Satzung einer rechtlich selbstständigen Stiftung
Satzung der (Name der Stiftung)
Präambel:
(sofern gewünscht, nicht zwingend notwendig)
§ 1 Name, Rechtsstand, Sitz
Die Stiftung führt den Namen "...". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in ...
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung fördert ....
Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere durch ...
(3) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer sonstigen geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2 fördern.
§ 3 Einschränkungen
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.
§ 4 Grundstockvermögen
(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus einem Kapitalvermögen in Höhe von ... Euro.
(2) Zuwendungen zum Grundstockvermögen sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
§ 5 Stiftungsmittel, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 6 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsvorstand und
2. der Stiftungsrat.
(2) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt.
§ 7 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens drei natürlichen Personen, die vom Stiftungsrat berufen und abberufen werden. Mitglieder des Stiftungsrates können nicht Mitglied des Stiftungsvorstandes sein.
(2) Der Stiftungsrat bestimmt den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes und dessen Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes vertreten einzeln die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis vertreten die weiteren Mitglieder die Stiftung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrates die Geschäfte der laufenden Verwaltung; hierzu gehört insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Vorbereitung der Stiftungsratssitzungen und der Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrates sowie die Entwicklung von Initiativen zur Verwirklichung des Stiftungszweckes.
(5) Der Stiftungsvorstand ist befugt, anstelle des Stiftungsrates dringende Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
(6) Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes gelten die Bestimmungen in § 10 dieser Satzung sinngemäß.
§ 8 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, nämlich
(2) Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören.
(3) Der Stiftungsrat beruft aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
§ 9 Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Es beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:
1. Die Vergabe der Stiftungsmittel, sofern dies nicht auf Grund von Richtlinien, die vom Stiftungsrat zu erlassen sind, auf den Stiftungsvorstand übertragen ist.
2. Den Haushaltsvoranschlag und die Jahresrechnung mit der dazugehörigen Vermögensübersicht.
3. Die Entlastung des Stiftungsvorstandes.
4. Die Vorhaben der Stiftung, die einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen.
5. Die Berufung oder Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes.
6. Den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im Stiftungsvorstand.
7. Die Berufung oder Wiederberufung zum Mitglied des Stiftungsrates nach der Stiftungssatzung.
8. Die Änderung der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der
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