Widerspruchsbegründung

An das

Deutsche Patent- und Markenamt

‑ Markenabteilungen ‑

Markenstelle für Kl. __

81534 München

Marke __________________ (...)

Anm.:                          (a), Ort

Wi.:                             (b) GmbH, Ort

Wi.‑Marke:                 _______________ "(xxx)"

Der mit Eingabe vom __________ eingelegte Widerspruch gegen die zuvor

genannte Markenanmeldung wird wie folgt begründet:

Die angemeldete Marke _____________

â??(...)â??

ist aufgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG aus der Markenrolle des Deutschen

Patent‑ und Markenamtes zu löschen, da ihr die prioritätsältere Widerspruchs-

marke _________

(xxx)

kollisionsbegründend entgegensteht.

Es stehen sich gegenüber die jüngere Marke Nr._____________, Bez.___________, die eingetragen ist für â?? __________________ â??

und die ältere Widerspruchsmarke Nr.______________, Bez. _________________, die eingetragen ist für â??___________________â??.

Die Vergleichsmarken sind sowohl klanglich als auch schriftbildlich und begrifflich annährend identisch. Darüberhinaus sind sie für ähnliche Dienstleistungen eingetragen, so da� die erhebliche Gefahr besteht, da� die beteiligten Verkehrskreise die Marken verwechseln werden.

I. Klangliche Verwechslungsgefahr

Die klangliche Verwechslungsgefahr zwischen der Widerpruchsmarke

(xxx)

und der Anmeldemarke

â??(...)â??

beurteilt sich nach dem Vergleich des Kenn- und Merkwortes (xxx)â?? der Widerspruchsmarke mit dem Markenwort â??(...)â?? der Anmeldemarke.

Zur Beurteilung der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist bekanntlich auf den Gesamteindruck der jeweiligen Zeichen abzustellen (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rdn. 386 m.w.N.). Dabei kann der Gesamteindruck eines aus mehreren Elementen bestehenden Zeichens durch ein Element derart geprägt sein, da� ausschlie�lich dieses zur Prüfung der Verwechslungsgefahr herangezogen werden kann.

In Rechtsprechung und Lehre ist es als Erfahrungsregel anerkannt, daÃ? bei Wort-/Bildzeichen für den Gesamteindruck meist der Wortbestandteil maÃ?gebend ist, weil der Verkehr sich in der Regel am Wort als Kennzeichnung orientiert, wenn dieses â?? wie meist â?? die einfachste Bezeichnungsform darstellt (vgl. Althammer/Stöbele/Klaka, Markengesetz, § 9 Rdn. 167). Dies hat das Bundespatentgericht in seinem BeschluÃ? â??Rote Kreisflächeâ?? (GRUR 1996, 895, 896) noch einmal ausdrücklich bestätigt, indem es insbesondere ausführt:

"Es ist gefestigte Rechtsprechung, da� beim Zusammentreffen von Wort und Bild in einer Marke in der Regel das Wort überwiegt".

Der Grundsatz der Prägung von Wort‑/Bildmarken durch den Wortbestandteil gilt im Rahmen der klanglichen Wiedergabe von Marken in besonderem MaÃ?e. Dies liegt auf der Hand, da die so gestaltete Kombinationsmarke ausschlieÃ?lich durch Nennung des Wortbestandteils klanglich wiedergegeben werden kann.

Der somit im Rahmen der Prüfung der klanglichen Verwechslungsgefahr einzig zu berücksichtigende Bestandteil "(xxx)" der Widerspruchsmarke ist dem Markenwort "(...)" jedoch derart ähnlich, da� der einzig verbleibende Unterschied in dem der Anmeldemarke am Ende angefügten Buchstaben '_' als so marginal zu betrachten ist, da� er ein akustisches Auseinanderhalten der Vergleichszeichen nicht mit der nötigen Sicherheit zu gewährleisten vermag.

Das dem Kenn- und Merkwort der Widerspruchsmarke

â??(xxx)â??

gegenüberstehende Markenwort

â??(...)â??

stimmt mit jenem bis auf den letzten Buchstaben überein.

Ausgehend von dem Grundsatz, daÃ? Wortanfänge vom Verkehr stärker beachtet werden (vgl. insoweit Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, § 9 Rdn. 83; BGH GRUR 1993, 118 "Corvaton/Corvasal"; BGH GRUR 1996,200 â??Innovadiclophlontâ??), erhöhen Ã?bereinstimmungen in diesem Bereich die Gefahr von Verwechslungen signifikant. Umgekehrt bleiben Unterschiede in den Endungen von Markenwörtern erfahrungsgemäÃ? weniger in Erinnerung und verhindern daher selten Verwechslungen (vgl. BPatGE 3, 210 "Praesent/Präzenta"; 7, 174 "Securo/SEKURIT"). Auch der abweichende Endbuchstabe '_' der Anmeldemarke wird daher zum einen bei klanglicher Wiedergabe leicht überhört. Zum anderen wird er von dem GroÃ?teil der Verbraucher nicht erinnert werden.

Darüber hinaus bestehen im Verkehr regelmä�ig nur flüchtige und undeutliche Erinnerungen, so da� die übereinstimmenden Merkmale mehr hervortreten.

So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 01.07.1993 (GRUR 1993, 972 "Sana/Schosana") die langjährige Rechtsprechung bestätigt und mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen:

"Für die Bestimmung der Verwechslungsgefahr kommt es auf den Gesamteindruck an, den der Verkehr von den zu vergleichenden Zeichen gewinnt, wobei der Erfahrungssatz zu beachten ist, da� ihm die in Frage stehenden Bezeichnungen regelmä�ig nicht gleichzeitig gegenübertreten und oft nur flüchtig wahrgenommen werden, so da� sich die Verkehrsauffassung regelmä�ig nur aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks bildet (vgl. BGH GRUR 1990, 267 "Alpi/Alba Moda").

