Internationales Merkblatt

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Merkblatt

_______________________________________________________________________

Die internationale Registrierung deutscher Marken sowie Schutzbewilligungs-

verfahren für international registrierte ausländische Marken nach dem

Madrider Markenabkommen (MMA) und nach dem Protokoll zum

Madrider Markenabkommen (PMMA)

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                                                                                                                                                                                       (Ausgabe 1997)

Inhalt                                                                Seite

Grundlagen, Vertragsstaat .................................................... 1

Beteiligte Länder....................................................................... 1

Internationale Registrierung deutscher Marken...............       2

Schutzbewilligungsverfahren für international

registrierte ausländische Marken........................................       6

Gebührenmerkblatt

Gebühren des Internationalen Büros nach dem MMA und dem PMMA über die internationale Registrierung von Marken                             (Anlage)

1  -  Grundlagen, Vertragsstaat

(1)     Das MMA und das PMMA1 ermöglichen den Angehöri­gen der Vertragsländer, für ihre im Vertragsstaat für Waren und Dienstleistungen eingetragenen bzw. hinterlegten (an­gemeldeten)  Marken Schutz in den anderen Vertrags­ländern durch eine einzige Registrierung beim

Internationalen Büro der Weltorganisation

für geistiges MPI/WIPEigentum (OO)2 in Genf

zu erlangen. Als Vertragsstaat wird das Land des MMA/PMMA angesehen, in dem der Hinterleger eine tat­sächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerb­liche oder Handelsniederlassung hat; mangels einer solchen Niederlassung das Land des MMA/PMMA, in dem er seinen Wohnsitz hat; mangels eines solchen Wohnsitzes das Land des MMA/PMMA, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

(2)      Das Gesuch um internationale Registrierung ist durch die Behörde des Ursprungslandes zu vermitteln.

2  -  Beteiligte Länder

(1)      An dem System der internationalen Markenregi­strierung (MMA und/oder PMMA) sind neben der Bundesrepublik Deutschland die folgenden Länder beteiligt:

(2)      Vertragsstaaten nach dem MMA: Ã?gypten, Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, die Benelux-Staaten, Bulgarien, China (Volksrepublik), Frankreich, Italien, Jugoslawien, Kasachstan, Kirgisistan, Korea (Demokratische Volksrepublik), Kroatien, Kuba, Lettland, Liberia, Liechtenstein, Marokko, Mazedonien (frühere jugoslawische Republik), Moldawien, Monaco, Mongolei, Ã?sterreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russi­sche Föderation, San Marino, Schweiz, Sierra Leone, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sudan, Tadschikistan, die tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Usbekistan, Vietnam, WeiÃ?ruÃ?land.

(3)      Vertragsstaaten nach dem PMMA: China, Dänemark, Finnland, Island, Korea (Demokratische Volksrepublik), Kuba, Monaco, Norwegen, Polen, Portugal, Russische Föderation, Schweiz, Schweden, Spanien, die tschechische Republik und das Vereinigte Königreich.

Hinsichtlich der Benennung (= Schutzerstreckung)  gelten die Benelux-Länder (Belgien, Niederlande und Luxemburg) und das Vereinigte Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland) jeweils als Einheit.

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1)    Gesetzliche Grundlagen

     -    Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMA) vom 14. April 1891, zuletzt revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 2. Oktober 1979

     - Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (PMMA), unterzeichnet in Madrid am 27. Juni 1989

     - Gemeinsame Ausführungsordnung zum MMA und zum PMMA (GAusfOMMA/PMMA) mit Wirkung vom 1. April 1996

     - Markengesetz (MarkenG vom 25. Oktober 1994)

     - Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes (Markenverordnung - MarkenV vom 30. November 1994).

2)    OMPI/WIPO = Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle / World Intellectual Property Organization

M 8940

6.97 (online)

(4)      Nach amtlichen Verlautbarungen sehen alle Länder die Eintragung von Dienstleistungsmarken vor.

(5)      Das Land China (Mitglied 4.10.89) hat die Möglichkeit einer nachträglichen Benennung auf Marken beschränkt, die nach seinem Beitritt international registriert wurden, es sei denn der Inhaber besitzt dort eine noch gültige nationale Eintragung. Für ältere IR-Marken muÃ? bezüglich dieses Landes eine Neuregistrierung beantragt werden.

Internationale Registrierung deutscher Marken

3  -  Grundlagen, beteiligte Behörden

(1)      Der Antrag auf Vermittlung des Gesuches um internationale Registrierung einer eingetragenen bzw. (bei Beanspruchung nur von Protokolländern) hinterlegten (= angemeldeten) deutschen Marke ist zu richten an

Deutsches Patentamt

- Markenabteilung 3.2. -

- IR-Referat -

80297 München

(2)      Es können nur diejenigen eingetragenen bzw. hinterlegten deutschen Marken international registriert werden, deren Inhaber in der  Bundesrepublik Deutschland eine Niederlassung bzw. ihren Wohnsitz haben oder deren Inhaber deutsche Staatsangehörige sind; die deutsche Marke muÃ? entsprechend angemeldet sein.

4  -  Antrag

(1)      Da für das MMA und das PMMA verschiedene Vor­schriften gelten, wurden für das Gesuch um internationale Registrierung drei verschiedene Formblätter (MM 1 - MM 3) erstellt: für MMA-Länder, für PMMA-Länder und ein Mischantrag. Es wird empfohlen, den jeweils zutreffenden internationalen Vordruck zu verwenden und in einer Ausfertigung (je nach Formblatt) auf französisch oder englisch ausgefüllt beim Deutschen Patentamt, IR-Referat, in München einzureichen. Auf zusätzlichen Seiten bei­gefügte Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse bitten wir zweifach einzureichen. Das Gesuch wird nach Prüfung und Bestätigung der Ã?bereinstimmung mit der deutschen Registereintragung bzw. -anmeldung vom Patentamt an das Internationale Büro weitergeleitet. Es darf weder Ã?nde­rungen der Marke noch des Markeninhabers enthalten. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis darf nicht erweitert werden. Einschränkungen sind jedoch möglich. Die Vordrucke, ein vorbereitetes Anschreiben und eine Anleitung zum Ausfüllen sind bei der Auskunftsstelle oder beim IR-Referat des Deutschen Patentamts erhältlich.

