am 24. Oktober 2008, 25. Oktober 2008 und 27. Oktober 2008.
Die Parteien erbringen ihre nachfolgend erwähnten Leistungen als voneinander unabhängige Parteien und bilden insbesondere keine einfache Gesellschaft.
§ 2
Leistungen des Sponsors
Der Sponsor verpflichtet sich an den Sponsornehmer einmalig einen Betrag in Höhe von Fr. XY zu zahlen. (Der Sponsor verpflichtet sich zur Erbringung folgender Leistungen an den Sponsornehmer Sachsponsoring im Wert von € ............................)
Die Zahlung ist am XY fällig. Sie hat auf das bei der Zürcher Kantonalbank für den Sponsoringnehmer geführte Kontonummer IBAN DE oder gegen Quittungserteilung im Wege der Barzahlung unmittel in XY am XY um XY Uhr an diesen zu erfolgen.
Im Falle des Zahlungsverzugs stehen dem Sponsornehmer Verzugszinsen auf den jeweils geschuldeten fälligen Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Die Geltendmachung eines weitern Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Die für die vereinbarte Werbemaßnahme benötigten Materialien, Abbildungen,
Software, Träger etc werden auf Kosten des Sponsors der Sponsoringnehmer rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
§ 3
Gegenleistung des Sponsornehmers
Der Sponsornehmer verpflichtet sich mit der Organisation und der Durchführung der Veranstaltungen, die am _______ stattfinden.
Der Sponsornehmer verpflichtet sich folgende Leistungen zu erbringen:
Logo in farbig gedruckten 50'000 Flyers
Logo und Webseiten in farbig gedruckten 100 Plakaten
Schriftliche Erwähnung des Sponsors auf den Einladungen
Im Foyer namentliche Erwähnung auf der Leinwand
Persönliche Einladung zum Konzertapéro
VIP Badge für den VIP Bereich
Namensschilder mit Sponsorauszeichnung
Logo und Webseitendruck in der Ticketgrafik
2 Konzerttickets in der Bestkategorie
Der Sponsornehmer verpflichtet sich in Presseaussendungen auf die Unterstützung des Sponsors hinzuweisen, um die Erwähnung des Sponsors in der redaktionellen Berichterstattung von Zeitschriften zu erreichen.
Darüber hinaus wird der Sponsornehmer soweit dies im Rahmen dieses Projekts möglich ist, den Firmennamen und die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors nennen oder in anderer Form öffentlich darstellen.
Der Sponsor hat das Recht in seiner eigenen Werbung oder in anderer geeigneter
Weise auf seine fördernde Tätigkeit öffentliche hinzuweisen.
Die der Sponsornehmer überlassenen Werbemittel dürfen nur zu dem in diesem Vertrag
vereinbarten Zweck verwandt werden. Weitere oder andere Nutzungen bedürfen der
vorherigen Zustimmung des Sponsors.
Der Sponsornehmer übernimmt keine Gewähr für den Werbeerfolg.
Die Haftung durch den Sponsornehmer für Verlust oder Schäden jeglicher Art an den zur Verfügung gestellten Werbemitteln ist ausgeschlossen.
§ 4
Ausschliesslichkeit
Hauptsponsor: Der Sponsor ist Hauptsponsor. Der Sponsornehmer ist berechtigt, Verträge mit weiteren Sponsoren abzuschliessen, die Nebensponsoren im Range nach dem Hauptsponsor sind. Die Nebensponsoren dürfen keine Wettbewerber des Hauptsponsors in den Branchen XY sein.
Co-Sponsor: Der Sponsor ist Co-Sponsor. Der Sponsornehmer ist berechtigt Verträge mit weiteren gleichrangigen Nebensponsoren zu schliessen, die keine Wettbewerber des Sponsors in der XY Branche
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