Verträge für die Bühne
Verträge für die Bühne
Der Aufführungsvertrag ist ein Nutzungsvertrag eigener Art, durch den der Urheber oder sein Verlag die Aufführungsrechte gem. § 19 II i.V.m. § 31 UrhG auf den Theaterunternehmer überträgt. Ist das Werk noch nicht fertig, verpflichtet sich der Urheber, dem Theater ein aufführungsfähiges Stück zur Verfügung zu stellen, während sich das Theater verpflichtet, das Bühnenstück aufzuführen, was mit der Durchführung der Premiere erfüllt ist, sowie die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Mit der Ausübungspflicht kommen verlagsrechtliche Elemente wieder stärker zum Vorschein. Das Aufführungsrecht wird typischerweise als örtlich ausschließliches und auf bestimmte Spielzeiten begrenztes Nutzungsrecht eingeräumt.
Eine Weiterübertragung der Aufführungsrechte durch das Theaterunternehmen ist ausgeschlossen. Gelegentlich kann der Urheber gezielt Einfluß auf die Aufführungsgestaltung nehmen, nämlich gemäß § 14 UrhG, welcher zur Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts (zum Schutz des Werkes vor Beeinträchtigungen, die geeignet sind, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden) herangezogen werden kann.
Die Verträge mit den Bühnendarstellern selbst haben je nachdem ob eine Festanstellung vorliegt oder die Leistung des Darstellers nur für eine bestimmte Aufführung verlangt wird, arbeits- oder dienstvertraglichen/ werkvertraglichen Charakter. Zu beachten ist hierbei insbesondere der seit 2002 aus den Tarifverträgen der einzelnen künstlerischen Sparten zusammengefasste einheitliche Tarifvertrag (Normalvertrag) NV-Bühne. Die Beachtung dieses Normalvertrages wird oftmals ergänzend vereinbart.
Verträge im künstlerischen Bereich haben neben den tätigkeitsbezogenen Rechte und Pflichten stets auch die urheberrechtlichen Aspekte des künstlerischen Schaffens zu berücksichtigen. Fehlt im Anstellungsvertrag eines Theaterregisseurs eine entsprechende Regelung, kann davon ausgegangen werden, dass die Aufführungsrechte dem Theater stillschweigend, auch für zukünftige Spielzeiten, übertragen werden. Oftmals werden Arbeits- und urheberrechtliche Leistungen dem Theater für den "theatereigenen Zweck" übertragen, was eine recht umfassende Rechtsübertragung bedeutet.
Je konkreter die einzelvertragliche Ausgestaltung ist, desto klarer wird im Nachhinein die Abgrenzung und Wahrung der Rechte der gegenseitige Parteien. Vertrauen Sie hierbei auf den Rat eines fachkundigen Anwalts, der Ihnen dabei hilft, bereits heute Ihre Rechte für morgige AUseinandersetzungen festzuschreiben.