(2)      Für jede Marke ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Sollen mehrere identische deutsche Marken als Basis­marken einer einzigen internationalen Registrierung dienen, so ist dies besonders kenntlich zu machen. In diesem Fall genügt ein  internationaler Antrag.

(3)      Antragsberechtigt ist der im Markenregister einge­tragene bzw. in der hinterlegten deutschen Marke ange­gebene Markeninhaber. Firmenänderungen, Sitzverle­gungen usw. sollen zuvor im Markenregister eingetragen bzw. in der deutschen Hinterlegung berücksichtigt sein.

5  -  Dem Gesuch beizufügende Unterlagen

(1)      Zahlungsbeleg über die internationalen Gebühren

Da das Deutsche Patentamt sämtliche Angaben des Gesuches einschlie�lich der Zahlungsangaben bestätigen mu�, ist dem internationalen Antrag (am besten bereits bei Antragstellung) ein Beleg (Original oder Kopie) über die Zahlung der internationalen Gebühren (siehe Nr. 7) oder die Quittung des Internationalen Büros beizufügen bzw. nachzureichen. Dabei wird darauf hingewiesen, da� der Antrag zur Wahrung des Zeitranges der Anmeldung bzw. einer eventuellen Prioritätsfrist spätestens zwei Monate nach Antragstellung (s. auch Nr. 9) an OMPI weitergeleitet sein mu�. Daher ist auf möglichst frühzeitige Vorlage der Zahlungsnachweise beim Deutschen Patentamt zu achten.

Ein Zahlungsbeleg ist nicht erforderlich, wenn die Gebühren von einem beim Internationalen Büro eingerichteten Kontokorrentkonto abgebucht werden können.

(2)      Abbildungen bei Bildmarken bzw. dreidimen­sionalen Marken

Enthält die Marke einen bildlichen Bestandteil oder ist eine Wortmarke in einer eigenen Schriftform zu registrieren, so sind dem Gesuch Abbildungen der Marke beizufügen, die die Grö�e von 8 x 8 cm in keinem Falle übersteigen dürfen; die Mindestgrö�e beträgt 1,5 x 1,5 cm. Die Anzahl ergibt sich aus folgender Aufstellung:

           a)  bei schwarz-weiÃ?en nationalen Marken:

6 schwarz-weiÃ?e Abbildungen

           b)  sofern bei farbigen nationalen Marken auch international der Schutz in Farbe angestrebt wird: in diesem Falle sind die Angaben der Farben auf fran­zösisch (bzw. englisch) erforderlich (Die Veröffentli­chung in der Gazette des Marques Internationales erfolgt ebenfalls farbig):

6 farbige Darstellungen.

           c)  sofern ein national farbig geschütztes Zeichen international schwarz-weiÃ? geschützt werden soll, ist wie bei 2a) zu verfahren.

           d)  Handelt es sich bei der Marke um eine farbig eingetragene Wortmarke ohne grafische Ausgestal­tung oder bildlichen Bestandteil, so ist wie bei 2b) zu verfahren.

           Die bisherige Möglichkeit, national farbig geschützte Marken international farbig zu schützen - unter Angabe der Farben -, jedoch in der Gazette des Marques Internationales schwarz-weiÃ? zu veröffentli­chen, besteht nicht mehr.

           Bei dreidimensionalen Marken ist nur eine Ansicht des Bildes einzureichen; die Anzahl der Bildzeichen ist dieselbe wie bei 2a) und b).

(3)      Alle Abbildungen müssen frei von jedem Zusatz und von ausreichender Qualität sein, um eine klare Wiedergabe der Marke in schwarz-weiÃ? in allen ihren Einzelheiten zu ermöglichen. Die Abbildungen dürfen insbesondere keine durchscheinenden rückseitigen Beschriftungen aufweisen. Fotokopien sollten von bester Qualität sein. Unscharfe oder graue Kopien sind nicht reproduzierbar und können deshalb nicht verwendet werden.

(4)      Falls der Antragsteller die Darstellungen im vorge­schriebenen Format nicht einreichen kann, kann er diese auf Antrag auch auf eigene Rechnung durch Vermittlung des Deutschen Patentamts bei einem reprografischen Unternehmen in Auftrag geben.

6  -  Nationale Gebühr

(1) Für den Antrag auf internationale Registrierung jeder Marke ist eine nationale Gebühr von DM 300,-- an die Zahlstelle des Deutschen Patentamts zu entrichten. Bei einem Antrag nach dem MMA, der eine noch  der Prüfung unterliegende nationale Marke betrifft, ist es zweckmäÃ?ig, die Gebühr erst einzuzahlen wenn die internationale Registrierung der Marke erfolgen kann. Allerdings sollte die Zahlung nicht später erfolgen, da der internationale Antrag gemäÃ? § 109 Abs. 1 Satz 3 MarkenG bei Nichtzahlung als nicht gestellt gilt.

(2)      Gebühren sollten möglichst durch Verwendung von Gebührenmarken des Deutschen Patentamts entrichtet werden, da diese Zahlungsweise dem Einzahler Unkosten und Zeit erspart, die Einhaltung von Fristen erleichtert und das Verfahren beim Deutschen Patentamt beschleunigt.

