Markenverletzung durch Google Adwords
Markenverletzung durch Google Adwords
Ob die Verwendung einer eingetragenen Marke als Google AdWord eine Markenverletzung darstellt ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Die bislang vorliegenden Entscheidungen gelangen teils zu unterschiedlichen Ergebnissen. Die wichtigsten sollen hier genannt werden.
Rechtsprechung
OLG Frankfurt: Google AdWords keine Markenverletzung
Das Gericht hält grundsätzlich keine Markenverletzung bei der Verwendung eines geschützten Zeichens als Keyword für gegeben und stellt sich damit gegen die bislang einschlägige Rechtsprechung. Auch sei keine Wettbewerbsverletzung gegeben. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.2.2008, Aktenzeichen 6 W 17/08
OLG Stuttgart: Störerhaftung bei Verwendung der Google-Keyword-Option „weitgehend passende Keywords“
1. Die Verwendung einer markenrechtlich geschützten Bezeichnung (hier: PCB-POOL) erfolgt kennzeichenmäßig, wenn sie als so genanntes Keyword für eine „Google“-AdWords-(Werbe-)Anzeige eingesetzt wird. (Beurteilung analog Metatags durch BGHZ 168, 28 = GRUR 2007, 65 = NJW 2007, 153 - Impuls)
2. Anstelle unerweislicher Haftung aus Täterschaft oder Teilnahme kann Inanspruchnahme aus Störerhaftung eingreifen, wenn es zur Markenverletzung nur dadurch kommt, dass die Keyword-Eingabe mit der Option „weitgehend passende Keywords“ erfolgte und deshalb eine verwechslungsfähige Wortkombination angezeigt wird.
OLG Stuttgart, Urteil vom 9. 8. 2007 - 2 U 23/07 (nicht rechtskräftig) (PCB-POOL), GRUR-RR 2007, 399; Die Revision wird beim BGH unter dem Az. I ZR 139/07 geführt. - Die Entscheidung ist mit Sachverhalt und Gründen veröffentlicht in MMR 2007, 649 = BeckRS 2007, 14753.
LG Braunschweig: Verwendung einer fremden Marke als AdWord
1. Die Verwendung eines markenrechtlich geschützten Begriffs als AdWord stellt eine Verletzungshandlung dar.
2. AdWords sind markenrechtlich wie Metatags zu behandeln.
LG Braunschweig, Urteil vom 15.11.2006 - 9 O 1840/06 (261) (nicht rechtskräftig)
LG Leipzig: „AdWords“ als Markenrechtsverletzung
Da unter Benutzung einer Marke nur eine Benutzung gegenüber der Allgemeinheit zu verstehen ist, fehlt bei der bloßen Buchung von AdWords ein unerlässliches tatbestandliches Merkmal für eine Markenverletzungshandlung.
LG Leipzig, Urteil vom 8.2.2005 - 05 O 146/05 (nicht rechtskräftig)
Keine markenrechtliche Verletzung durch Verwendung eines geschützten Begriffs als so genanntes Adword im Internet
1. Zur Verwendung so genannter Adwords für die Platzierung einer Werbeanzeige im Internet in Abhängigkeit von der Eingabe eines entsprechenden Suchbegriffs.
2. Die Verwendung eines markengeschützten Begriffs als so genanntes Adword stellt keine Verletzung des Markenrechts dar, da es an einer zeichenmäßigen Verwendung des Begriffs fehlt.
3. Die Verwendung eines Begriffes als Adword beinhaltet eine Handlungsanweisung, die betreffende Werbeanzeige bei Eingabe eines bestimmten Suchbegriffes neben der Liste andere zu beurteilen, als etwa eine bei Veröffentlichung einer Anzeige in einem Druckerzeugnis erteilte Anweisung, die Anzeige neben einem Beitrag zu veröffentlichen, der sich mit einem Markenprodukt befasst.
LG Hamburg, Urteil vom 30. 3. 2004 - 312 O 910/03
LG Hamburg: Störerhaftung des Suchmaschinenbetreibers für AdWords
1. Als Mitstörer kann nur auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Eine Prüfungspflicht besteht dann nicht, wenn dem in Anspruch genommenen die Prüfung nicht oder nur sehr eingeschränkt zuzumuten ist, etwa weil der Störungszustand für ihn nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar ist.
