Europäisches Markenrecht - Gemeinschaftsmarke
Die EU ist mit ihrer Gemeinschaftsmarke dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA ) beigetreten. Damit kann ab dem 1. Oktober 2004 in einer IR-Markenanmeldung neben den 64 Staaten auch eine Gemeinschaftsmarke mit ihren 25 EU-Staaten gewählt werden (siehe II) und ferner kann eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung als Heimatmarke für eine IR-Markenanmeldung verwendet werden (siehe III).
Damit sind neue interessante Wege für einen weitreichenden Markenschutz im Ausland gegeben. Während bisher Markenschutz neben nationalen Anmeldungen entweder durch eine IR-Marke oder eine EU-Marke (siehe I) erlangt wurde, kann jetzt durch eine Kombination einer IR-Marke mit einer EU-Marke in einfacher Weise weltweit Schutz erreicht werden. Hierbei ist auch eine nachträgliche Erweiterung einer bereits eingereichten insbesondere auch eingetragenen IR-Markenanmeldung um eine Gemeinschaftsmarke möglich, wenn die IR-Markenanmeldung als PMMA-Anmeldung eingereicht wurde.
Wird eine IR-Markenanmeldung mit zusätzlicher Schutzerstreckung auf die EU-Marke bei einem Patentamt eines Mitgliedstaates des Madrider Protokolls z.B. beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht, so leitet das Deutsche Amt die IR-Markenanmeldung an das internationale Büro der WIPO in Genf weiter. Die WIPO registriert die IR-Markenanmeldung und schickt sie danach an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (EU-Markenamt, HABM) nach Alicante zur Prüfung.
Markenschutz durch IR- und EU-Marken
I | DE | EU |
II | DE | IR mit EU |
III | EU | IR |
EU-Marke / Gemeinschaftsmarke: Marke der Europäischen Gemeinschaft. Es kann nur für alle 25 Länder der EU gemeinsam Schutz erreicht werden. Einzureichen beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), Alicante (oami.eu.int).
IR-Marke: International registrierte Marke nach dem Madrider Markenabkommen (MMA). Es kann Schutz in 64 Ländern gewählt werden. Einzureichen bei der WIPO/OMPI, Genf (www.wipo.int) über das Deutsche Patent- und Markenamt (www.dpma.de).
Vor einer IR-Markenanmeldung muss eine eingetragene Marke im Heimatland (Heimatmarke) bestehen. Ausnahme: Eine IR-Markenanmeldung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) benötigt zwar auch eine Heimatmarkenanmeldung, aber eine Eintragung ist vorab nicht erforderlich.