(3)      Die Gebühr kann nach § 1 der Verordnung über die Zahlung der Gebühren des Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts auÃ?er durch Barzahlung entrichtet werden:

     1.  durch Ã?bergabe oder Ã?bersendung:

     a)  von Schecks, die auf ein Kreditinstitut im Geltungsbereich dieser Verordnung gezogen und nicht mit Indossament versehen sind,

     b) eines Auftrages zur Abbuchung von einem Konto bei einem Kreditinstitut, das nach einer Bekanntmachung des Präsidenten des Deutschen Patentamts ermächtigt ist, solche Konten zu führen (s. Bl.f.PMZ 1990, S. 1),

     2.  durch Ã?berweisung,

     3.  durch Einzahlung auf ein Konto der Zahlstelle des Deutschen Patentamts oder der Zahlstelle der Dienststelle Berlin des Deutschen Patentamts.

(4)      Gebühren können unter Angabe des Aktenzeichens auf das oben angegebenen Konto der Zahlstelle des Deutschen Patentamts München oder der Nebenzahlstelle des Deutschen Patentamts, Dienststelle Berlin, überwiesen werden. Bankschecks sind mit dem Vermerk "Nur zur Verrechnung" zu versehen.

(5)      Bei allen Zahlungen sind (unter Angabe des Aktenzeichens) der Verwendungszweck des Geldes und der Name des Einzahlers sowie desjenigen anzugeben, für den der Betrag gezahlt wird. Anträge oder sonstige Mitteilungen sollen auf den Einzahlungsbelegen nicht vermerkt sein. Das Beifügen von Bargeld als Anlage zu Schriftstücken ist zu vermeiden.

7  -  Internationale Gebühren

(1)      Das Internationale Büro erhebt die aus beiliegendem Gebührenmerkblatt ersichtlichen Gebühren, die unmittelbar, im voraus und in Schweizer Franken an

OMPI

34, chemin des Colombettes

CH-1211 Genf (20)

zu zahlen sind.

Die Gebühren können wie folgt entrichtet werden:

     1.  durch Abbuchung von einem bei der OMPI bestehenden Kontokorrentkonto,

     2.  durch Ã?berweisung auf das Konto der OMPI bei der Crédit Suisse, Genf, Nr. 48 70 80 - 81,

     3.  durch Bankscheck, lautend auf OMPI in Genf und in Schweizer Franken ausgestellt,

     4.  durch Ã?berweisung auf das Postscheckkonto der OMPI, Genf, Nr. 12 - 5000.

Bei jeder Zahlung sind Zweck der Zahlung, deutsche Registernummer der Marke, Name und Anschrift des Hinterlegers und des Einzahlers anzugeben.

(2)      Die Zahlung der internationalen Gebühren wird vom Deutschen Patentamt nicht vermittelt. Für ihren pünktlichen und vollständigen Eingang beim Internationalen Büro trägt der Antragsteller die alleinige Verantwortung. Jedoch benötigt das Deutsche Patentamt den unter Nr. 5 Abs. 1 genannten Beleg. Schecks sollten möglichst unmittelbar an die OMPI in Genf (s. Abs. 1) übersandt werden.

(3)      Eine Gebühr gilt im Sinne der GAusfOMMA/PMMA als an dem Tag gezahlt, an dem der erforderliche Betrag beim Internationalen Büro eingeht, oder, wenn der erforderliche Betrag auf einem beim Internationalen Büro bestehenden Konto verfügbar ist, als an dem Tag gezahlt, an dem das Internationale Büro den Auftrag zur Entnahme des Betrags aus diesem Konto erhält.

8  -  Registrierung der Marke im internationa­len Register

Sobald das Internationale Büro im Besitz eines dem MMA oder dem PMMA entsprechenden Gesuches um internationale Registrierung ist, trägt es die Marke mit den in Regel 14 GAusfOMMA/PMMA aufgeführten Angaben ins internationale Register ein, veröffentlicht sie in der Zeitschrift Gazette des Marques Internationales (siehe Nr. 16) und zeigt die Registrierung den Länderbehörden an. Die Bescheinigung des Internationalen Büros über die Registrierung wird dem Antragsteller direkt durch das internationale Büro übermittelt.

9  -  Registrierungsdatum, Priorität

(1)      Die internationale Registrierung erhält das Datum des Tages, an dem das Internationale Büro im Besitz eines dem Abkommen bzw. Protokoll und der GAusfMMA/PMMA entsprechenden Gesuches ist.

(2)      Hingegen

     1.  erhält die Registrierung das Datum des Tages, an dem das Gesuch bei der Behörde des Ursprungslandes eingegangen ist, sofern das Internationale Büro innerhalb von zwei Monaten nach diesem Datum im Besitz des Gesuches ist und das

           Gesuch den Abkommen und der GAusfOMMA/PMMA entspricht; (bei Anträgen nach dem Protokoll genügt die Hinterlegung (Anmeldung) der nationalen Marke; Punkt 1 gilt bei Gesuchen nach dem Protokoll also auch für Anträge, die vor Eintragung der nationalen Marke gestellt wurden);

     2.  wenn das Gesuch um internationale Registrierung nach dem MMA bei der nationalen Behörde vor Eintragung der Marke im nationalen Register eingegangen ist, so erhält die internationale Registrierung das Datum der Eintragung, sofern das Internationale Büro innerhalb von zwei Monaten nach diesem Datum im Besitz des Gesuches ist und das Gesuch dem Abkommen und der GAusfOMMA/PMMA entspricht.

