FAQ Markenanmeldung

Welche Gebühren sind zu entrichten?

Die Gebühren setzen sich aus der Anmeldegebühr und ggf. den Klassengebühren für die benannten Waren- oder Dienstleistungsklassen zusammen. Die Anmeldegebühr beinhaltet die Gebühr für drei Waren- oder Dienstleistungsklassen. Sie beträgt EUR 300 (290 bei elektr. Anmeldung). Ab der vierten benannten Klasse ist für jede weitere Waren- oder Dienstleistungsklasse eine Gebühr von EUR 100 zu zahlen. Die Anmelde- und Klassengebühren sind mit der Antragstellung zu entrichten. Näheres entnehmen Sie bitte dem Kostenmerkblatt.

Prüft das DPMA, ob es die von mir angemeldete Marke schon gibt?

Nein, nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt das DPMA diesen Gesichtspunkt nicht im Eintragungsverfahren. ältere Markenrechte werden erst in dem sich an die Eintragung anschließenden Widerspruchsverfahren berücksichtigt, wenn Inhaber älterer Markenrechte Widerspruch gegen die Eintragung erheben.

Wie lange dauert das Eintragungsverfahren?

Das Eintragungsverfahren ist durchschnittlich nach 10 bis 12 Monaten abgeschlossen. Durch Antrag kann eine beschleunigte Prüfung herbeigeführt werden. Für die beschleunigte Prüfung ist eine gesonderte Gebühr zu entrichten. Ihre Anmeldung wird so bevorzugt bearbeitet. Die Markeneintragung kann dann bereits nach 3 bis 4 Monaten erfolgen. Falls Sie beabsichtigen, Ihre Anmeldung auch international als IR-Marke registrieren zu lassen, kann für Sie eine beschleunigte Prüfung von Interesse sein.

Was ist eine Kollektivmarke?

Unter einer Kollektivmarke wird ein Fachverbandszeichen verstanden. Ein Verband kann für seine Mitgliedsunternehmen Markenschutz für gleiche Waren oder gleiche Dienstleistungen erlangen. Inhaber von Kollektivmarken können nur rechtsfähige Verbände sein.

Muß ein Patentanwalt hinzugezogen werden?

Wer ein Schutzrecht anmelden will, kann dies grundsätzlich selbst tun. Die Entscheidung, ob man sich dabei der Hilfe eines Anwalts bedienen will, ist jedem selbst überlassen. Wer jedoch keinen Wohnsitz im Inland hat, muss sich bei der Anmeldung entweder durch einen im Inland bestellten Anwalt (§ 96 Abs. 1 MarkenG), oder durch einen in der EU niedergelassenen Anwalt (§ 96 Abs. 2 MarkenG) vertreten lassen. Im letzteren Fall ist dann allerdings noch ein inländischer Zustellbevollmächtigter gemä� § 96 Abs. 2 MarkenG erforderlich

Wann tritt der Schutz ein und wie lange kann das Schutzrecht bestehen?

Der Markenschutz tritt mit Eintragung der Marke in das amtliche Register ein. Die Schutzdauer beträgt zunächst 10 Jahre. Sie kann unbegrenzt um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden.

Hat die Eintragung einer Marke in jedem Fall zehn Jahre Bestand?

Nein, wenn gegen die Marke nach ihrer Eintragung Widerspruch eingelegt oder ein Löschungsantrag gestellt wird und dieser Widerspruch oder Löschungsantrag Erfolg hat, wird die Marke wieder gelöscht.

Wie kann ich erreichen, dass eine unberechtigt eingetragene Marke wieder aus dem Register entfernt wird?

Es gibt verschiedene Verfahren, die zu einer Löschung einer Marke im Register führen können. Diese Verfahren sind im Markengesetz geregelt. Wer erreichen will, dass eine eingetragene Marke wieder aus dem Register entfernt wird, muss sich zuerst fragen, auf welche Gründe er die Löschung der Marke stützen will, damit er dann das zutreffende Verfahren einleiten kann.

Die verschiedenen Löschungsgründe und Verfahren werden im Folgenden kurz vorgestellt:

1. Der Markeninhaber erklärt selbst gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt, dass er auf die Marke verzichtet. Die Marke wird dann gelöscht (§ 48 Markengesetz).

2. Jemand ist der Meinung, es sei eine schutzunfähige Marke (z.B. ein für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen rein beschreibender Begriff) im Register eingetragen worden.

