Anmeldung einer IR-Marke auf Basis einer Gemeinschaftsmarke

Mit dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Madrider Protokoll wurde eine Verbindung zwischen dem internationalen System des Madrider Protokolls und dem Gemeinschaftsmarkensystem hergestellt. Durch diese Verbindung wird es den Anmeldern und Inhabern einer Gemeinschaftsmarke ermöglicht, eine internationale Registrierung zu erlangen, während andererseits die Inhaber einer internationalen Registrierung den Schutz ihrer Marke als Gemeinschaftsmarke beantragen können.

Informationen

Nützliche Informationen zur Prüfung von internationalen Anmeldungen, die beim HABM eingereicht werden.

Experten des HABM geben auf speziellen Informationsveranstaltungen Auskunft über die neuen Möglichkeiten, die sich den Inhabern und Vertretern infolge der Verknüpfung der beiden Systeme eröffnen. Folgende Veranstaltungen sind geplant

Die Auswirkungen auf das GM-System

Das Madrider Protokoll ist ein wesentliches Instrument zum weltweiten Schutz von Marken. Es bildet die Grundlage eines internationalen Registrierungssystems, das von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO, www.wipo.org) verwaltet wird. Mit dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Madrider Protokoll (01. Oktober 2004) entsteht eine Schnittstelle zwischen dem Madrider System und dem Gemeinschaftsmarkensystem. Es bestehen folgende Möglichkeiten:

1. Ausdehnung des Schutzes einer GM im Wege einer internationalen Anmeldung. Die internationale Anmeldung kann auf eine angemeldete oder eingetragene GM gestützt werden.

    a- Für die internationale Anmeldung ist das von der WIPO herausgegebene Formblatt MM2 (abrufbar unter: http://www.wipo.int/madrid/en/forms/index.htm oder das vom HABM bereitgestellte Formblatt (abrufbar unter: http://oami.europa.eu/de/mark/madrid/forms.htm) zu verwenden. Die Anmeldung kann in jeder Amtssprache der EU eingereicht werden. In der Anmeldung muss eine Sprache des Madrider Protokolls (Französisch, Englisch oder Spanisch) angegeben werden. Diese wird zur Sprache der internationalen Anmeldung.

    b- Die internationale Anmeldung kann auf eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke gestützt werden.

    c- Die internationale Anmeldung muss vom Inhaber oder seinem Vertreter unmittelbar beim HABM eingereicht werden.

    d- Der Anmelder muss Angehöriger eines EU-Mitgliedstaats sein oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung oder seinen Wohnsitz in der Europäischen Union haben.

    e- Mit der internationalen Anmeldung ist eine Übermittlungsgebühr in Höhe von EUR 300,- an das HABM zu entrichten.

    Die für einen Antrag auf internationale Registrierung anfallenden Gebühren sind direkt an die WIPO zu entrichten (Weitere Informationen zur Zahlung von Gebühren an die WIPO finden Sie unter: http://www.wipo.int/madrid/en/fees/about_fees.html). Alle Zahlungen, die an das HABM geleistet wurden, werden zurückerstattet.

    f- Das HABM bescheinigt den Inhalt und die Vollständigkeit der internationalen Anmeldung.

    g- Das HABM leitet daraufhin die internationale Anmeldung in elektronsicher Form an das Internationale Büro der WIPO weiter.

Während der Abhängigkeit der internationalen Registrierung von der Basismarke (fünf Jahre ab dem Datum der internationalen Registrierung) benachrichtigt das HABM das Internationale Büro der WIPO über jede wesentliche Änderung, die sich auf die zugrunde liegende Gemeinschaftsmarke auswirkt.

2. Benennung der Europäischen Gemeinschaft in einer internationalen Registrierung

Die WIPO trägt die internationalen Registrierungen ein und benachrichtigt das HABM auf elektronischem Wege über Benennungen der Europäischen Gemeinschaft.

Das HABM kann dann innerhalb einer Frist von 18 Monaten ab dieser Benachrichtigung der WIPO eine vorläufige Schutzverweigerung aufgrund absoluter oder relativer Eintragungshindernisse mitteilen.

Wenn keine Schutzverweigerung mitgeteilt wurde, hat die internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, dieselbe Wirkung wie eine eingetragene Gemeinschaftsmarke.

Prüfung durch das HABM:

1. Die internationale Registrierung wird unmittelbar nach ihrem Eingang beim HABM unter der neuen Rubrik M des Blatts für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht, die ausschließlich Angaben zu Internationalen Registrierungen enthält (siehe Vademecum). Nach dieser Veröffentlichung hat die internationale Registrierung dieselbe Wirkung wie die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke. Wenn in einem Antrag auf internationale Registrierung die EG benannt wird, muss der Anmelder eine der fünf Sprachen des HABM (Spanisch, Deutsch, Englisch, Französisch und Italienisch) als zweite Sprache angegeben. Fehlt die Angabe der zweiten Sprache, so wird dies vom HABM beanstandet und die Veröffentlichung der internationalen Registrierung im Blatt für Gemeinschaftsmarken solange hinausgeschoben, bis dem HABM diese Angabe vorliegt. Für eine internationale Anmeldung, in der die EG benannt wird, ist eine individuelle Gebühr in Höhe von 2229 SFR (bis zu drei Klassen) + 461 SFR für jede zusätzliche Klasse zu entrichten. Im Falle einer Schutzverweigerung erstattet das HABM einen Betrag in Höhe der Eintragungsgebühr (EUR 850,- + EUR 150,- für jede zusätzliche Klasse). 2. Senioritätsansprüche und Recherchen

Seniorität älterer Eintragungen kann in einem gesonderten Formblatt (MM17), das der internationalen Anmeldung beizufügen ist, beansprucht werden. Der Senioritätsantrag wird anhand der vom Anmelder zur Verfügung gestellten Unterlagen geprüft.

