Einstweiliger Rechtsschutz im Markenrecht

Unter Vorläufigem Rechtsschutz (auch einstweiliger Rechtsschutz oder Eilverfahren) versteht man die Möglichkeit, subjektive Rechte bereits vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren wirksam zu schützen. Die Anrufung eines Gerichts im Hauptsacheverfahren ist für einen wirksamen Rechtsschutz nicht ausreichend, wenn wegen der Dauer der Verfahren zu besorgen ist, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache das streitige Recht endgültig verkürzt werde oder die Rechtsverletzung fortgesetzt werde. Die Möglichkeit einstweilen eine etwaige Rechtsverletzung zu verhindern, kann sowohl gesetzlich bestimmt sein, als auch von einer Behörde oder von einem Gericht angeordnet werden. Während sich gesetzlicher Vorläufiger Rechtsschutz darauf beschränkt, Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, können durch Anträge auch gestaltende Regelungen erreicht werden.

Einstweilige Verfügung

Im Markenrecht ist vor allem die einstweilige Verfügung bedeutsam. Die einstweilige Verfügung ist die Vorläufige Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren, die der Sicherung eines nicht auf Geld gerichteten Anspruchs bis zur endgültigen Entscheidung dient. Sie ist in den §§ 935 bis 942 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Die einstweilige Verfügung soll dagegen den Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand (§ 935 ZPO) oder den Rechtsfrieden (§ 940 ZPO) sichern.

Die Einstweilige Verfügung wird demnach unter folgenden Voraussetzungen erlassen:

• 1. Verfügungsanspruch:

Der Antragsteller muss einen Anspruch gegen den Schuldner haben (keinen Anspruch auf Geldzahlung).

• 2. Verfügungsgrund:

Ein Verfügungsgrund besteht, wenn ohne die Verfügung die Durchsetzung des Anspruchs gefährdet wäre oder zur Erhaltung des Rechtsfriedens notwendig erscheint.

• 3. Verfügungsgesuch (§§ 936, 920 ZPO): Das Gesuch muss den zu sichernden Anspruch und den Verfügungsgrund enthalten. Es kann entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§§ 920 Absatz 3, 78 Absatz 3 ZPO). Zuständig ist grundsätzlich das Gericht der Hauptsache (§§ 937, 943, 802 ZPO), in Ausnahmefällen das Gericht der belegenen Sache (§ 942 ZPO).

Ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung zu befürchten, kann der Gegner vorab durch das Hinterlegen einer Schutzschrift bei den als zuständig in Frage kommenden Gerichten seinen Standpunkt dem Gericht bereits frühzeitig zu Gehör bringen. Ist die einstweilige Verfügung erlassen worden, kann der Antragsgegner mittels Widerspruchs erreichen, dass das Gericht über die einstweilige Maßnahme mündlich verhandelt und durch Urteil entscheidet.

Eine einstweilige Verfügung wird – anders als ein Urteil – nicht von Amts wegen an die gegnerische Partei zugestellt, sondern muss vom Antragsteller selbst mittels eines Gerichtsvollziehers innerhalb eines Monats zugestellt werden, um vollstreckbar zu werden.

Erweist sich eine einstweilige Verfügung als ungerechtfertigt (vgl. § 945 ZPO), so kann der Gegner gegen den Antragsteller einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn den Antragsteller keine Schuld trifft. Aus diesem Grund stellt das Erwirken einer einstweiligen Verfügung stets ein nicht zu vernachlässigendes Risiko für den Antragsteller dar.


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