Für diesen sind erfahrungsgemä� die �bereinstimmungen stärker prägend als die Unterschiede, zumal wenn sie qualitativ gegenüber dem unterscheidenden Teil überwiegen (BGH a.a.0. "Corvaton/Corvasal"). (Hervorhebungen durch den Verfasser)

So liegt es aber in dem in Rede stehenden Kollisionsfall. Beide Vergleichszeichen erhalten ihr Klanggepräge durch den in beiden identisch vorhandenen Wortstamm

â??(xxx)" (gesprochen: "_____").

Bei klanglicher Wiedergabe der Vergleichsmarken stimmen diese somit nicht nur in den ersten fünf Buchstaben überein. Die Widerspruchsmarke ist sogar vollständig in der Anmeldemarke enthalten.

Die Bejahung der klanglichen Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen kann demnach nicht ernstlich in Frage gestellt werden.

II. Schriftliche Verwechslungsgefahr

Es besteht auch in schriftlicher Hinsicht hochgradige �hnlichkeit zwischen den zu vergleichenden Marken, welche zu einer erheblichen Gefahr führt, da� die Vergleichszeichen im Verkehr miteinander verwechselt werden.

Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, daÃ? auch bei der schriftbildlichen Bestimmung der Ã?hnlichkeit der Marken der Gesamteindruck der Kennzeichen maÃ?gebend ist (vgl. BGH GRUR 1982, 422 â??BBC/DDCâ??; BGH GRUR 1993, 118 "Corvaton/Corvasal"; BGH GRUR 1996, 406 â??Juwelâ??; BGH GRUR 1996, 404 â??Blendax Pepâ??). Dieser kann jedoch bekanntlich auch optisch von nur einem Markenbestandteil geprägt werden.

So führt der Bundesgerichtshof beispielsweise in seinem Beschlu� vom 29.06.1995 (GRUR 1996, 198 "springende Raubkatze") aus:

"Der genannte Grundsatz verbietet es indessen nicht, einem einzelnen Bestandteil eine besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft zuzumessen und deshalb bei einer �bereinstimmung des Drittzeichens mit dem so geprägten Gesamtzeichen eine Verwechslungsgefahr im zeichenrechtlichen Sinne anzunehmen. Dies ist dann der Fall, wenn der übereinstimmende Teil in dem Gesamtzeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung hat und nicht derart in den Hintergrund tritt, da� er durch Einführung in das Gesamtzeichen seine Eignung verliert, die Erinnerung an dieses wachzurufen."

Auch der schriftbildliche Gesamteindruck der Widerspruchsmarke wird durch das Kenn- und Merkwort "(xxx)" geprägt. Die dem Wortbestandteil der Widerspruchsmarke vorangestellten, durch dünne Striche dargestellten und sich zum Teil schneidenden Quadrate sind in dem konkreten Zusammenhang derart unauffällig und kennzeichnungsschwach, da� sie den optischen Gesamteindruck nicht entscheidend mitprägen.

Zum einen treten sie aufgrund ihrer erheblich geringeren Strichstärke hinter dem Wortbestandteil "(xxx)" zurück. Zum anderen handelt es sich bei einfachen Quadrat‑Darstellungen dieser Art um ein werbeübliches Gestaltungselement, welches keine nennenswert erhöhte betriebshinweisende und die Erinnerung der Verbraucher beeinflussende Wirkung entfaltet.

Das die Widerspruchsmarke auch schriftbildlich prägende Kenn- und Merkwort

â??(xxx)â??

stimmt jedoch auch optisch mit der Marke

â??(...)â??

fast identisch überein.

Die Verwechslunsgefahr kann insofern nicht verneint werden, wenn berücksichtigt wird, da� die �bereinstimmungen überwiegen und da� der flüchtige Leser aufgrund eines ungenauen Erinnerungsbildes urteilt, da beide Marken erfahrungsgemä� nicht nebeneinander auftreten und gleichzeitig wahrgenommen werden.

Im Ergebnis ist festzuhalten, daÃ? die Anmeldemarke "(...)" auch in schriftbildlicher Hinsicht fast identisch ist mit der Widerspruchsmarke "(xxx)".

III. Begriffliche Verwechslungsgefahr

Darüber hinaus ist das Kenn- und Merkwort der Widerspruchsmarke "(xxx)" mit der Anmeldemarke "(...)" in begrifflicher Hinsicht sogar identisch.

Bei beiden handelt es sich um Worte der englischen Sprache, die einheitlich den Begriffsinhalt

"_______"

besitzen. Dieser ist den mit Worten zumindest des englischen Grundwortschatzes vertrauten, vorliegend betroffenen Verbraucherkreisen auch bekannt und wird von diesen erinnert werden.

Da der sinnleere Bildbestandteil der Widerspruchsmarke auch bei der Prüfung der begrifflichen Verwechslungsgefahr au�er

... ENDE DES AUSZUGES. Wortanzahl im ganzen Dokument: 2735


Jetzt anmelden für Zugang zu allen Dokumenten

nur einmalig 49,00 EUR (zzgl. MwSt.) *

Wir akzeptieren

Den vollständigen Text "Widerspruchsbegründung" können Sie nach erfolgter Anmeldung lesen. Alle Dokumente können Sie in die üblichen Textverarbeitungsprogramme einfügen, dort anpassen, speichern und ausdrucken.

Haben Sie Fragen zu "Widerspruchsbegründung"?

Fragen Sie im kostenlosen Forum

Jetzt einen Rechtsanwalt fragen

Geprüfte Qualität

blog comments powered by Disqus