(3)      Die internationale Registrierung genieÃ?t gemäÃ? Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums die Priorität der Ursprungsmarke, wenn

     1.  bei einem Gesuch nach dem MMA die nationale Marke innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung eingetragen und der internationale Antrag des Hinterlegers innerhalb derselben sechs Monate beim IR-Referat des Deutschen Patentamts eingegangen ist (unter Vorbehalt von Abs. 2 Nr. 1);

     2.  die IR-Marke bei einem Gesuch nur nach dem Protokoll unter einem Datum registriert wird, das innerhalb von sechs Monaten nach der Hinterlegung der nationalen Marke beim Deutschen Patentamt liegt.

     3.  Bei Mischanmeldungen gilt Punkt 1.

In diesen Fällen erhält die IR-Marke den Vermerk Premier dépot au sens de l'article 4 de la Convention de Paris selon déclaration du déposant (Ersthinterlegung i.S.d. Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft nach Angabe des Hinter­legers) = Allemagne, Datum und Registernummer der betroffenen nationalen Marke.

10  -  Registrierungswirkung, Schutzverweige­rung

(1)  Von dem Zeitpunkt der erfolgten Registrierung an ist die Marke in jedem beteiligten Land ebenso geschützt, als wäre sie dort unmittelbar hinterlegt worden .

(2) Die Behörden der einzelnen Verbandsparteien können jedoch innerhalb eines Jahres (bzw. Vertragsstaaten des Protokolls ggfs. innerhalb von 18 Monaten) nach der Eintragung der Marke in das internationale Register gem. Regel 17 Abs. 1 GAusfOMMA/PMMA der international registrierten Marke nach Ma�gabe der nationalen Gesetze den Schutz verweigern. Gegen einen Bescheid, der eine Schutzverweigerung ausspricht, steht dem Inhaber das gleiche Rechtsmittel zu, das ihm bei einer unmittelbaren Anmeldung der Marke in dem betreffenden Lande zustehen würde. Das Rechtsmittel ist weder beim Deutschen Patentamt noch beim Internationalen Büro einzulegen, sondern direkt bei der zuständigen Behörde des jeweiligen beanspruchten Verbandsmitgliedes.

11  -  Schutzdauer, Erneuerung

(1)      Der durch die internationale Registrierung erworbene Schutz dauert zehn Jahre. Die Registrierung kann beliebig oft für jeweils weitere zehn Jahre erneuert werden, gerechnet vom Ablauf des vorhergehenden Zeitabschnitts an. Sechs Monate vor Ablauf der zehnjährigen Schutzdauer erinnert das Internationale Büro den Markeninhaber an das Datum des Schutzablaufs. Der Antrag auf Erneuerung ist vom Markeninhaber unmittelbar an das Internationale

Büro zu richten. Die Erneuerung von internationalen Marken wird vom Deutschen Patentamt nicht weitervermittelt. Gehen Zahlungen zum Zweck der Erneuerung beim Internationalen Büro mehr als drei Monate vor dem Datum ein, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung fällig ist, so gelten sie als 3 Monate vor dem Fälligkeitsdatum der Erneuerung eingegangen.

(2)      Die Erneuerung darf gegenüber dem vorhergehenden Stand der Registrierung keine Ã?nderung enthalten (Artikel 7 Abs. 2 MMA und 7 Abs. 2 PMMA); jedoch ist die Einschränkung der beteiligten Länder keine unzulässige Ã?nderung im Sinne obengenannter Bestimmung. Sofern jedoch vor der Erneuerung noch Ã?nderungen im internationalen Register eingetragen werden sollen (z.B. Firmen- und Adressenänderungen oder Einschränkungen des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen), so ist bezüglich IR-Marken mit deutschem Inhaber die Eintragung der Ã?nderung rechtzeitig unter Zahlung der vorgeschrie­benen Gebühren beim Deutschen Patentamt zu beantragen (siehe Nr. 13). Gesuche um Eintragung von Rechts­Ã¤nderungen, die nicht spätestens bis zum Erneue­rungstermin durch Vermittlung der nationalen Behörde beim Internationalen Büro eingehen, können vor der Erneuerung nicht mehr berücksichtigt werden.

(3)      Gegen eine Zuschlagsgebühr von 50 v. H. der Grundgebühr gewährt das Internationale Büro eine Nachfrist von sechs Monaten für die Erneuerung der internationalen Registrierung.

(4)      Seit dem 1.4.1996 kann eine nachträgliche Benennung von Ländern auch in einer nach altem Recht angemeldeten internationalen Marke mit Laufzeit von 20 Jahren nur für höchstens 10 Jahre erfolgen. Für diese Länder endet die Laufzeit mit Vollendung der ersten 10-Jahres-Spanne der Marke. Für die nachträglich benannten Länder muÃ? die Marke sodann für die zweite 10-Jahres-Laufzeit verlängert werden.

12  -  Abhängigkeit von der Ursprungsmarke

(1)      Während einer Frist von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der internationalen Registrierung an, bleibt die IR-Marke von der vorher im Ursprungsland (vgl. Nr. 1 Abs. 1 dieses Merkblatts) eingetragenen Marke abhängig. Das bedeutet, daÃ? der durch die internationale Registrierung erlangte Schutz ganz oder teilweise nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, wenn die eingetragene Ursprungsmarke den gesetzlichen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland  innerhalb der genannten fünf Jahre ganz oder teilweise nicht mehr genieÃ?t. In einem solchen Fall ersucht das Deutsche Patentamt das Internationale Büro von Amts wegen um die volle oder teilweise Löschung der Marke.

(2)      Das gleiche gilt, wenn der gesetzliche Schutz der Ursprungsmarke später infolge einer vor Ablauf der Fünfjahresfrist erhobenen Klage (oder eines Widerspruchs) erlischt.

(3)      Von der Abhängigkeit der Marke bleibt jedoch die Möglichkeit unberührt, die IR-Marke weiterzuveräuÃ?ern.