In diesem Falle kann er beim Deutschen Patent- und Markenamt einen Antrag auf Löschung der Marke stellen, mit der Begründung, die Marke hätte aus absoluten Gründen nicht ins Register eingetragen werden dürfen (§ 54 Markengesetz in Verbindung mit § 50 Markengesetz).

Dieser Antrag ist gebührenpflichtig.

Die Marke kann nur gelöscht werden, wenn das Schutzhindernis sowohl im Zeitpunkt der Eintragung als auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung besteht. Wenn die Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 Markengesetz eingetragen wurde, kann die Eintragung au�erdem nur dann gelöscht werden, wenn der Antrag auf Löschung innerhalb von 10 Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt wird.

Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von Amts wegen (ohne Antrag auf Löschung durch einen anderen) eine zu Unrecht eingetragene Marke in der Regel nicht mehr löschen. So ist eine Löschung von Amts wegen z.B. ausgeschlossen, wenn eine Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 Markengesetz eingetragen wurde. Damit ist eine Löschung von Amts wegen (also ohne Antrag eines Dritten) auch dann ausgeschlossen, wenn die Marke lediglich aus einer rein beschreibenden Angabe besteht.

Wichtig: Ein Löschungsantrag nach § 54 Markengesetz in Verbindung mit § 50 Markengesetz kann nur dann Erfolg haben, wenn die Marke in ihrer Gesamtheit nicht schutzfähig ist.

Beispiel: Ist für die Waren "�pfel" eine Marke eingetragen, die das Wort "Apfel" enthält und einen zusätzlichen fantasievollen Bildbestandteil, so ist die Marke in ihrer Gesamtheit nicht entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1,2 und 3 Markengesetz eingetragen worden. Ein Löschungsantrag hätte deshalb keinen Erfolg. Zu beachten ist in diesem Fall der entsprechend enge Schutzbereich dieser Marke.

Verfahren: Wird die Löschung nach §§ 50, 54 Markengesetz beantragt und die Löschungsgebühr bezahlt, so unterrichtet das Amt den Inhaber hierüber. Widerspricht er der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so wird die Eintragung gelöscht. Widerspricht er der Löschung, so wird das Löschungsverfahren durchgeführt.

3. Jemand ist der Meinung, der Markeninhaber sei bei der Anmeldung bösgläubig gewesen.

In diesem Fall kann er ebenfalls einen gebührenpflichtigen Löschungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt stellen und geltend machen, dass die Marke wegen Bösgläubigkeit des Anmelders zu löschen sei (§ 54 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Nr. 4 Markengesetz).

Verfahren: Wird die Löschung nach §§ 50, 54 Markengesetz beantragt und die Löschungsgebühr bezahlt, so unterrichtet das Amt den Inhaber hierüber. Widerspricht er der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so wird die Eintragung gelöscht. Widerspricht er der Löschung, so wird das Löschungsverfahren durchgeführt.

4. Jemand ist der Meinung, eine eingetragene Marke sei zu löschen, da ihm ein älteres Recht (z.B. Namensrecht) zusteht, das durch die eingetragene Marke verletzt wird.

In diesem Falle kann er ein Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten durchführen (§ 55 Markengesetz). Handelt es sich bei dem älteren Recht um ein Recht, das im Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden kann (z.B. eine ältere eingetragene Marke), und ist die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen, so kann er auch beim Deutschen Patent- und Markenamt aus diesem Recht Widerspruch einlegen (§ 42 MarkenG).
Der Widerspruch ist gebührenpflichtig.
Die Einlegung des Widerspruchs und die Zahlung der Widerspruchsgebühr muss innerhalb der Widerspruchsfrist erfolgen.

5. Jemand ist der Ansicht, die Marke sei zu löschen, weil sie mindestens fünf Jahre lang nicht mehr benutzt worden sei oder eine andere Voraussetzung für einen Verfall vorliege (§ 49 Markengesetz).

