Markenkauf- und Übertragungsverträge

Übertragung einer eingetragenen deutschen Marke

Der Inhaber einer Marke hat jederzeit die Möglichkeit die eingetragene Marke auf einen Dritten zu übertragen. Dabei kann die Marke entweder für alle oder einen Teil der eingetragenen Waren- oder Dienstleistungsklasssen übertragen werden.

1.      Abtretungsvertrag

Die Übertragung der Marke erfolgt durch Abtretungsvertrag zwischen dem Inhaber und dem Erwerber. Dieser Abtretungsvertrag bedarf keiner besonderen Form, sollte aber auch Gründen der Rechtssicherheit und Beweiserleichterung in jedem Fall schriftlich abgeschlossen werden.

Mit dem Abschluss des Abtretungsvertrages geht das Markenrecht auch ohne entsprechende Umschreibung im Markenregister voll wirksam auf den Erwerber über.

2.      Antrag auf Umschreibung des Rechtsübergangs

Der  durch die Abtretung begründete Übergang des Markenrechtes wird nur auf Antrag des ursprünglichen Inhabers oder des Erwerbers der Marke in das Markenregister eingetragen.

Dem Erwerber ist die Umschreibung des Rechtsübergang auf ihn baldmöglichst zu empfehlen. Es wird nämlich kraft Gesetzes vermutet, dass das Markenrecht dem im Register eingetragenen Inhaber zusteht. Nur dieser kann - solange kein Umschreibungsantrag gestellt ist - vor dem Patentamt und Bundespatentgericht Rechte geltend machen.

Für den Antrag auf Umschreibung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden.

Für den Nachweis des Rechtsübergangs reicht es gemäss § 31 Absatz 3 MarkenV aus,

1.       dass der Antrag vom eingetragenen Inhaber oder seinem Vertreter und vom Rechtsnachfolger oder seinem Vertreter unterschrieben ist oder

2.       dass dem Antrag, wenn er vom Rechtsnachfolger gestellt wird,

a)      eine vom eingetragenen Inhaber oder seinem Vertreter unterschriebene Erklärung beigefügt  ist, dass er der Eintragung des Rechtsnachfolgers zustimmt, oder

b)      Unterlagen beigefügt sind, aus denen sich die Rechtsnachfolge ergibt, wie zum Beispiel ein Übertragungsvertrag oder eine Erklärung über die Übertragung, wenn die entsprechenden Unterlagen vom eingetragenen Inhaber oder seinem Vertreter und vom Rechtsnachfolger oder seinem Vertreter unterschrieben sind.

3.       Gebühren beim DPMA

Für die Umschreibung des Markenrechts auf einen neuen Rechtsnachfolger fallen beim DPMA dann keine Gebühren an, wenn eine Vollübertragung des Markenrechts eingetragen werden soll. Soll dagegen eine Teilübertragung eingetragen werden (Übertragung des Markenrechts nur für einen Teil der Waren- oder Dienstleistungsklassen),  so fallen dafür Gebühren an, deren Höhe aus dem Hinweis des aktuellen Formblatts zu entnehmen ist.


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