13  -  Ã?nderungen eingetragener Marken

(1)      Gesuche um Eintragung von Ã?nderungen, nämlich

        a)  - Ã?bergang des Rechts an der Marke (Vollübertra­gungen),

             - Firmen- und/oder Anschriftenänderungen sowie

             - Vertreterbestellung, -wechsel, -niederlegung, Ã?nde­rung der Anschrift des Vertreters

sind, sofern es sich um IR-Marken mit deutschem Inhaber handelt, seit dem 1.4.1997 wieder beim Deutschen Patentamt - IR-Referat - in München zu beantragen,

        b)  - nachträgliche Benennungen

             - Teilübertragungen für Länder und/oder Waren und Dienstleistungen,

             - Löschung der internationalen Registrierung,

             - Verzicht auf einzelne Länderanteile,

             - Einschränkungen des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen

sind, sofern es sich um IR-Marken mit deutschem Inhaber handelt, bei der Markenabteilung 3.2. - IR-Referat des Deutschen Patentamts in München zu beantragen,

        c)  - Ã?nderungen von IR-Marken mit einer DD-Ursprungsmarke sind beim Deutschen Patentamt, Dienststelle Berlin, Referat 5.3.2. zu beantragen,

Berichtigungen zu o.a. Fällen werden stets von der Stelle erledigt, die für die Bearbeitung des betreffenden Antrags zuständig ist.

(2)      In den Anträgen an das Deutsche Patentamt ist die Nummer der betreffenden IR-Marke sowie die zugehörige nationale Marke anzugeben.

Sofern Ã?nderungen für eine Serie von Marken beantragt werden, sollten im Antrag an die Umschreibstelle die IR-Nummern in numerischer Reihenfolge aufgeführt werden. Den jeweiligen IR-Nummern ist in Klammern die Register­nummer der deutschen Ursprungsmarke anzufügen.

(3)      Für Umschreibungen von IR-Marken gelten die gleichen Formerfordernisse wie für nationale Marken.

(4)      Hinsichtlich der Eintragung von Firmen- und/oder Adressenänderungen wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daÃ? nach Einführung der maschinellen Daten­verarbeitung beim Internationalen Büro nur solche Marken in einem Gesuch bearbeitet werden können, deren Angaben bezüglich des Namens bzw. der Firma sowie des Wohnorts bzw. des Sitzes des bisherigen Markeninhabers völlig identisch sind!

(5)      Anträge auf Vertreterbenennung oder -wechsel wer­den nach Markeninhabern getrennt erbeten, und zwar unter Angabe der IR-Marken in numerischer Reihenfolge und Beifügung der Registernummer der jeweiligen Ursprungs­marke.

Der Widerruf der Vollmacht oder die Niederlegung der Vertretung können auch auf Grund einer unmittelbar an das Internationale Büro gerichteten schriftlichen Mitteilung durch den Markeninhaber oder den Vertreter eingetragen werden.

(6)      Dem Antrag an das Deutsche Patentamt ist ein Zahlungsbeleg (Kopie Ã?berweisung, Quittung von OMPI o.ä.) über die an das Internationale Büro zu zahlende Gebühr beizufügen (siehe auch Nr. 7).

(7)      Für die nachträgliche Benennung ist ab dem 1.1.1995 eine nationale Gebühr in Höhe von 200,-- DM zu entrichten.

14  -  Berichtigungen

Die neuen Richtlinien unterscheiden nicht mehr nach dem Verursacher von Fehlern. Sobald das Internationale Büro einen Fehler in der internationalen Registrierung erkennt, wird dieser gem. Regel 28 GAusfOMMA/PMMA berichtigt.Bei einer Berichtigung auf Antrag (über das Deutsche Patentamt) prüft das Internationale Büro jedoch, ob es sich um einen Fehler oder vielmehr um eine Meinungsänderung handelt. Eine Frist (bisher: 6 Monate) ist ebenfalls nicht mehr vorgesehen.

15  -  Abschriften und Auszüge aus dem Register

Das Internationale Büro erteilt Abschriften und Auszüge aus dem Markenregister. Hierfür erhebt das Internationale Büro die aus dem beiliegenden Gebührenmerkblatt ersichtlichen Gebühren.

16  -  Veröffentlichungen

(1)      Die international registrierten Marken sowie deren Erneuerungen und Ã?nderungen werden in der Zeitschrift Gazette des Marques Internationales veröffentlicht. Es erfolgt weder eine Eintragung in das deutsche Register noch eine Veröffentlichung im Markenblatt.

(2)      Die Zeitschrift Gazette des Marques Internationales  kann bezogen werden beim

Wila Verlag

Wilhelm Lampl GmbH

Landsberger StraÃ?e 191a

80687 München

oder bei der

Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle (OMPI),

34, chemin des Colombettes

CH - 1211 Genève 20 (Suisse)

Schutzbewilligungsverfahren für international registrierte ausländische Marken

17 - Grundlage, Prüfung

(1)      Die für Waren und Dienstleistungen international registrierten ausländischen Marken und deren nachträgliche Benennungen, bei denen die Bundesrepublik Deutschland unter den Pays intéressés genannt ist, unterliegen nach MaÃ?gabe des deutschen Markengesetzes der Prüfung, ob ihnen der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland gewährt werden kann.

(2)      Eine Schutzverweigerung muÃ? dem Internationalen Büro innerhalb eines Jahres nach der Eintragung der Marke im internationalen Register mitgeteilt werden.

(3)      An die Stelle der Bekanntmachung im Markenblatt tritt für die international registrierten ausländischen Marken die Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro heraus­gegebenen Blatt Gazette des Marques Internationales. Der Ver­Ã¶ffentlichungstag ist auf dem jeweiligen Heft angegeben.