Im Anschluss an die Veröffentlichung werden die Recherchenberichte erstellt. Dabei gilt genau dasselbe Verfahren wie für Gemeinschaftsmarken: Das HABM recherchiert in seinem Register nach älteren Gemeinschaftsmarken und IR-Marken, in denen die EG benannt ist. Es benachrichtigt die Inhaber der im Recherchenbericht aufgeführten älteren Marken und übermittelt die internationale Registrierung den nationalen Ämtern zur Durchführung der nationalen Recherchen (ab 2008 werden nationale Recherchen optional).

3. Das HABM prüft die internationale Registrierung auf absolute Schutzhindernisse und führt gegebenenfalls ein Widerspruchsverfahren durch.

    Prüfung auf absolute Schutzhindernisse:

    Die Prüfung auf absolute Schutzhindernisse erfolgt unmittelbar nach der Veröffentlichung der internationalen Registrierung im Blatt für Gemeinschaftsmarken.

    Wenn ein absolutes Schutzhindernis vorliegt, muss das Amt die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung an die WIPO schicken.

    Wenn der Inhaber der internationalen Registrierung keinen Wohnsitz oder Sitz in der EU hat, wird er aufgefordert, einen Vertreter zu bestellen. Tut er dies nicht, so teilt das HABM eine endgültige Schutzverweigerung mit.

    Der erste Kontakt zwischen dem Amt und dem Inhaber der internationalen Registrierung wird über die WIPO hergestellt. Alle weitere Korrespondenz erfolgt unmittelbar mit dem Inhaber der IR-Marke oder seinem Vertreter. Wenn es dem Inhaber nicht gelingt, die Beanstandungen auszuräumen, ergeht eine endgültige Entscheidung über die Schutzverweigerung. Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sobald die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, wird eine abschließende Mitteilung an die WIPO übermittelt.

    Wenn keine absoluten Schutzhindernisse vorliegen, übermittelt das HABM dem Internationalen Büro der WIPO eine erste Erklärung über die Schutzgewährung. Diese Mitteilung erfolgt nur zu Informationszwecken. Sie wird an den Inhaber der IR-Marke weitergeleitet, in der Internationalen Gazette veröffentlicht und ins internationale Register eingetragen.

    Widerspruch:

    Der Widerspruch ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erheben, die sechs Monate nach der Veröffentlichung der internationalen Registrierung zu laufen beginnt. Widersprüche, die vor dem Beginn der Widerspruchsfrist erhoben werden, werden so behandelt, als seien sie am ersten Tag der Widerspruchsfrist eingereicht worden.

    Wenn ein Widerspruch erhoben wurde, prüft das HABM die Zulässigkeit und übermittelt dem Internationalen Büro der WIPO eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung aufgrund eines Widerspruchs. Das HABM führt daraufhin das Widerspruchsverfahren durch und benachrichtigt, sobald eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, die WIPO über den Ausgang des Verfahrens (Schutzgewährung oder -verweigerung für alle oder einen Teil der Waren und Dienstleistungen).

    Wenn kein Widerspruch erhoben wird und keine absoluten Schutzhindernisse festgestellt wurden, übermittelt das HABM dem Internationalen Büro der WIPO eine weitere Erklärung über die Schutzgewährung. Solange über ein absolutes Schutzhindernis noch entschieden werden muss, wird die Erklärung über die Schutzgewährung nicht übermittelt.

    Bemerkungen Dritter:

    Bemerkungen Dritter können nach Veröffentlichung der internationalen Registrierung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahren, jedoch bis spätestens 18 Monate nach der Veröffentlichung, eingereicht werden. Wenn die Bemerkungen zu ernsthaften Zweifeln an der Schutzfähigkeit Anlass geben, wird der WIPO eine vorläufige Schutzverweigerung mitgeteilt. Auf die Bemerkungen findet das normale Verfahren Anwendung.

4. Wenn der Internationalen Registrierung Schutz in der Europäischen Gemeinschaft gewährt wird, erfolgt eine weitere Veröffentlichung im Blatt für Gemeinschaftsmarken. Ab dem Tag dieser Veröffentlichung genießt die internationale Registrierung, in der die EG benannt ist, denselben Schutz wie eine eingetragene Gemeinschaftsmarke. Der Tag der Veröffentlichung der Schutzgewährung ist auch für den Beginn der fünfjährigen Benutzungsschonfrist maßgeblich.

Wenn die Benennung der Europäischen Gemeinschaft vom HABM zurückgewiesen wird, besteht die Möglichkeit einer Umwandlung

- in nationale Markenanmeldungen in EU-Mitgliedstaaten,
- in Benennungen von EU-Mitgliedstaaten, die Vertragspartei
  des Madrider Protokolls sind.

Mitteilungen des Präsidenten

Quellen

Rechtsakte der Gemeinschaft

Rechtsakte der WIPO 

Weitere WIPO-Links

Quelle: HAMB


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