Freistellungsnachweis als ergänzende Ausschreibungs-/Vertragsklausel

Freistellungsnachweis als ergänzende Ausschreibungs-/Vertragsklausel

Im Hinblick auf die seit dem 1.1.2002 bestehende grundsätzliche Beachtung der Steuerabzugspflicht in Hö-he von 15 % der Auftragssumme entsprechend dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Bau-gewerbe v. 30.8.2001, BGBl 2001 I S. 2267, verpflichtet sich der Anbieter, soweit nicht bereits erfolgt, die Kopie einer gültigen Freistellungsbescheinigung des zuständigen Betriebsstättenfinanzamts bei Angebots-abgabe vorzulegen. Der Anbieter versichert, dass bei Angebotsabgabe, Zuschlag-/Auftragserteilung und für die gesamte vertragliche Laufzeit auch über den Zeitpunkt der Schlussrechnung nach vollständiger Abnah-me hinaus die vorgelegte Kopie der Freistellungsbescheinigung voll umfänglich gültig ist und den Anbie-ter/Auftraggeber damit von seinen steuerlichen Mitwirkungs- und auch Abzugspflichten entsprechend §§ 48-48d EStG voll umfänglich entbindet, mit einer Laufzeit von 3 Jahren.

Der Anbieter/Auftragnehmer verpflichtet sich im Weiteren, sofort und unaufgefordert den Auftraggeber bei einer möglichen Auftragserteilung durch Erbringung seiner Leistungen den

... ENDE DES AUSZUGES.

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