Anschreiben DE, EU, IR
Sehr geehrter Herr ______________,
anbei erlaube ich mir, Ihnen einige Ausführungen zu der beabsichtigten Markenanmeldung zukommen zu lassen:
I. Registrierung einer deutschen Marke
1. Schutzfähige Darstellungen (Marken)
Die Marke ist ein Kennzeichen für eine Ware, eine Dienstleistung oder eine geschäftliche Bezeichnung.
Nach dem Markenrecht können geschützt werden:
n Wortmarken, d.h. einzelne Wörter, Buchstaben- oder Zahlenkombinationen;
n Zusammenhängende Texte, beispielsweise ein Werbeslogan;
n Bilder, Embleme oder grafische Gestaltungen;
n Farbenkombinationen, z.B. die rot-gelb Farbkombination von Maggi;
n Zusammensetzungen aus Wörtern und Bildern;
n Melodien, z.B. das â??ARD-Signalâ??;
n Dreidimensionale Darstellungen.
2. Zweck einer Markenregistrierung
Durch die Registrierung einer Marke im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München, erlangt der Anmelder die Befugnis, die angemeldete Marke exklusiv zu nutzen. Mitbewerbern kann dadurch verboten werden, die Marke ebenfalls zu nutzen. Dies gilt auch, wenn ein Mitbewerber ein Zeichen benutzt, das zu der angemeldeten Marke eine Verwechslungsgefahr oder die Gefahr begründet, da� dieses Zeichen gedanklich mit der Marke in Verbindung gebracht wird. Dem Markeninhaber stehen insoweit Unterlassungsansprüche und Schadenersatzansprüche gegen den Mitbewerber zu.
Die eingetragene Marke stellt einen Vermögenswert dar, der auf Dritte übertragen werden kann. Der Markeninhaber hat zudem das Recht, Lizenzen an seiner Marke zu vergeben.
3. Verfahren zur Markenregistrierung
Die Markenregistrierung mu� beantragt werden. Diesem Antrag mu� eine Darstellung beigefügt werden, wie die Marke registriert werden soll. Diese Darstellung mu� sorgfältig ausgearbeitet sein, da die Markenregistrierung exakt dergleichen erfolgt, wie dies in der Markenanmeldung beantragt wird.
Hierbei ist zu beachten, da� auch die bildliche Wiedergabe eines Wortes geschützt werden kann, wenn dies beantragt wird. Erfolgt ein solcher Antrag nicht, so wird die Marke nur in der Schrift geschützt, die das Patentamt verwendet. Soll daher die bildliche Darstellung der Schrift individuell sein, so ist eine grafische Darstellung des zu schützenden Wortes beizufügen.
Für die Markenanmeldung erhebt das Patentamt eine Gebühr in Höhe von � 300,00. Die Gebühren sind nach dem Erhalt einer Empfangsbestätigung auf ein Konto des Amtes zu überweisen. Ohne das Entrichten dieser Gebühren wird der Antrag nicht bearbeitet. Die Gebühr in Höhe von � 300,00 beinhaltet die Anmeldung und den Eintrag in drei Klassen (vgl. Anlage). Für jede weitere Klasse, in die die Marke eingetragen werden soll, wird eine weitere Gebühr in Höhe von � 100,00 fällig. Die Auswahl der zu belegenden Klassen obliegt Ihnen als Markenanmelder. Hierbei sollten die Klassen belegt werden, in der es zu einer möglichen Wettbewerbssituation kommen kann. Selbstverständlich können aber auf Ihren Wunsch auch die anderen Klassen belegt werden.
Besteht für Sie als Markenanmelder das Bedürfnis nach einer schnellen Bearbeitung des Markenantrages und einer sich anschlie�enden Eintragung, so kann ein Antrag auf eine beschleunigte Prüfung gestellt werden. Hierfür ist eine zusätzliche Gebühr in Höhe von � 200,00 zu entrichten.
Für die anwaltliche Anmeldung der Marke benötigen wir eine auf uns lautende Vollmacht, die ebenfalls der Markenanmeldung beigefügt wird (vgl. Anlage).
Da es nunmehr nicht mehr möglich ist, durch einen Telefonanruf bei dem Amt zu klären, ob bereits eine gleichlautende Marke eingetragen ist, empfehlen wir, eine Markenrecherche durchführen zu lassen. Die Kosten hierfür betragen � 285,00 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Nach dem Eingang des Antrages prüft das Patentamt, ob absolute Eintragungshindernisse im Sinne des Markengesetzes bestehen (z.B. das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft des Kennzeichens). Liegen Eintragungshindernisse aus Sicht des Patentamtes vor, so kann gegen die Entscheidung des Patentamts anwaltlich vorgegangen werden. Rechtsstreitigkeiten werden sodann vor dem Bundespatentgericht und in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof geführt. Liegen solche Hindernisse nicht vor, so wird die Marke in das Markenregister eingetragen und im Markenblatt veröffentlicht. Nunmehr besteht für Mitbewerber eine dreimonatige Widerspruchsfrist gegen die Markenanmeldung. Auch hieran kann sich eine rechtliche Auseinandersetzung anschlie�en, wenn über die Rechtmä�igkeit der Marke ein Streit besteht.
Wird innerhalb der Widerspruchsfrist keine Widerspruch eingelegt, so ist die Marke ab dem Zeitpunkt der Anmeldung für zehn Jahre geschützt. Die Schutzdauer kann danach, gegen eine Gebührenzahlung, um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden.
Für die Durchführung der Markenanmeldung benötigen wir die nachstehenden Unterlagen. Nach dem Eingang in unserem Büro werden wir unverzüglich den Anmeldeantrag stellen:
n Eine vierfache Darstellung der Marke in der Form, in der die Marke eingetragen werden soll. Bei einer farbigen Marke ist daher auch auf die exakte farbliche Darstellung zu achten;
n Beiliegende anwaltliche Vollmacht
n Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz begehrt wird;
n Mitteilung, ob die Marke für eine natürliche Person oder ein Unternehmen angemeldet werden soll.
n Mitteilung, ob eine Markenrecherche durchgeführt werden soll.
II. Registrierung einer Gemeinschaftsmarke (EU-Marke)
Der Markenschutz für eine Marke in Deutschland wird durch eine Markenregistrierung beim Deutschen Patent- und Markenamt in München erreicht. Um den Markenschutz für die Mitgliedsländer der Europäischen Union zu erhalten, bietet sich die Gemeinschaftsmarke an.
1. Schutzfähigkeit einer Darstellung als Gemeinschaftsmarke
Kennzeichen für eine Ware, eine Dienstleistung oder eine geschäftliche Bezeichnung, die nach deutschem Markenrecht schutzfähig sind, können daneben als Gemeinschaftsmarke geschützt werden. Die nationale Anmeldung bleibt hiervon unberührt.
2. Zweck der Gemeinschaftsmarke
Die Gemeinschaftsmarke gewährt Markenschutz in allen Ländern der Europäischen Union. Sie ist eine eigenständige Marke und wird beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante/Spanien beantragt und in das dortige Markenregister eingetragen.
Durch die Gemeinschaftsmarke wird in einem Verfahren der Markenschutz in allen Ländern der Europäischen Union erlangt. Nach dem Antragseingang prüft das Harmonisierungsamt, ob in den einzelnen Ländern der Europäischen Union Eintragungshindernisse bestehen. Liegen solche absoluten Eintragungshindernisse nicht vor, wird die Gemeinschaftsmarke in das Markenregister eingetragen. Hieran schlie�t sich wie bei einer deutschen Marke eine dreimonatige
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