Widerspruchs-Verteidigung lang/Muster

Az.

In dem Widerspruchsverfahren gegen die Marke

â??_____â??

zeigen wir an, dass wir die Markeninhaberin, ____ GmbH, Anschrift, anwaltlich vertreten.

In der Sache wird beantragt,

den Widerspruch zurückzuweisen.

Begründung:

Der Widerspruch ist unbegründet, da eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke             â??_______â?? und der Widerspruchsmarke â??______â?? nicht besteht.

I. Fehlende Verwechslungsgefahr zwischen der eingetragenen Marke â??______â??

    und der Widerspruchsmarke â??___________â??

Die konkurrierenden Marken sind nicht identisch, da die eingetragene Marke â??_________â?? um den Zusatz â??___â?? ergänzt ist.

Obgleich der Wortanfang identisch ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofes darauf an, ob die Marken aufgrund des Gesamteindrucks eine Verwechslungsgefahr begründen. Diese Rechtsprechung ist darin begründet, dass es einem Markeninhaber verwehrt sein muss, gegen andere Marken vorzugehen, lediglich weil die anderen Marken ebenfalls als Bestandteil eine bereits geschützte Wortkombination verwenden. Insoweit kann der Widerspruchsführer mit der Marke â??______â?? diese Buchstabenfolge nicht derart monopolisieren, dass eine andere Marke diese Wortfolge nicht in deren Marke einbringen kann.

Zudem ist auch der Klang und der Bedeutungsgehalt der Marken unterschiedlich, da die eingetragene Marke â??_____â?? durch das Anfügen des Wortes â??__â?? ersichtlich eine klangliche und eine sinngemäÃ?e Betonung auf â??__â?? setzen will.

Für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob eine Verwechslungsgefahr besteht, ist auf die Verkehrsauffassung abzustellen. Es ist jedoch nicht die Verkehrsauffassung der Allgemeinheit entscheidend, sondern der für diesen Bereich am Rechtsleben beteiligten fachkundigen Kreise.

Die Wortbestandteile der Marke â??_____â?? sind für sich alleine nicht hinreichend kennzeichnungskräftig. Es handelt sich hierbei nicht um eine eigene Wortschöpfung des Widerspruchsführers. Vielmehr stammt die Bezeichnung ______ aus der griechischen Mythologie. ______ war hierbei ein hundertäugige Riese, sodass die Bezeichnung ____________ für einen scharf und misstrauisch beobachtenden Wächter steht.

Aufgrund dieses Sinngehaltes wird die Bezeichnung _____ unter andrem im Sicherheitsbereich und im �berwachungsbereich von diversen Unternehmen verwendet. Mit der Bezeichnung _____ liegt damit eine allgemein übliche und gebräuchliche Bezeichnung vor.

II. Klangliche Verwechslungsgefahr

Klangliche Verwechslungsgefahr ist nicht vernehmbar, da die Bezeichnung des Markeninhabers um das Wort â??__â?? ergänzt ist. Es handelt sich also nicht lediglich um einen unbedeutenden Zusatz oder lediglich um das Anhängen von Buchstaben an die Bezeichnung â??____â??. Vielmehr erhält die zunächst nicht hinreichend prägende Bezeichnung â??___â?? durch das Anhängen des Wortes â??__â?? eine prägende Bezeichnung. Die angehängte Bezeichnung â??__â?? ist auch eigenständig und kann daher nicht bei einer schnellen Aussprache der Bezeichnung â??_____â?? untergehen. Das Wort â??__â?? bleibt stets ein eigenständiger Bestandteil der Marke.

Für die klangliche Verwechslungsgefahr ist ebenfalls der Gesamteindruck ma�gebend (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 RN 355).

Bereits die Aussprache der Marke â??_____â?? und der Marke â??______â?? ist unterschiedlich. Zudem differenziert sich die Marke â??_______â?? bereits durch ihre Wortlänge. Weiterhin beinhaltet auch die Marke â??___________â?? nicht nur ein Wort, wie die Widerspruchsmarke â??________â??, sondern ein zusätzliches, weiteres Wort. Dieses Wort wird auch eigenständig betont, da bei der Gestaltung der Wortmarke das â??ITâ?? als GroÃ?buchstaben in der Markenbezeichnung verwendet wird. Hierdurch soll eine Akzentuierung gerade auch auf diesen Wortbestandteil erfolgen.

