Satzung einer nichtrechtsfähigen (unselbständigen / treuhänderischen ) Stiftung
Die folgende Satzungsgestaltung sieht eine Stiftung mit einem eigenen Entscheidungsgremium und damit eigener Steuersubjektivität vor. Eine Stiftung ohne eigenes Organ empfiehlt sich, wenn der Stifter / die Stifterin keine eigene Mitentscheidung wünscht, die Stiftung von Todes wegen errichtet wird, nur ein relativ geringes Vermögen aufweist oder die Ausrichtung der Förderentscheidungen in der Satzung klar vorgezeichnet ist.
§ 1
Name, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen
..........................................................................................................................(Name der Stiftung)
(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung des / der...................................................
(Name des Rechtsträgers) und wird von diesem folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr
vertreten.
§ 2
Stiftungszweck
(1)
Zweck der Stiftung ist ................................................................................(z.B. die Förderung von
Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung etc.) auf dem Gebiete ........................................
(2)
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch...............................................................
(Hier sollte eine Konkretisierung des Zwecks vorgenommen werden; für die beispielsweise die
folgenden Formulierungen in Frage kommen:
-
Zuwendungen an die ...(Einrichtung) in ...,
-
Förderung von Vorhaben, die geeignet sind ...,
-
Förderung von Maßnahmen, die ... zum Ziel haben,
-
Gewährung von Stipendien für...,
-
Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO)zur Förderung von
............................... für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen
Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts.
Es sind die Vorschriften der Abgabenordnung zu beachten, falls eine Steuerbefreiung seitens
des zuständigen Finanzamts angestrebt wird.)
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (und mildtätige) Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2)
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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(3)
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4)
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S.
2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die
Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
§ 4
Stiftungsvermögen
(1)
Die Stiftung wird mit dem aus dem Stiftungsgeschäft / Testament ersichtlichen
Anfangsvermögen ausgestattet.
(2)
Das Stiftungsvermögen ist (nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen) in
seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich
anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(3)
Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind
(Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Werden Zuwendungen
nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den
in § 2 genannten Stiftungszwecken.
§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1)
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus
Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt
sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführung zum
Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7a AO.
(2)
Zur Werterhaltung können / sollen / müssen im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile
der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage
oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3)
Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus
der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
§ 6
Stiftungsorgan
(1)
Organ der Stiftung ist das Kuratorium (oder Stiftungsrat / Beirat).
(2)
Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz
der ihnen entstandenen, angemessenen Auslagen und Aufwendungen. Oder alternativ: Für den
Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Kuratoriums kann eine in ihrer Höhe
angemessene Entschädigung (Pauschale) vorgesehen werden.
§ 7
Kuratorium
(1)
Das Kuratorium besteht aus ... Mitgliedern. (Es ist auch die Formulierung einer Minimal- und
Maximalgröße möglich, z.B. mindestens 3 Mitglieder oder maximal 7 Mitglieder.)
(2)
Geborene Mitglieder sind der Stifter (oder eine von ihm benannte Person sowie der Vertreter
des ... (Treuhänders)). Vorsitzender des Kuratoriums ist zu seinen Lebzeiten der Stifter / die
Stifterin, dann die ihm nachfolgende Person. Der Stifter / die Stifterin ist berechtigt, das Amt
jederzeit niederzulegen.
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(3)
Die geborenen Mitglieder können ... weitere Mitglieder bestellen (kooptierte Mitglieder). Die
Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt jeweils ... Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
Beim Ausscheiden eines kooptierten Kuratoriumsmitglieds wird der Nachfolger von den
verbleibenden (geborenen) Mitgliedern benannt. (Es kann auch eine Altersobergrenze
vorgesehen werden.)
(4)
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden.
(5)
Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in
Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und
Wirtschaftsfragen sachverständig sein.(Ein Stiftungsratsmitglied soll der Stifterfamilie
entstammen.)
§ 8
Aufgaben des Kuratoriums
(1)
Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese
Entscheidung steht dem ... (Treuhänder) ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder
rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt. (oder alternativ: Der Stiftungsrat trifft die
strategischen Grundsatzentscheidungen und hat insbesondere darauf zu achten, dass der
Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird. Evtl. Nennung der Bereiche, die der
Beschlussfassung durch das Kuratorium unterliegen)
§ 9
Einberufung und Beschlussfassung des Kuratoriums
(1) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das
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