RA-Anschreiben/Kontaktaufnahme bzgl. fehlender Freistellungsbeschei-nigung/Nichtüberschreitung der Bagatellgrenzen
RA-Anschreiben/Kontaktaufnahme bzgl. fehlender Freistellungsbeschei-nigung/Nichtüberschreitung der Bagatellgrenzen
Bauabzugsteuer: Musterschreiben für den Bauherrn
Kontaktaufnahme bzgl. fehlender Freistellungsbescheinigung/Nichtüberschreitung der Bagatellgrenzen
Anschrift Auftraggeber | |
Anschrift Auftragnehmer | Datum |
Ihre Zeichen, Unsere Zeichen | |
Tel.-Durchwahl, Fax-Durchwahl, E-Mail |
Abrechnung des Auftrags Nr. ........ vom .............
Hinweis zur neuen Bauabzugsteuer ab 1.1.2002
Sehr geehrte Damen und Herren,
unter Hinweis auf das bestehende Auftragsverhältnis möchten wir Sie über die möglichen Auswirkungen der neuen, seit Jahresanfang 2002 geltenden Bauabzugsteuer (Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe v. 30.8.2001, BGBl. 2001 I S. 2267) hinweisen.
Wie bekannt, sind wir als Auftraggeber für die erbrachten Leistungen dem Grunde nach verpflichtet, einen Steuerabzug von 15 % (entsprechend §§ 48-48d EStG) vorzunehmen und gegenüber Ihrem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und fristgerecht abzuführen. Dies für den vorliegenden Fall, dass von Ihrer Seite aus für die Abrechnung von Leistungen mit einer Zahlungsverpflichtung ab dem 1.1.2002 keine Kopie einer Freistellungsbescheinigung vorgelegt wurde.
Aus Ihrer Zahlungsaufforderung ergibt sich derzeit, dass trotz fehlender Freistellungsbescheinigung die hierfür vorgesehene steuerliche Freigrenze von 5.000 EUR bzw. 15.000 EUR zunächst nicht überschritten wurde. Unabhängig von dem Ausgleich des von Ihnen geltend gemachten Rechnungsbetrags empfehlen wir Ihnen, uns umgehend eine Kopie der Freistellungsbescheinigung für Ihren Betrieb nachzureichen.
Informieren möchten wir Sie darüber, dass es sich bei den Freigrenzen von 5.000 EUR bzw. 15.000 EUR um eine jahresbezogene Grenze handelt, bei einer auch nur geringfügigen Überschreitung insgesamt, auch bereits für alle im Jahr 2002 erfolgten Zahlungen, die Abzugsverpflichtung von 15 % anfällt. Wir sind also verpflichtet, bei jeglichen nachfolgenden Zahlungen für abzugssteuerpflichtige Leistungen auf die strikte Einhaltung der Bruttozahlungssumme jahresbezogen zu achten.
Um auch in Ihrem Interesse den 15 %igen Abzug von jeglichen zahlungsfälligen Beträgen zu vermeiden, sollte uns umgehend eine Kopie der von Seiten Ihres Betriebsstättenfinanzamts erteilten Freistellungsbescheinigung übersandt werden. Mitteilen möchten wir Ihnen ergänzend, dass wir im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben mit dem relativ hohen Verwaltungsaufwand ansonsten auch bei Neuaufträgen Abstand nehmen werden, jegliche Auftragserteilung daher von der rechtzeitigen Vorlage des Nachweises der Freistellungsbescheinigung somit abhängig ist.
Bitte achten Sie daher im Hinblick auch auf Ihre finanzielle Disposition auf die Übersendung des uns bislang nicht vorliegenden Nachweises der Freistellungsbescheinigung für unsere Akten.
Soweit für erbrachte Dienstleistungen von Ihrer Seite aus die Auffassung bestehen sollte, dass es sich nicht um abzugssteuerpflichtige Maßnahmen handelt, bitten wir um einen entsprechenden Nachweis bzw. Kontaktaufnahme.
Für eine umgehende Erledigung, auch zum Zweck einer möglichen weiteren Geschäftsbeziehung, danken wir Ihnen im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
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... ENDE DES AUSZUGES.
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