2. Die Konstellation der Werbeanzeigen in einer Internet-Suchmaschine ist vergleichbar mit der einer Zeitung oder einem Branchenverzeichnis, in welcher dritte Unternehmen eigene, selbst gestaltete Anzeigeninserieren können. Deshalb ist es sachgerecht, für die Haftung des Betreibers der Suchmaschine die presserechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wonach Presseunternehmen keine umfassenden Prüfungspflichten für die bei ihnen in Auftrag gegebenen Anzeigen haben. Eine Störerhaftung kommt nur bei groben, unschwer zu erkennenden Rechtsverletzungen in Betracht.
3. Mangels einer Pflicht zur vorab erfolgenden Anzeigenüberprüfung haftet das Presseorgan erst dann, wenn es über den Rechtsverstoß in Kenntnis gesetzt und nicht entsprechend tätig geworden ist, um den Verstoß zu beseitigen bzw. dafür Sorge zu tragen, dass eine identische Verletzung sich nicht wiederholt. Ein die Wiederholungsgefahr begründender Rechtsverstoß des Mitstörers ist also erst dann zu bejahen, wenn dieser trotz erfolgter Kenntnisnahme untätig bleibt.
4. Die Verwendung eines markengeschützten Begriffs als sog. AdWord stellt keine Verletzung des Markenrechts dar, da es an einer zeichenmäßigen Verwendung des Begriffs fehlt.
5. Die Verwendung eines Begriffs als AdWord beinhaltet eine Handlungsanweisung, die betreffende Werbeanzeige bei Eingabe eines bestimmten Suchbegriffs neben der Liste der Suchergebnisse und gekennzeichnet als Anzeige erscheinen zu lassen. Sie ist nicht anders zu beurteilen, als etwa eine bei Veröffentlichung einer Anzeige in einem Druckerzeugnis erteilte Anweisung, die Anzeige neben einem Beitrag zu veröffentlichen, der sich mit einem Markenprodukt befasst.
LG Hamburg, Urteil vom 21.9.2004 - 312 O 324/04 (nicht rechtskräftig)
OLG Braunschweig: Markenverletzung durch Google-AdWords
Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als Google-AdWord eine kennzeichenmäßige Benutzung dar.
OLG Braunschweig, Beschluss vom 5.12.2006 - 2 W 23/06 (LG Braunschweig)
OLG Hamburg: Haftung von Google für Adwords
1. Google Deutschland ist nicht passiv-legitimiert für etwaige Unterlassungsansprüche auf Grund von Dritten begangener Rechtsverletzungen bei Google AdWords.
2. Denn Inhaberin der Domain „google.de“ ist die US-Mutter Google Inc., nicht Google Deutschland.
3. Vertragspartner bei den Google AdWords ist Google Irland, nicht Google Deutschland.
4. Auch wenn Google Deutschland auf außergerichtliche Abmahnschreiben reagiert und um weitere Informationen für die US-Mutter Google Inc. bittet, ergibt sich hieraus noch keine Mitstörerhaftung.
OLG Hamburg, Urteil vom 4.5.2006 - 3 U 180/04 (LG Hamburg) (rechtskräftig)
„Adword“-Werbung für Rechtsanwälte
1. Allein in der Anmeldung eines Fondsnamens als so genanntes „Adword“ und dessen Verwendung auf einer von Rechtsanwälten betriebenen Webseite liegt kein markenrechtlicher Verstoß. Die Verwendung einer fremden Marke als Suchwort ist erlaubt, wenn das Suchwort als Hinweis auf den Inhalt einer Internetseite verwendet wird.
2. Die Unzulässigkeit solcher Werbung kann jedoch daraus resultieren, dass sie sich nicht mehr im Rahmen einer sachlichen Unterrichtung über das Dienstleistungsangebot der Anwälte bewegt. Dies ist der Fall, wenn eine übertriebene reklamehafte „marktschreierische“ Herausstellung gegenüber einer Interessentengruppe erfolgt, die sich über das als Suchwort in einer Internetsuchmaschine eingegebene Thema, nicht jedoch über Rechtsanwaltsdienstleistungen informieren will, und zunächst unklar bleibt, dass es sich um Werbung von Rechtsanwälten handelt. (Leitsätze der Redaktion)
