Markenanmeldung IR-Marke
Für die Registrierung internationaler Marken ist die Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization - WIPO / Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle - OMPI) in Genf, zuständig.
Die Registrierung einer internationalen Marke hat unter anderem den Vorteil, dass mit einem Antrag Schutz für alle Vertragsstaaten des Madrider Markenabkommens (MMA) und des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (PMMA) erlangt werden kann. Ein Markenschutz kann jedoch auch für eine beliebige Auswahl von Vertragsstaaten beantragt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen so genannter nachträglicher Schutzerstreckungen weitere Vertragsstaaten zu benennen, um auch dort Markenschutz zu beantragen.
Das MMA und das PMMA bieten dem Inhaber einer national registrierten Marke also die Möglichkeit, auch internationalen Schutz für seine Marke zu beantragen.
Die internationale Eintragung einer Marke ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Marke im Ursprungsland, also auf nationaler Ebene, bereits registriert ist (Basiseintragung) oder sich dort in einem Anmeldeverfahren befindet (Basisgesuch).
Eine MMA-Registrierung kann nur auf Basis einer eingetragenen nationalen Marke erfolgen. Ein Antrag auf Eintragung vor Eintragung der nationalen Marke gilt erst als mit dem Eintragungszeitpunkt gestellt (§ 108 II, § 120 II MarkenG).
Eine PMMA-Registrierung kann auch aufgrund einer Markenanmeldung erfolgen (§ 120 I MarkenG). Ein frühzeitiger Antrag basierend auf einer Eintragung gilt erst dann als gestellt, wenn die Eintragung erfolgt ist (§ 120 II MarkenG).
Ort der Antragstellung
Der Antrag auf internationale Registrierung einer deutschen Marke ist beim Deutschen Patent- und Markenamt in München einzureichen. Die entsprechenden Formblätter sind entweder beim DPMA oder bei der Weltorganisation erhältlich. Bitte beachten Sie: Es existieren verschiedene Formblätter, deren Verwendung davon abhängt, für welche Staaten internationaler Schutz der Marke beantragt wird (Vertragsstaaten des MMA, des PMMA oder eine Mischung der beiden). Je nach Formblatt variiert auch die Verfahrenssprache. Anträge an das MMA müssen in französischer Sprache gestellt werden. Anträge an das PMMA oder Mischgesuche können entweder in französischer oder englischer Sprache verfasst werden.
Prüfung des Antrags durch DPMA
Das DPMA überprüft nach Eingang des Antrags auf internationale Registrierung, ob diese mit der in Deutschland bereits eingetragenen oder angemeldeten Marke übereinstimmt. Es wird vor allem geprüft, ob das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen gegenüber der deutschen Anmeldung nicht erweitert wurde. Sofern es keine Beanstandungen gibt und alle Voraussetzungen erfüllt sind, leitet das DPMA den Antrag an die Weltorganisation weiter und bestätigt gleichzeitig den Tag der Anmeldung. Dieser Tag gilt später in der Regel auch als Tag der internationalen Registrierung, sofern der Antrag innerhalb von zwei Monaten weitergeleitet wird. Ein Antrag muss jedoch mindestens folgende Angaben enthalten, damit ihm das Datum, an dem er beim DPMA eingegangen ist, auch als tatsächliches internationales Registrierungsdatum zugesprochen wird:
- Name und Anschrift des Antragstellers,
- Vertragsparteien, in denen Schutz beansprucht wird,
- Wiedergabe der Marke,
- Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen.
Prüfung des Antrags durch MMA bzw. PMMA
Ist der Antrag auf internationale Registrierung bei der Weltorganisation eingegangen, wird überprüft, ob er den Anforderungen des MMA bzw. des PMMA entspricht. Ist dies der Fall, so wird die Marke in das internationale Register eingetragen und die Registrierung anschließend in der Gazette des Marques Internationales veröffentlicht.
Die Weltorganisation informiert zudem alle von diesem neuen Schutzrecht betroffenen Vertragsstaaten bzw. die entsprechenden nationalen Behörden über die Eintragung. Für diese beginnt mit dem Eingehen des Bescheids eine Frist von einem Jahr (MMA) bzw. 18 Monaten (PMMA), innerhalb derer sie den Schutz der Marke in ihrem Gebiet versagen können. Wird er in einem Land versagt, muss der Antragsteller das Antragsverfahren auf nationaler Ebene weiter verfolgen.
Entscheidet die Weltorganisation jedoch, dass ein Antrag auf internationale Registrierung nicht den Erfordernissen für eine Eintragung entspricht, wird der Antragsteller aufgefordert, die Mängel innerhalb von drei Monaten zu beseitigen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, gilt der Antrag als zurückgenommen.
Dauer des Schutzes
Die Schutzdauer einer internationalen Markenregistrierung beträgt 20 Jahre (MMA) bzw. 10 Jahre (PMMA). Eine Verlängerung kann durch Zahlung der entsprechenden Gebühren beliebig oft bewirkt werden. Die Weltorganisation lässt dem Inhaber einer internationalen Marke sechs Monate vor Ablauf der Schutzfrist ein entsprechendes Erinnerungsschreiben zukommen.
Bitte beachten Sie: Während eines Zeitraums von fünf Jahren hängt die internationale Marke von der nationalen Eintragung der Marke bzw. ihrer Anmeldung ab. Das bedeutet, dass die internationale Marke automatisch ihre Gültigkeit verliert, sobald die nationale Marke z.B. gelöscht werden sollte.
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