Geschmacksmuster

Im Sinne des § 1 Nr. 1 Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) ist ein Muster die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, welches sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst ergibt. Ein Erzeugnis ist nach § 1 Nr. 2 GeschmMG jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können. Ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis.

Geschmacksmusteranmeldungen können Sie hier online beauftragen.

Unterlagen für eine Geschmacksmusteranmeldung

Um Geschmacksmusterschutz für ein Muster zu erlangen, ist beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Eintragung in das Geschmacksmusterregister einzureichen. Die Anmeldung ist an die Dienststelle Jena zu richten, eine Einreichung beim Deutschen Patent- und Markenamt in München oder beim Technischen Informationszentrum in Berlin sowie in Patentinformationszentren, die vom Bundesministerium der Justiz dafür durch Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt bestimmt wurden, ist in gleicher Weise zulässig.

Die Anmeldung muss ferner

  • einen unterschriebenen Eintragungsantrag
  • Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen
  • eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters und
  • eine Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll

enthalten.

Für die Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Antragsformular (R 5703) zu verwenden. Im Falle einer Sammelanmeldung - bis zu 100 Muster können in einer Anmeldung zusammengefasst werden, wenn sie mindestens eine gemeinsame Warenklasse haben - ist zusätzlich das Anlageblatt (R 5703.2) zu verwenden. Für die Wiedergabe ist das Formblatt R 5703.1 zu benutzen, auf dem die Darstellungen anzubringen sind.

Dauer des Eintragungsverfahrens

Das Geschmacksmustereintragungsverfahren ist durchschnittlich nach 3-4 Monaten abgeschlossen (Durchschnitt im Jahr 2005: 96 Tage). Bei Anmeldungen mit erheblichen Mängeln kann sich die Bearbeitungszeit entsprechend verlängern, bei mangelfreien Anmeldungen verkürzen. Die Eintragung wird ca. zwei Monate später im Geschmacksmusterblatt bekannt gemacht.

Gebühren

Die Kosten der Anmeldung setzen sich aus der Anmeldegebühr und der als Vorschuss zu zahlenden Auslagenpauschale für die Bekanntmachungskosten zusammen. Die Höhe der Anmeldegebühr beträgt 7,00 EUR pro Geschmacksmuster, mindestens jedoch 70,00 EUR pro Anmeldung. Die Auslagenpauschale beträgt 12,00 EUR pro Schutzrecht (Geschmacksmuster), zu dem die Wiedergabe bekannt zu machen ist. Beachten Sie bitte diese Mitteilung.Wird die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe beantragt, werden bei der Anmeldung also zunächst keine Bekanntmachungskosten, sondern nur die Anmeldegebühr in Höhe von 3,00 EUR je Muster, mindestens jedoch 30,00 EUR, fällig.

Werden die Gebühren nicht vollständig oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Anmeldung gezahlt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Wird der Bekanntmachungskostenvorschuss innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist nicht oder in nicht ausreichender Höhe gezahlt, wird die Anmeldung zurückgewiesen.

Die einzelnen Gebühren und Auslagen sowie die Zahlungsmöglichkeiten sind in dem Merkblatt zu Gebühren und Auslagen für Geschmacksmuster (R 5706) wiedergegeben.


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