In diesem Fall hat er die Wahl zwischen zwei Vorgehensweisen:

a) Er stellt beim Deutschen Patent- und Markenamt einen gebührenpflichtigen Antrag auf Löschung wegen Verfalls (§ 49 Markengesetz in Verbindung mit § 53 Markengesetz). Nachdem die Löschungsgebühr bezahlt wurde, unterrichtet das Amt den Inhaber der eingetragenen Marke über den Antrag und fordert ihn auf, dem Amt mitzuteilen, ob er der Löschung widerspricht. Widerspricht der Inhaber der eingetragenen Marke der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, wird die Eintragung gelöscht. Widerspricht allerdings der Inhaber der eingetragenen Marke der Löschung, teilt das Amt dies dem Antragsteller mit und unterrichtet ihn darüber, dass der Antrag auf Löschung durch Klage nach § 55 Markengesetz geltend zu machen ist.

b) Er kann vor den ordentlichen Gerichten eine Klage auf Löschung wegen Verfalls erheben (§ 55 Markengesetz).

Wichtiger Hinweis: Für eine Rechtsberatung im Einzelfall wenden Sie sich bitte an die dafür zuständigen rechtsberatenden Berufe (Rechtsanwälte, Patentanwälte). Das Deutsche Patent- und Markenamt ist an der Erteilung von rechtsberatenden Auskünften gesetzlich gehindert.

Wo kann ich nach Marken recherchieren?

In den Auslegehallen des DPMA in München und Berlin sowie in den Patentinformationszentren besteht für jedermann die Möglichkeit, Recherchen nach eingetragenen und angemeldeten nationalen, europäischen und IR-Marken durchzuführen.Eine Recherche per Internet ist möglich für nationale Marken und für EU-Marken.

Recherchen nach identischen Marken sowie komplexe �hnlichkeitsrecherchen werden darüber hinaus auch von gewerblichen Informationsvermittlern bzw. Patentberichterstattern durchgeführt.

Die Verzeichnisse der Patentinformationszentren und der Patentberichterstatter.

Deutsches Patent- und Markenamt

  • Infoblatt

    Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

    • CTM-ONLINE
      Suche nach Gemeinschaftsmarken und Rechtsstands- u. Verfahrenstandsinformationen

    World Intellectual Property Organization

    • Madrid-Express
      Suche nach international registrierten Marken sowie bei der WIPO angemeldeten, aber noch nicht registrierten Marken

    Ausländische Markenämter

    Kommerzielle Markendatenbanken

    Links

    Abmahnungen

    Abmahnungen wegen angeblicher Verletzung von Markenrechten sind heutzutage keine Seltenheit mehr. Doch nicht jede Abmahnung ist auch berechtigt. Wenn Sie eine Abmahnung aus einer eingetragenen Marke erhalten haben, sollen Ihnen die folgenden Informationen zeigen, dass Sie Abmahnungen nicht rechtlos ausgeliefert sind.

    Was tun bei Abmahnungen?

    Sie sollten zunächst genau prüfen, ob die Abmahnung berechtigt sein kann, d.h. Sie möglicherweise die fragliche Marke tatsächlich verletzen (§ 14 Markengesetz).

    Eine Markenrechtsverletzung kann vorliegen, wenn jemand ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit den für die Marke eingetragenen Waren oder Dienstleistungen identisch sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz). Ebenso wenn jemand ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt, sofern für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen mit der Marke besteht (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz).

    Eine Abmahnung braucht gleichwohl nicht berechtigt sein. So kann der Inhaber einer Marke beispielweise niemandem verbieten, seinen eigenen Namen oder seine Anschrift zu benutzen. Nicht verbieten kann er auch, dass jemand ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen zur Beschreibung von Merkmalen oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen verwendet (§ 23 Markengesetz).

    Für die �berprüfung der Berechtigung einer Abmahnung, bei der zahlreiche Faktoren und rechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, werden Sie regelmä�ig fachkundigen Rat benötigen. Sie sollten deshalb im Zweifel einen in Fragen des Wettbewerbsrechts erfahrenen Anwalt konsultieren. Das DPMA selbst darf keine Rechtsberatung geben. (Beachten Sie bitte den "Wichtigen Hinweis" am Ende dieses Beitrags.) Mit Ihrem Anwalt können Sie dann auch das weitere rechtliche Vorgehen abklären.

    Oft ist es auch hilfreich, mit dem Abmahnenden Kontakt aufzunehmen, um die Angelegenheit bereits im Vorfeld zu klären.

