Memo Widerspruch
Memorandum<?xml:namespace prefix = o ns = "urn:schemas-microsoft-com:office:office" /><o:p></o:p>
Von: AM
An: JCN
Datum: 04.02.1999
Betreff: Möglichkeiten, gegen eine angemeldete/eingetragene Marke vorzugehen
Grundsatz: Der Widerspruch kann von dem Inhaber einer älteren angemeldeten oder eingetragenen Marke eingelegt werden.
Widerspruch gemä� § 42 MarkG:<o:p></o:p>
Widerspruch kann immer nur aufgrund einer bestimmten Marke bzw. Anmeldung erhoben werden, d.h. aufgrund der Marke desjenigen, der Widerspruch einlegt. Der Widerspruch aus einer Anmeldung steht gem. § 9 Abs.2 MarkG unter dem Vorbehalt ihrer Eintragung und wird unzulässig, wenn die Anmeldung unanfechtbar zurückgewiesen wurde.
Widerspruchsbefugt ist der materielle Inhaber der Widerspruchsmarke bzw. â??anmeldung.
Widerspruchgrund gem. § 42 Abs.2 Nr.1 MarkG: Die Widerspruchsmarke mu� einen älteren Zeitrang haben als die angegriffene Marke, vgl. auch § 9 Abs.2 MarkG.
Beschränkung des Widerspruchs möglich auf bestimmte Waren/Dienstleistungen der angegriffenen Marke oder der Widerspruchsmarke.
Widerspruchsgebühr, § 42 Abs.3 MarkG: Alte Bundesländer: 200 DM, neue Bundesländer: 170 DM.
Die Widerspruchsfrist von drei Monaten knüpft an die Veröffentlichung der Markeneintragung im Markenblatt an. Bei versäumter Frist kann der Inhaber der älteren Marke Löschungsklage wegen Nichtigkeit erheben, § 51,55 MarkG. Ein v o r dem Veröffentlichungstag eingelegter Widerspruch ist zulässig, sofern er nicht vor der Eintragung erhoben wurde, da dann im Zeitpunkt der Einlegung das Löschungsbegehren mangels Eintragung ins Leere ginge (Ingerl/Rohnke, MarkG, § 42, RN 28).
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Löschungsklage gem. §§ 51, 55 MarkG
Gemä� § 51 Abs.1 MarkG wird die Eintragung einer Marke auf Klage wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn ihr ein Recht i.S.d. §§ 9 bis 13 MarkG mit älterem Zeitrang entgegensteht.
§ 12 MarkG betrifft den Fall, da� ein anderer vor dem Anmeldetag der anderen Marke Rechte an einer geschäftlichen Bezeichnung erworben hat.
Das Löschungsverfahren bestimmt § 55 MarkG. Danach ist die Klage auf Löschung wegen Bestehens älterer Rechte gem. § 51 gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen zu richten. Zur Klage befugt sind gem. § 55 Abs.2 Nr.2 MarkG die Inhaber der in §§ 9 bis 13 aufgeführten Rechte. Zuständig ist das als Kennzeichengericht zuständige Landgericht,
§§ 12 ff. ZPO. Kosten nach §§ 91 ff. ZPO. Streitwert je nach wirtschaftlichem Interesse des Löschungsklägers.
Als Löschungstatbestand richtet sich § 12 MarkG nur gegen e i n g e t r a g e n e Marken.
Die Löschungsklage ist ab E i n t r a g u n g der jüngeren Marke im Markenregister statthaft.
Klage auf Rücknahme der
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