18  -  Widerspruch

(1)      Gegen die Schutzgewährung der in Nr. 17 Abs. 1 genannten Marken und deren nachträglichen Benennungen kann auf Grund von entgegenstehenden älteren Marken beim

Deutschen Patentamt

- Markenabteilung -

Widerspruch nach MaÃ?gabe des § 114 Abs. 2 des Marken­gesetzes in Verbindung mit den §§ 26 ff der MarkenV erhoben werden.

(2)      Die Widerspruchsfrist beträgt 3 Monate und beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf das jeweilige Veröffentlichungsdatum des Heftes der Gazette des Marques Internationales folgt, in dem die betreffende Marke bekanntgemacht worden ist, z.B. Heft 1/1989, veröffentlicht am 10. März 1989 (publié le 10 mars 1989): Widerspruchs­frist  vom 1. April  bis 30. Juni 1989.

19  -  Schutzverweigerung

(1)      Absolute Schutzversagungsgründe und evtl. Wider­sprüche werden dem Internationalen Büro nach Ablauf der Widerspruchsfrist durch einen Schutzverweigerungsbe­scheid (Avis de refus de protection) mitgeteilt. Das In­ternationale Büro stellt den Bescheid dem ausländischen Markeninhaber zu. In diesem Bescheid wird dem Marken­inhaber zunächst Gelegenheit gegeben, innerhalb von vier Monaten im Inland einen Vertreter (Rechts- oder Patent­anwalt) zu bestellen. Kommt er der Aufforderung nicht nach, so wird der Schutzverweigerungsbescheid definitiv, kann dann aber noch innerhalb eines weiteren Monats mit dem

angegebenen Rechtsmittel (Erinnerung oder Beschwerde) angegriffen werden. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird der Bescheid rechtskräftig.

 (2)          Falls der ausländische Markeninhaber zur Geltend­machung seiner Rechte im Inland einen Vertreter bestellt, entscheidet das Deutsche Patentamt im BeschluÃ?verfahren.

20  -  Veröffentlichung des Rechtsstandes aus­ländischer IR-Marken

Im Markenblatt erscheint vierteljährlich, am 15. Januar,                     15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres, eine Zusammenstellung der international registrierten ausländischen Marken,

1.  denen der Schutz in vollem Umfang bewilligt worden ist,

2.  denen der Schutz teilweise bewilligt worden ist,

3.  denen der Schutz ganz versagt bzw. auf deren Schutz ganz verzichtet worden ist,

4.  denen der Schutz entzogen worden ist,

5.  denen der Schutz teilweise entzogen worden ist,

6.  Berichtigungen.

21  -  Frist für die Aufnahme der Benutzung

(1)      Bei ausländischen IR-Marken beginnt die Fünfjahresfrist für die  Aufnahme  der  Benutzung grundsätzlich mit dem Ablauf eines Jahres nach der Eintragung in das internationale Register,  oder, falls das Prüfungsverfahren nach §§ 113, 114 MarkenG zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, mit dem Zugang der abschlieÃ?enden Mitteilung über die Schutz­bewilligung beim Internationalen Büro in Genf (§§ 116, 115 Abs. 2 u. 124 MarkenG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 MMA, Art. 5 Abs. 2 PMMA, Regel 17(1) GAusfOMMA/PMMA). Das letztere Datum wird im Markenblatt veröffentlicht.

(2)  Wird gegen eine ausländische IR-Marke Widerspruch erhoben, so ist gegenüber der Widerspruchsmarke der Einwand der Nichtbenutzung erst zulässig, wenn die Wider­spruchsmarke zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der IR-Marke in der Gazette des Marques Internationales (siehe oben Nr. 17 Abs. 3) länger als fünf Jahre im Markenregister eingetragen ist. Bei Widersprüchen aus älteren IR-Marken gilt insoweit die in Abs. 1 genannte Frist.

22  -  Schutzentziehung

An die Stelle der Löschung tritt bei ausländischen IR-Marken die Schutzentziehung der Marke für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gemä� § 115 MarkenG.

Gebührenmerkblatt

 Gebühren des Internationalen Büros

nach dem Madrider Abkommen (MMA)

und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA)

(gültig ab 1. April 1996)

A - Das Internationale Büro erhebt für die internationale Registrierung von Marken nach dem obengenannten Abkommen bzw. dem Protokoll folgende im voraus in Schweizer Franken zu entrichtende Gebühren. Die Gebühren in der unter A angegebenen Liste bestehen vorbehaltlich der unter B angegebenen individuellen Gebühren, die einige Mitglieder des PMMA festgesetzt haben. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus Regel 10 der Gemeinsamen Ausführungsverordnung zum Madrider Markenabkommen und zum Protokoll zum Madrider Markenabkommen (GAusfOMMA/PMMA). Die ab 1. April 1996 gültigen Gebührensätze sind nachstehend aufgeführt. Wegen der Zahlungsweise und der Konten siehe "Merkblatt über die internationale Registrierung deutscher Marken sowie Schutzbewilligungsverfahren für international registrierte ausländische Marken nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA)", Ziffer 7.