    Wehren sollten Sie sich insbesondere gegen rechtsmissbräuchliche Abmahnungen.Es kommen immer wieder Fälle vor, in denen ein Markeninhaber seine Marke offenbar in unlauterer Weise dazu einsetzt, um gutgläubige Dritte, die im Verkehr eine identische oder ähnliche Bezeichnung verwenden, unter Druck zu setzen und Schadensersatzforderungen oder Lizenzgebühren zu kassieren. Die Erfahrung zeigt, dass Abmahnungen häufig "kettenbriefartig" verschickt werden. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung die Ausübung der Rechte aus einer Marke wegen Missbrauchs des formalen Zeichenrechts unzulässig (vgl. u.a. BGH, GRUR 1970, 138, 139 - "Alemite"; GRUR 2001, 242 - "Classe E")Besteht ein solcher Verdacht, können Sie die zuständige Industrie- und Handelskammer, Berufs- und Unternehmensverbände sowie Verbraucherschutzverbände um Hilfe ersuchen und ggf. die örtlichen Behörden (beispielsweise Stadt, Landratsamt, evtl. auch die Polizei) informieren.

    Sie sollten ferner überprüfen, ob Sie beim DPMA ein Löschungsverfahren mit dem Ziel einleiten, die Marke aus dem Register löschen zu lassen.In dem Löschungsverfahren vor dem DPMA wird eine Marke aus dem Register gelöscht,

    wenn sie vom DPMA zu Unrecht eingetragen worden ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 - 3 Markengesetz).Das ist u.a. dann der Fall, wenn der Eintragung der Marke absolute Schutzhindernisse nach dem Markengesetz (§ 8 Markengesetz) entgegenstanden haben, die vom DPMA nicht oder nicht richtig gesehen wurden.Eine Marke darf beispielsweise dann nicht eingetragen werden, wenn sie für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen lediglich eine beschreibende Sachangabe darstellt (z.B. eine Marke "Turbodiesel" für Kraftfahrzeuge). Einer solchen Marke fehlt regelmä�ig die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz). Als beschreibende Angabe ist sie au�erdem zugunsten der Mitbewerber freihaltebedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). (Siehe hierzu auch die Informationen für Einsteiger "Marken" ).

    wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 Markengesetz)Dieser Löschungsgrund kommt u.a. in Betracht, wenn eine Marke erkennbar nur in der Absicht angemeldet wurde, um gutgläubige Dritte, die eine identische oder ähnliche Kennzeichnung im Verkehr benutzen, unter Druck zu setzen und zu erpressen. Diese Vorgehensweise wird auch als "Markengrabbing" bezeichnet. Weiterhin kommt der Löschungsgrund in Betracht, wenn eine Marke in rechtswidriger Behinderungsabsicht angemeldet wurde, um Dritte von der Benutzung dieser Marke auszuschlie�en. Der Antrag auf Löschung der Marke kann von jeder Person beim DPMA gestellt werden. Er ist gebührenpflichtig (EUR 300,- , vgl. § 54 Markengesetz). Aus Billigkeitsgründen (z.B. bei offensichtlichen Fehleintragungen) kann die Antragsgebühr zurückerstattet oder können die Kosten des Verfahrens dem Markeninhaber auferlegt werden (häufig im Fall einer bösgläubigen Anmeldung, vgl. § 63 Markengesetz).Für weitere Informationen zu den Löschungsverfahren vor dem DPMA sowie den Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten (§ 55 Markengesetz) siehe auch unter FAQ - Wie kann ich erreichen, dass eine unberechtigt eingetragene Marke wieder aus dem Register entfernt wird? Wichtiger Hinweis:

    Für die Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen bei Markenverletzungen (insbes. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche) sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Der Markeninhaber muss zur Durchsetzung seiner Ansprüche aus einer Markenrechtsverletzung Klage (oder vorher oft einstweilige Verfügung) bei dem zuständigen Landgericht erheben (§ 140 Markengesetz).

    Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist allein für das registerrechtliche Markeneintragungs-, Widerspruchs- und Löschungsverfahren sowie die weitere Pflege des Markenregisters (z.B. Markenumschreibungen, -verlängerungen, -löschungen) zuständig.

    Dem DPMA ist es nicht erlaubt, Rechtsberatung zu erbringen. Das DPMA darf daher insbesondere im Fall von Verletzungsstreitigkeiten Markeninhabern oder Abgemahnten keine rechtlichen Auskünfte oder Beratung geben. Dies ist Aufgabe der rechtsberatenden Berufe (Rechtsanwälte, Patentanwälte).


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