Deutsche Marken
Die Marke ist eines der gewerblichen Schutzrechte, das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erteilt und verwaltet wird.
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Unter einer Marke versteht man ein Kennzeichnungsmittel für Produkte und Dienstleistungen. Es handelt sich gewissermaßen um die Visitenkarte, mit dem Produkte und Dienstleistungen im Wettbewerbsleben auftreten. Die Marke ermöglicht die Unterscheidung von Konkurrenzangeboten und damit den Wiederholungskauf von Waren bzw. die wiederholte Inanspruchnahme von Dienstleistungen desselben Unternehmens.
Als Marken kommen verschiedene Formen von Kennzeichnungen in Betracht:
- Wortmarke (z.B. "Siemens")
- Bildmarke (z.B. die springende Raubkatze von "Puma")
- Wort-Bild-Marke (z.B. das "Bayer-Kreuz")
- Dreidimensionale Formen (z.B. die Kühlerfigur von Rolls-Royce)
- Hörmarken (z.B. Erkennungsmelodien wie bei Radiosendern)
- Farben, Farbkombinationen
- Zahlen
- Buchstaben (Einzelbuchstaben oder Gruppen von Buchstaben)
Vor der Eintragung der Marke prüft das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzfähigkeit der Anmeldung. Absolute Schutzhindernisse sind beispielsweise:
- fehlende Unterscheidungskraft
- für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben
- ersichtliche Irreführungsgefahr
- in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen
- Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung (z.B. anstößige Kennzeichnungen)
In der Praxis kommt der Frage der Unterscheidungskraft und der Prüfung, ob eine freihaltungsbedürftige beschreibende Anlage vorliegt, die größte Bedeutung zu. Hierbei muß die Marke immer mit Blick auf die vom Anmelder zur Kennzeichnung vorgesehenen Waren oder Dienstleistungen beurteilt werden. So wäre beispielsweise das Wort "Obst" für Computer oder Kinderfahrräder schutzfähig, nicht jedoch für Äpfel, weil es als insoweit beschreibende Angabe für die Mitbewerber zur ungehinderten Verwendung freigehalten werden muß.
Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft kommt es darauf an, ob die Marke von zumindest erheblichen Verkehrskreisen überhaupt als Betriebshinweis verstanden wird. Dies ist z.B. bei reinen Anpreisungen, wie "der absolute Knüller", "super", "cool", aber auch bei bloßen Sachhinweisen zu verneinen.
Die einzelnen Beurteilungskriterien beruhen zudem auf einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die hier verständlicherweise nicht dargestellt werden können.
Ausnahmsweise können Marken, die nicht unterscheidungskräftig oder lediglich beschreibend sind, trotzdem eingetragen werden, wenn sie sich im Verkehr als Marke durchgesetzt haben. Eine solche Feststellung ist jedoch an sehr strenge Voraussetzungen gebunden (z.B. an die Durchführung einer kostenpflichtigen demoskopischen Umfrage).