1.  Internationale Gesuche ausschlieÃ?lich nach dem Madrider Markenabkommen

     für einen Zeitraum von 10 Jahren:

1.1. Grundgebühr (Art. 8 Abs. 2 Buchst. a MMA)

        1.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke

        in Farbe ist...................................................................... 653

        1.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke in

        Farbe ist.......................................................................... 903

1.2  Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende

        Klasse der Waren u. Dienstleistungen

        (Art. 8 Abs. 2 Buchst.b MMA).......................................... 73

1.3  Ergänzungsgebühr für die Benennung eines jeden benannten Vertragsstaats (Art. 8 Abs. 2

        Buchst.c MMA).................................................................. 73

2.  Internationale Gesuche ausschlieÃ?lich nach dem Protokoll

     für einen Zeitraum von 10 Jahren

2.1  Grundgebühr (Art. 8 Abs. 2 Ziffer i PMMA)

        2.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke in

        Farbe ist.......................................................................... 653

        2.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke in

        Farbe ist.......................................................................... 903

2.2  Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende

        Klasse der Waren und Dienstleistungen (Art. 8 Abs. 2

        Ziffer ii PMMA), sofern nicht ausschlieÃ?lich Vertrags-

        parteien benannt werden, für die individuelle Ge-

        bühren (s. 2.4) zu zahlen sind....................................... 73

2.3  Ergänzungsgebühr für die Benennung jeder Vertrags-

        partei (Art. 8 Abs. 2 Ziffer iii PMMA), sofern es sich

        bei der benannten Vertragspartei nicht um eine

        Partei handelt, für die eine individuelle Gebühr

        (s. 2.4) zu zahlen ist (s. Art. 8 Abs. 7 Buchst.a

        Ziffer ii PMMA)................................................................... 73

2.4  Individuelle Gebühr für die Benennung jeder Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (s. Art. 8 Abs. 7 Buchst.a PMMA): der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder Vertragspartei festgesetzt      s. unter B

3.  Internationale Gesuche, für die sowohl das MMA als auch das Protokoll maÃ?gebend sind

     für einen Zeitraum von 10 Jahren

3.1  Grundgebühr

        3.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke in

        Farbe ist.......................................................................... 653

        3.1.2 wenn eine der Wiedergaben in

        Farbe ist.......................................................................... 903

3.2  Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende

         Klasse der Waren oder Dienstleistungen................. 73

3.3  Ergänzungsgebühr für die Benennung jeder

        benannten Vertragspartei, für die keine individuelle

        Gebühr zu zahlen ist....................................................... 73

3.4  Individuelle Gebühr für die Benennung jeder

        Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr

        zu zahlen ist, sofern es sich nicht um einen Staat

        handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden

        ist, und es sich auch bei der Ursprungsbehörde um

        die Behörde eines Staates handelt, der (auch) durch

        das Abkommen gebunden ist (für einen solchen

        Staat ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen): der

        Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder be-

        troffenen Vertragspartei festgesetzt           s. unter B

4.  Mängel in Bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen

     Folgende Gebühren sind zu zahlen (Regel 12 Abs. 1 Buchst. b)

4.1  wenn die Waren und Dienstleistungen nicht nach

        Klassen gruppiert sind................................................... 77

sowie 4 für jeden

den zwanzigsten Begriff

übersteigenden Begriff.

4.2  wenn die im Gesuch angegebene Klassifikation eines

        oder mehrerer Begriff unzutreffend ist......................... 20

sowie 4 für jeden unzu-

treffend klassifizierten Begriff.

        Allerdings sind keine Gebühren zu zahlen, wenn der aufgrund dieser Nummer fällige Gesamtbetrag für ein internationales Gesuch weniger als 150 sfrs beträgt.

5.  Nachträgliche Benennung

     Die Gebühren umfassen den Zeitraum zwischen dem Datum des Wirksamwerdens der Benennung und dem Ablauf der laufenden Schutzfrist für die internationale Registrierung:

M 8940 (Beiblatt)

6.97

5.1  Grundgebühr.................................................................. 300

5.2  Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, die in demselben Gesuch angegeben wird, wenn in bezug auf diese Vertragspartei eine individuelle Gebühr nicht zu zahlen ist (die Gebühr umfaÃ?t die

        verbleibenden 10 Jahre)................................................ 73

5.3  Individuelle Gebühr für die Benennung jeder Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist: der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt                              s. unter B

6.  Erneuerung

Die Gebühren sind für einen Zeitraum von 10 Jahren zu zahlen

6.1  Grundgebühr.................................................................. 653

6.2  Zusatzgebühr, sofern die Erneuerung nicht nur für benannte Vertragsparteien erfolgt, für die individuelle

        Gebühren zu zahlen sind............................................... 73

6.3  Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertrags-

        partei, für die eine individuelle Gebühr nicht zu

        zahlen ist........................................................................... 73

6.4  Individuelle Gebühr für die Benennung jeder Ver-

        tragspartei, für die eine individuelle Gebühr (an-

        statt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist: der

        Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder be-

        troffenen Vertragspartei festgesetzt             s. unter B

6.5  Zuschlagsgebühr für die Inanspruchnahme der

        Nachfrist                                          50 v.H. des Betrags

der nach Nummer 6.1

zu zahlenden Gebühren.

7.  Ã?nderungen

7.1  Vollständige Ã?bertragung einer internationalen

        Registrierung................................................................. 177

7.2  Teilübertragung (für einen Teil der Waren oder

        Dienstleistungen oder einen Teil der Vertragspar-

        teien) einer internationalen Registrierung............... 177

7.3  nach der internationalen Registrierung vom In-

        haber beantragte Einschränkung, sofern diese,

        wenn sie mehrere Vertragsparteien betrifft, für

        alle Vertragsparteien dieselbe ist.............................. 177

7.4  Ã?nderungen des Namens und/oder der Anschrift

        des Inhabers einer oder mehrerer internationaler

        Registrierungen, für die dieselbe Ã?nderung in

        demselben Antrag beantragt wird............................. 150

8.  Informationen über internationale Registrierungen

8.1  Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus dem internationalen Register mit Sachstandsanalyse

        einer internationalen Registrierung (detaillierter

        beglaubigter Auszug)

        bis zu drei Seiten........................................................... 155

        für jede über die dritte hinausgehende Seite............ 10

8.2  Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus dem

        internationalen Register, bestehend aus einer

        Kopie sämtlicher Veröffentlichungen und sämt-

        licher Mitteilungen über die Schutzverweigerung,

        die sich auf eine internationale Registrierung be-

        ziehen (einfacher beglaubigter Auszug)

        bis zu drei Seiten............................................................. 77

        für jede über die dritte hinausgehende Seite............... 2

8.3  eine einzelne schriftliche Bestätigung oder Auskunft

        für eine einzelne internationale Registrierung.......... 77

        für jede weitere internationale Registrierung,

        wenn dieselbe Auskunft in demselben Antrag

        beantragt wird.................................................................. 10

