Anforderungsschreiben zur Vorlage der Freistellungs-bescheinigung durch den Auftraggeber

Bauabzugsteuer: Musterschreiben für den Bauherrn

Anforderungsschreiben zur Vorlage der Freistellungsbescheinigung durch den Auftraggeber

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Bauabzugsteuer (Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe)

Sehr geehrte Damen und Herren,

entsprechend der Vorgabe des Gesetzgebers besteht durch das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe v. 30.8.2001 (BGBl 2001 I S. 2267) die Verpflichtung zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen, bei Zahlungen ab dem 1.1.2002 einen Steuerabzug vorzunehmen. Nach §§ 48-48d EStG sind Auftraggeber von Bauleistungen verpflichtet, einen Steuerabzug von jeglichen Zahlungen aufgrund abgerechneter Leistungen in Höhe von 15 % aus dem Bruttorechnungsbetrag vorzunehmen. Auch unser Betrieb als Auftraggeber ist verpflichtet, bei jeglichen Aufträgen ab Januar 2002 diesen gesetzlich festgelegten Verpflichtungen nachzukommen, wenn uns kein Nachweis über die Freistellungsbescheinigung Ihres Betriebsstättenfinanzamts vorliegt.

Im Hinblick auf die Fortführung der bisherigen Geschäftsbeziehungen, aber auch zur Sicherstellung einer zügigen Abwicklung, möchten wir Sie bereits jetzt auffordern, uns eine Kopie der Ihnen erteilten Freistellungsbescheinigung bis spätestens ........................ (Datum) zu übersenden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nur bei Vorlage einer Kopie der Originalfreistellungsbescheinigung etwaige laufende Abrechnungen für Auftragsvergaben von Bauleistungen auch aus dem Zeitraum vor 2002 ohne den vorgeschriebenen Einbehalt des Steuerabzugs von 15 % nach rechnerischer Überprüfung vornehmen können. Dies gilt sowohl für Einzelrechnungen, Schlussrechnungen, aber auch etwaige vertragsgemäß vereinbarte Abschlags- oder à-conto-Zahlungen.

Wir sind gehalten, auch bei allen anstehenden neuen Auftragsvergaben/Neuaufträgen aus organisatorischen Gründen auf die Vorlage dieses notwendigen Nachweises über eine erteilte Freistellung bestehen zu müssen.

Soweit Ihnen noch keine Freistellungsbescheinigung vorliegt, empfehlen wir Ihnen die umgehende Kontaktaufnahme mit Ihrem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt.

Soweit bereits eine Kopie der Freistellungsbescheinigung vorgelegt wurde, bitten wir um Ihre entsprechende Nachricht.

Sollte für laufende Aufträge oder aber auch Neuaufträge nach Ihrer Auffassung für die Auftragsausführung eine nicht unter den Bauleistungsbegriff nach dieser gesetzlichen Neuregelung fallende Dienstleistung vorliegen (§ 2 BaubetriebeVO bzw. § 211 Abs. 1 SGB III), dürfen wir Sie bitten, uns kurzfristig zu benachrichtigen, ggf. unter Übersendung eines Nachweises bzw. verbindlichen Auskunft Ihres Betriebsstättenfinanzamts.

Für eine fristgerechte Erledigung und Ihr Verständnis für die notwendige Umsetzung dieser neuen gesetzgeberischen Vorgaben danken wir Ihnen im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

.....................................

... ENDE DES AUSZUGES.

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