Internationale Marke (IR Marke)

Auf internationaler Ebene kann nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken eine Markenregistrierung über die WIPO (World Intellectual Property Oranization) Markenschutz erlangt werden.

Das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken in der ab 1. April 2002 gültigen Fassung ist ein Abkommen zwischen 43 Ländern, durch welches Markenzeichen in Genf in einem Markenregister angemeldet werden. Auch Organisationen können dem Vertrag beitreten. Daneben ist ein Zusatzprotokoll verabschiedet worden. Vertragssprache dieses Abkommens ist nach Regel 6 des Abkommens Französisch. Hilfsweise können Gesuche auch in Englisch abgefasst werden. Die fälligen Gebühren werden in Schweizer Franken bemessen.

Die Marken selbst sind aber nationale Marken, lediglich die Anmeldung wird durch eine internationale Zentralstelle vereinfacht.

Mit der internationalen Registrierung einer Marke kann der Markeninhaber Schutz im Ausland erlangen. Auf der Basis einer national eingetragenen bzw. angemeldeten Marke kann mit einer einzigen Registrierung Schutz für ca. 60 Vertragsländer des Madrider Markenabkommens und/oder des Protokolls zum Madrider Markenabkommen beansprucht werden.

Der Antrag auf internationale Registrierung kann nach Erhalt des Aktenzeichens der deutschen Anmeldung und schon vor Eintragung der deutschen Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht werden. In den Fällen, in denen für die internationale Registrierung eine eingetragene deutsche Marke erforderlich ist, gilt der Antrag allerdings erst mit der Eintragung als gestellt. Kommt es nicht zur Eintragung der nationalen Marke, so wird die nationale Gebühr für die internationale Registrierung vom Deutschen Patent- und Markenamt zurückerstattet. Die Erstattung der internationalen Gebühren ist bei der WIPO/OMPI zu beantragen. Die Antragstellung vor Eintragung der deutschen Marke empfiehlt sich vor allem dann, wenn für die internationale Registrierung der Zeitrang der deutschen Marke in Anspruch genommen werden soll. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass der Antrag auf internationale Registrierung innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung der deutschen Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht wird.

Der Antrag auf internationale Registrierung einer deutschen Marke wird vom Deutschen Patent- und Markenamt an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (OMPI/WIPO) in Genf weitergeleitet. Diese nimmt die Eintragung ins internationale Register und die Veröffentlichung in der "Gazette des Marques Internationales" vor, und zwar mit Angabe der Länder, für welche der Schutz begehrt wird. Damit ist die Marke nun in jedem dieser benannten Länder als Schutzbegehren hinterlegt, aber nur vorläufig geschützt. Die beteiligten nationalen Ämter, denen der Antrag von der WIPO zugeleitet wird, haben nämlich innerhalb eines Jahres bzw. innerhalb von 18 Monaten nach der Aufnahme der Marke in das internationale Register die Möglichkeit, nach ihren nationalen Gesetzen den Schutz in ihrem jeweiligen Land zu verweigern. Der dort zunächst eingetretene Schutz wird bei einer rechtskräftigen Verweigerung rückwirkend entzogen (vgl. § 112 Abs. 2 MarkenG für Deutschland). Gewährt die nationale Behörde den begehrten Schutz ganz oder teilweise, hat der IR-Markeninhaber insoweit die vollen Rechte eines nationalen Markeninhabers. Andernfalls, d.h. bei Beanstandung des Schutzbegehrens oder bei Zustellung von Widersprüchen aus älteren Marken, ist zu dessen weiteren Verfolgung die Bestellung eines dort ansässigen nationalen Vertreters erforderlich.

Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre. Sie kann jeweils um weitere 10 Jahre verlängert werden.

Für einen Antrag auf internationale Registrierung sind die von der WIPO/OMPI herausgegebenen Formblätter zu verwenden.


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