LG München I, Urteil vom 26. 10. 2006 - 7 O 16794/06
LG Braunschweig: Markenverletzung durch Google-AdWord
1. Die Verwendung eines markenrechtlich geschützten Begriffs als Google-AdWord stellt eine Verletzungshandlung dar.
2. AdWords sind im Ergebnis wie Meta-Tags zu behandeln.
LG Braunschweig, Beschluss vom 28.12.2005 - 9 O 2852/05 (388) (nicht rechtskräftig)
OLG Braunschweig: Markenrechtsverletzung bei Verwendung einer fremden Marke als Adword für Google-Angebot
Die Verwendung der Marke oder des Firmenkennzeichens eines Dritten als Keyword bei der Aufgabe einer kontext-sensitiv erscheinenden Anzeige bei Google (Adword) für ein Angebot, bei dem Produkte dieser Marke nicht angeboten werden, stellt eine markenmäßige Benutzung dieser Marke und damit eine Verletzung der Markenrechte im Sinne des § 14 MarkenG dar, wenn es sich für die betreffenden Waren beziehungsweise Dienstleistungen um eine typische Markenbezeichnung handelt, die keinen beschreibenden Inhalt erkennen lässt.
Für Adwords gilt insofern das gleiche wie für Metatags (vergleiche dazu BGH, Urteil vom 18.05.2006 - I ZR 183/03, GRUR 2007, 65 - Impuls).
Das gilt auch dann, wenn der mit Hilfe eines Adwords Werbende den die Marke beziehungsweise das Unternehmenskennzeichen des Dritten enthaltenden Begriff nicht selbst als Keyword bei Gestaltung der Anzeige eingegeben hat, sondern dieser Begriff auf Grund der Funktionsweise der von Google angebotenen Adwords bei Wahl der Standardoption «weitgehend passende Keywords» von der Suchmaschine hinzugefügt wurde und dies bei Verwendung der von Google zur Verfügung gestellten Hilfefunktionen erkannt und verhindert werden kann. (Leitsätze des Gerichts)
OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.12.2006 - 2 W 177/06; BeckRS 2007, 509
Keine Markenverletzung durch Adwords
Anders als das OLG Braunschweig in seinem Beschluss vom 5.Dezember 2006 - 2 W 23/06 - ist der entscheidende Senat nicht der Auffassung, dass durch diese Art der Verwendung eines fremden Kennzeichens eine Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 II MarkenG begründet wird.
OLG Düsseldorf: 20 U 79/06 vom 23.01.2007
LG München I: „Adword“-Werbung für Rechtsanwälte verboten
LG München I, Urt. vom 26.10.2006 (Az. 7 O 16794/06)
BGH: Verwendung fremder Kennzeichen als Metatag stellt kennzeichenmäßige Benutzung dar
Die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) im HTML-Text einer Internetseite stellt eine kennzeichenmäßige Benutzung dar, da sie dem Zweck dient, den Nutzer zu einer bestimmten Internetseite zu führen und dort auf das werbende Unternehmen hinzuweisen. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung ebenfalls festgestellt hat, kann sich bei entsprechender Branchennähe eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr bereits daraus ergeben, dass sich unter den von der Suchmaschine angezeigten Treffern ein Hinweis auf die Internetseite des Verwenders des fremden Zeichens befindet.
BGH, Urteil vom 18.05.2006 - I ZR 183/03 (OLG Düsseldorf) (Impuls); BeckRS 2006, 13444 Versäumnisurteil
Literatur
Schaefer: Kennzeichenrechtliche Haftung von Suchmaschinen für AdWords - Rechtsprechungsüberblick und kritische Analyse, MMR 2005, 807
Ott: Ich will hier rein! Suchmaschinen und das Kartellrecht, MMR 2006, 195
Schuster, Kemper, Schütze, Schulze, zur, Wiesche, Chargé, Dierking: Entwicklung des Internet-, Multimedia- und Telekommunikationsrechts im Jahre 2005, MMR 2006, 1
Hoeren: Zoning und Geolocation - Technische Ansätze zu einer Reterritorialisierung des Internet, MMR 2007, 3
Spieker: Haftungsrechtliche Aspekte für Unternehmen und ihre Internet-Werbepartner (Affiliates), GRUR 2006, 903
Hartl: Fremde Kennzeichen im Quelltext von Webseiten - Marken- und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit, MMR 2007, 12
Zulässigkeit einer anwaltlichen “AdWords�?-Werbung bei Google, NJW-Spezial 2007, 94
Schaefer: Verwechselungsgefahr Suchmaschine Adwords, LSK 2006, 050450
Hüsch: Verwechslungsgefahr Adwords Internet, LSK 2006, 260784
Hüsch: Google Adwords - Prozessrisiko bei der Standardeinstellung “weitgehend passende Keywords�?, MMR 2006, V