Diese Komponenten schaffen daher bereits durch das Klangbild einen hinreichenden Abstand gegenüber der Widerspruchsmarke â??________â??.

III. Bildliche Verwechslungsgefahr

MaÃ?gebend ist ebenfalls der Gesamteindruck. Hierbei können jedoch nicht aus der Bezeichnung der Marke â??______â?? die Wortbestandteile â??____â?? herausgelöst werden und mit dem Zeichen der Widerspruchsmarke verglichen werden. Der Schutz eines herausgelösten Zeichens aus einer Wortkombination ist dem Markenrecht fremd (BGH GRUR 1996, 977- â??DRANO/P3-dranoâ??).

Es liegt keine vollständige Identität zwischen den widerstreitenden Marken vor. Es ist jedoch zuzugestehen, dass sich innerhalb der Marke â??________â?? das Wort â??_____â?? enthalten findet. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass der Inhaber der Widerspruchsmarke für alle Bezeichnungen und in jeder Kombinationsmöglichkeit, das Wort â??_________â?? für sich monopolisiert. Dies wäre systemwidrig und geht weit über das Schutzbedürfnis des Markenrechtsinhabers und dem Regelungsgedanken des Markengesetzes hinaus.

Dieser Ansicht ist auch bereits das Deutsche Patent- und Markenamt mit seiner Eintragungspraxis zu der Bezeichnung â??_______â?? gefolgt. Bei einer Durchführung einer Recherche über das Suchsystem des Amtes â??DPINFOâ?? werden für die Bezeichnung â??________â??  75 Treffer und somit eingetragene Marken angezeigt. Hierdurch ist hinreichend ersichtlich, dass auch das Deutsche Patent- und Markenamt nicht von einem ausschlieÃ?lichen Nutzungsrecht eines einzelnen Markeninhabers an der Bezeichnung ___________ ausgeht.

Die Marke â??________â?? schafft daher zu der Widerspruchsmarke â??________â?? durch die Verwendung des Zusatzes â??__â?? einen hinreichenden Abstand.

Lediglich die Ã?bereinstimmung der Wörter â??____â?? in beiden Marken führt noch nicht zu einer Verwechslungsgefahr. Eine zeichenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr tritt nur dann ein, wenn dieser übereinstimmende Sinngehalt nach der Verkehrsauffassung für die Warenherkunft kennzeichnend ist, da andernfalls der Verkehr keine Veranlassung sieht, sich an diesem Sinngehalt â?? bei übrigen unterschiedlichen Zeichen â?? zu orientieren (BGH GRUR 1979, 853-â??LILAâ??). Es ist nicht ersichtlich durch welche Umstände, die beteiligten und kundigen Verkehrskreise auf die gleiche Herkunft der Marken â??________â?? und â??________â?? schlieÃ?en könnten.

Im Ã?brigen verwendet der Widerspruchsführer in seiner Wort-/Bildmarke die Bezeichnung â??________â?? unter Beifügung einer bildhaften Darstellung eines Auges. Hierdurch schaffte der Widerspruchsführer selbst eine Abgrenzung in der Darstellungsweise zu der Marke â??______â??.

IV. Gedankliche Verwechslungsgefahr

Zwischen den Marken kann es für die beteiligten Verkehrskreise auch nicht zu einer gedanklichen Verwechslungsgefahr kommen. Die gedankliche Verwechslungsgefahr ergibt sich im Ã?brigen auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines â??Serienzeichensâ??.

Die Verwechslungsgefahr durch ein Serienzeichen stellt einen Ausnahmefall für die Begründung der Verwechslungsgefahr dar. Aufgrund dieses Ausnahmetatbestandes kann ein Serienzeichen nur unter engen, eng

... ENDE DES AUSZUGES. Wortanzahl im ganzen Dokument: 2086


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