Anschreiben

Europäischer Markenschutz durch die Gemeinschaftsmarke

Internationaler Markenschutz

Sehr geehrter Herr ___________,

der Markenschutz für eine Marke in Deutschland wird durch eine Markenregistrierung beim Deutschen Patent- und Markenamt in München erreicht.

Um den Markenschutz auch für weitere Länder zu erhalten, bietet sich die Gemeinschaftsmarke sowie die internationale Marke an.

I.         Die Gemeinschaftsmarke

1.         Schutzfähigkeit einer Darstellung als Gemeinschaftsmarke

Die Marke ist ein Kennzeichen für eine Ware, eine Dienstleistung oder eine geschäftliche Bezeichnung.

Als Gemeinschaftsmarke können geschützt werden:

n    Wortmarken, d.h. einzelne Wörter, Buchstaben- oder Zahlenkombinationen;

n    Zusammenhängende Texte, beispielsweise ein Werbeslogan;

n    Bilder, Embleme oder grafische Gestaltungen;

n    Farbenkombinationen, z.B. die rot-gelb Farbkombination von Maggi;

n    Zusammensetzungen aus Wörtern und Bildern;

n    Melodien, z.B. das â??ARD-Signalâ??;

n    Dreidimensionale Darstellungen.

2.         Zweck der Gemeinschaftsmarke

Die Gemeinschaftsmarke gewährt Markenschutz in allen Ländern der Europäischen Union. Sie ist eine eigenständige Marke und wird beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante/Spanien beantragt und in das dortige Markenregister eingetragen.

Durch die Gemeinschaftsmarke wird in einem Verfahren der Markenschutz in allen Ländern der Europäischen Union erlangt. Nach dem Antragseingang prüft das Harmonisierungsamt, ob in den einzelnen Ländern der Europäischen Union Eintragungshindernisse bestehen. Liegen solche absoluten Eintragungshindernisse nicht vor, wird die Gemeinschaftsmarke in das Markenregister eingetragen. Hieran schlie�t sich wie bei einer deutschen Marke eine dreimonatige Widerspruchsfrist an, während der andere Markeninhaber gegen die Eintragung Widerspruch einlegen können. Im Anschlu� daran findet gegebenenfalls ein eventuelles Rechtsbehelfsverfahren statt, das vor den Gemeinschaftsgerichten, in Deutschland den Landgerichten, zu führen ist.

Nach der Eintragung beträgt die Schutzdauer einer Marke 10 Jahre und kann nach Ablauf verlängert werden.

3.         Vorrangige Priorität, Nutzung, Ã?bertragung

Mit der Gemeinschaftsmarke kann die Priorität der beantragten deutschen Marke in Anspruch genommen werden. Hierzu ist es erforderlich, da� nach einer Markenanmeldung für eine deutsche Marke innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Gemeinschaftsmarke in Alicante angemeldet wird. Die Gemeinschaftsmarke erhält sodann als Anmeldetag den Tag der Markenanmeldung in Deutschland. Da in Markensachen das prioritätsälteste Recht obsiegt, stellt dies einen Vorteil der Gemeinschaftsmarke dar.

Die Gemeinschaftsmarke kann auch in eine deutsche Marke umgewandelt werden.

Ausreichend für den Erhalt einer Gemeinschaftsmarke ist es, da� diese Marke lediglich in einem der Mitgliedsländer genutzt wird. Dadurch bleibt die Gemeinschaftsmarke auch in allen anderen Mitgliedsländern erhalten, obgleich dort eine Nutzung nicht erfolgt.

Die Gemeinschaftsmarke ist ein Vermögenswert. Dieser kann einzeln oder zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden. Zudem können Lizenzen zur Gemeinschaftsmarkenbenutzung erteilt werden.

4.         Gebühren des Harmonisierungsamtes

Für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke fallen Gebühren in Höhe von 975 EURO an. Hierfür können bis zu drei Waren- und Dienstleistungsklassen belegt werden. Für jede weitere Klasse fallen 200 EURO an. Bei der Eintragung der Gemeinschaftsmarke werden weitere 1.100 EURO fällig.

5.         Erforderliche Unterlagen zur Anmeldung

Ich bitte Sie nunmehr, bei einer vorzunehmenden Markenanmeldung, uns die nachfolgenden Unterlagen zuzuschicken. Nach dem Eingang in unserem Büro werden wir unverzüglich den Anmeldeantrag stellen:

n    Eine vierfache Darstellung der Marke in der Form, in der die Marke eingetragen werden soll. Bei einer farbigen Marke ist daher auch auf die exakte farbliche Darstellung zu achten;

n    Beiliegende anwaltliche Vollmacht

n    Scheck über die Anmeldegebühren;

n    Mitteilung der Klassen, in die die Marke eingetragen werden soll und Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz begehrt wird.

n    Mitteilung, ob die Marke für eine natürliche Person oder ein Unternehmen angemeldet werden soll.

II.        Die internationale Marke

Nach der erfolgreichen Eintragung einer Marke kann nach dem Madrider Markenabkommen ein Gesuch bei der WIPO in Genf/Schweiz gestellt werden, um den bestehenden Markenschutz auf alle Abkommenstaaten zu erstrecken. �ber die notwendigen Antragsvoraussetzungen sowie die Verfahrensgebühren übersende ich Ihnen auf Anfrage gerne meine weiteren Ausführungen.

III.       &

... ENDE DES AUSZUGES.

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