Stiftungs - Treuhandvertrag
Stiftungs - Treuhandvertrag
zwischen
- nachstehend ââ?¬Å¾Stifterââ?¬Å? genannt -
und der
- nachstehend ââ?¬Å¾TreuhÃ?¤nderinââ?¬Å? genannt - .
Pr�¤ambel
Mit dem Stiftungsgesch�¤ft erkl�¤rt der Stifter, eine unselbst�¤ndige Stiftung zu errichten. Der Stifter bietet der Treuh�¤nderin den Abschluss der nachfolgend niedergelegten Vereinbarung an. Durch Annahme des Angebots durch die Treuh�¤nderin oder aber unter Verzicht auf den Zugang der Annahmeerkl�¤rung (�§ 151 BGB) durch Eingang des Grundstockverm�¶gens auf dem Treuhandkonto der Treuh�¤nderin kommt nachfolgende Vereinbarung zustande:
�§ 1
Treuhandverwaltung
1. Die Treuh�¤nderin ist verpflichtet, die ihr im Rahmen ihrer Treuhandt�¤tigkeit zuflie�Ÿenden Mittel nach Ma�Ÿgabe der Stiftungssatzung getrennt von ihrem �¼brigen Verm�¶gen zu verwalten.
2. Die Treuh�¤nderin hat die Stiftungsmittel nach den Grunds�¤tzen einer ordentlichen Verm�¶gensverwaltung zu verwalten bzw. verwalten zu lassen.
3. Die TreuhÃ?¤nderin ist berechtigt, die Mittel der Stiftung mit den Mitteln anderer Stiftungen auf Sammelkonten und/oder ââ?¬â??depots zu verwalten, soweit die in Abs. 1. und 2. genannten Voraussetzungen eingehalten werden und die Trennung der Mittel und der auf sie entfallenden anteiligen ErtrÃ?¤ge jederzeit nachvollzogen werden kann.
4. Die Treuh�¤nderin hat das Recht, sich bei Erf�¼llung ihrer Aufgaben aus diesem Vertrag fachlich qualifizierter dritter Personen zu bedienen.
�§ 2
Gesch�¤ftsjahr / Jahresabschluss
1. Das Gesch�¤ftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Treuh�¤nderin hat in den ersten f�¼nf Monaten des Folgejahres den Jahresabschluss f�¼r das vorausgegangene Gesch�¤ftsjahr zu erstellen, der die Verm�¶gensanlage sowie die Mittelverwendung erl�¤utert.
3. Nach vorheriger Anmeldung kann der Stifter Einsicht in die von der Treuh�¤nderin f�¼r seine Stiftung gef�¼hrten Unterlagen einschlie�Ÿlich Verm�¶gensanlage und Mittelverwendung nehmen.
�§ 3
Ã?â??ffentlichkeitsarbeit
1. Die TreuhÃ?¤nderin ist berechtigt, den Namen der treuhÃ?¤nderisch verwalteten Stiftung in ihrer Ã?â??ffentlichkeitsarbeit zu benennen.
2. Die Treuh�¤nderin sorgt im Rahmen ihrer �¶ffentlichen Berichterstattung f�¼r eine angemessene Publizit�¤t der Stiftungsaktivit�¤ten.
�§ 4
Verg�¼tung, Aufwendungsersatz/Geb�¼hren
1. Mit der Einzahlung des Grundstockverm�¶gens erh�¤lt die Treuh�¤nderin einmalig eine Einrichtungs- und Verwaltungspauschale in H�¶he von 1,5% des Grundstockverm�¶gens. Hinzu kommt, soweit anfallend, die gesetzliche Mehrwertsteuer in jeweiliger H�¶he. Laufende Verwaltungskosten fallen im Jahr der Stiftungserrichtung nicht an.
2. Die Treuh�¤nderin erh�¤lt danach f�¼r die laufende Verwaltung der Stiftung und die Erf�¼llung des Stiftungszweckes eine Verg�¼tung. Sie hat hieraus ihre Aufwendungen zu bestreiten mit Ausnahme der gegebenenfalls nach �§ 1 Abs. 2. anfallenden Geb�¼hren der Verm�¶gensverwaltung.
3. Die H�¶he der Verg�¼tung gem�¤�Ÿ Abs. 2. betr�¤gt 1% des zum 31.12. eines jeden Jahres verwalteten Stiftungsverm�¶gens r�¼ckwirkend f�¼r das jeweilige Kalenderjahr. Hinzu kommt, soweit anfallend, die gesetzliche Mehrwertsteuer in jeweiliger H�¶he.
4. Bei nachweislich gravierender allgemeiner Ver�¤nderung der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung gegebenen Verh�¤ltnisse, insbesondere des Lohn- und Preisniveaus, ist die Treuh�¤nderin berechtigt, die H�¶he der Verwaltungspauschale gem�¤�Ÿ Ziffer 3. den ver�¤nderten Verh�¤ltnissen angemessen anzupassen.
5. Mit der Verwaltungspauschale gem�¤�Ÿ
... ENDE DES AUSZUGES.
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