8.4  Sonderdruck oder Fotokopie der Veröffentlichung

        einer internationalen Registrierung, je Seite............... 5

9.  Besondere Dienstleistungen

Das Internationale Büro ist ermächtigt, für eilige Vorgänge und für Dienstleistungen, die in diesem Gebührenverzeich­nis nicht erfaÃ?t sind, eine Gebühr zu verlangen, deren Be­­trag es selbst festsetzen kann.

B - Individuelle Gebühren nach Art. 8.7) a) des Protokolls zum MMA

1.  Entsprechend Art. 8.7) Protokoll zum MMA und Regel 35 der GAusfOMMA/PMMA fallen die in der untenstehenden Tabelle aufgeführten individuellen Gebühren ab 1.4.1996 für jede Benennung der u.g. Mitgliedsparteien des Protokolls an,sei es im Antrag zur internationalen Registrierung, sei es anläÃ?lich einer nachträglichen Benennung, sei es anläÃ?lich der Verlängerung. Für die in Frage kommenden Parteien kommen diese individuellen Gebühren anstelle der 73,--sfrs zur Anwendung sowie, falls zutreffend,die in den Absätzen 2.2, 2.3, 3.3, 5.2, 6.2 und 6.3 der Gebührenliste (Anlage zur AusfO) aufgeführte Zusatzgebühr.

2.  Die unten angegebenen Beträge sind in sfrs. aufgeführt und müssen in sfrs. entrichtet werden.

Individuelle Gebühr (sfrs)<o:p></o:p>

Finnland<o:p></o:p>

Island<o:p></o:p>

Norwegen<o:p></o:p>

Schweden<o:p></o:p>

Vereinigtes<o:p></o:p>

Königreich<o:p></o:p>

Individuelle Gebühr (sfrs)<o:p></o:p>

Dänemark<o:p></o:p>

Gebühr f. nachträg-
liche Benennung
(in demande oder nachtr. Benennung) <o:p></o:p>

-    für eine Klasse<o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

-    für jede weitere Klasse<o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

Erneuerungsgebühr<o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

- für eine Klasse<o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

-    für jede weitere Klasse<o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

293<o:p></o:p>

       (380)*<o:p></o:p>

108***<o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

313<o:p></o:p>

       (424)*<o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

164***<o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

227<o:p></o:p>

       ((26))**<o:p></o:p>

50<o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

227<o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

50<o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

274<o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

131<o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

274<o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

131<o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

213<o:p></o:p>

       ((35))**<o:p></o:p>

89<o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

213<o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

89<o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

511<o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

113<o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

568<o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

454<o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

Gebühr f. nachträg-
liche Benennung
(in
demande oder nachtr. Benennung)<o:p></o:p>

-    für drei Klassen<o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

-    für jede weitere Klasse<o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

Erneuerungsgebühr<o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

- für drei Klassen<o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

-    für jede weitere Klasse<o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

598<o:p></o:p>

       <o:p></o:p>

128<o:p></o:p>

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 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

619<o:p></o:p>

       <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

128<o:p></o:p>

 <o:p></o:p>

*      Der Betrag in Klammern ist bei Kollektivmarken zu zahlen.

**     Der Betrag in Doppelklammern ist fällig, wenn die internationale Registrierung nicht die Erklärung enthält, nach der der Hinterleger wünscht, daÃ? die Marke als Wortmarke (Standardbuchstaben) anzusehen ist (gilt für Neuregistrierung, für nachträgliche Bennung wie auch für die Erneuerung einer IR-Marke).

***      Dieser Betrag gilt auch bei Kollektivmarken.

C - Falls die Höhe der Gebühren geändert  wird, so ist der neue Betrag für die internationalen Registrierungen, die das Datum des Inkrafttretens der Ã?nderung oder ein späteres Datum tragen, sowie für die Erneuerungen internationaler Registrierungen, für die der laufende Zeitabschnitt an diesem oder einem späteren Datum abläuft, maÃ?gebend.

       Für internationale Marken, die noch einen Zeitrang vor dem 1.4.1996 aufweisen: Hinsichtlich der für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren zu entrichtenden Restgrundgebühr ist der neue Betrag maÃ?gebend, wenn die Restgrundgebühr nach Inkrafttreten der Ã?nderung gezahlt wird.

D - Gebührenfrei sind:

a)  die vollständige Löschung einer internationalen Registrierung;

b)  der Verzicht auf den Schutz für einen Teil der Länder;

c)  die Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen für einen Teil der Länder, wenn sie gleichzeitig mit dem Gesuch um internationale Registrierung erklärt wird;

d)  die von der nationalen Behörde gem. Art. 6 Abs. 4 Satz 1 MMA beantragte Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen;

e)  der Vermerk eines die nationale Basismarke betreffenden gerichtlichen Verfahrens oder eines rechtskräftigen Urteils (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 MMA) in das internationale Register;

f)   jede Eintragung in das internationale Register, die die Folge einer vorläufigen oder endgültigen Schutzverweigerung oder einer gerichtlichen Entscheidung ist;

g)  die Bestellung eines Vertreters, Vertreterwechsel, Ã?nderung des Namens, der Anschrift oder einer sonstigen den Vertreter betreffenden Ã?nderung.

... ENDE DES AUSZUGES.

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