Normalvertrag (NV) Bühne Änderung Mai 2009

Der Normalvertrag Bühne wird ab 01. Mai 2009 wie folgt geändert:

§ 76 – Gagenklassen/Gage-Chor

§ 76 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

(2)  Die Gagen betragen, soweit nicht Unterabsatz 2 zur Anwendung kommt, ab dem 1. Mai 2009 monatlich in der Gagenklasse

1a ab        2.816 €

1b von      2.749 €        bis     2.815 €

2a von      2.518 €        bis     2.748 €

2b von      2.117 €        bis     2.517 €

Für Opernchormitglieder, deren Arbeitsverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet ist, betragen die Gagen ab dem 1. Mai 2009 monatlich in der Gagenklasse

1a ab        2.732 €

1b von      2.667 €        bis     2.731 €

2a von      2.442 €        bis     2.666 €

2b von      2.117 €        bis     2.517 €.“

§ 76 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Werden die Arbeitsentgelte der unter BAT und TVöD bzw. einen diese Tarifverträge ersetzenden Tarifvertrag fallenden Beschäftigten durch Tarifvertrag allgemein geändert, sind die Gagen und die Rahmenbeträge der Gagenklassen diesen Änderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.“

§ 89 – Gagenklassen/Gage – Tanz

§ 89 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2)  Die Gagen betragen, soweit nicht Unterabsatz 2 zur Anwendung kommt, ab dem 1. Mai 2009 monatlich in der Gagenklasse

1a ab        2.816 €

1b von      2.749 €        bis     2.815 €

2a von      2.518 €        bis     2.748 €

2b von      2.117 €        bis     2.517 €

Für Tanzgruppenmitglieder, deren Arbeitsverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet ist, betragen die Gagen ab dem 1. Mai 2009 monatlich in der Gagenklasse

1a ab        2.732 €

1b von      2.667 €        bis     2.731 €

2a von      2.442 €        bis     2.666 €

2b von      2.117 €        bis     2.517 €.“

§ 89 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Werden die Arbeitsentgelte der unter BAT und TVöD bzw. einen diese Tarifverträge ersetzenden Tarifvertrag fallenden Beschäftigten durch Tarifvertrag allgemein geändert, sind die Gagen und die Rahmenbeträge der Gagenklassen diesen Änderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.“

Anstellungsverträge Bühnendarsteller

Das Arbeitsverhältnis der an den öffentlichen oder privaten Theatern Beschäftigten ist überwiegend durch Tarifvertrag geregelt. Soweit Tarifgebundenheit nicht besteht, werden die Tarifverträge in der Regel durch Einbeziehungsabrede Bestandteil des Bühnenarbeitsvertrags. Die Tarifverträge bauen noch weitgehend auf den erstmals zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger in den zwanziger Jahren abgeschlossenen Normalverträgen auf. Es bestehen spezielle Berufsgruppenverträge: der Normalvertrag Solo vom 1. 5. 1924, der Normalvertrag Tanz vom 9. 6. 1980, der Normalvertrag Chor vom 11. 5. 1979 und der Bühnentechniker-Tarifvertrag(BTT) vom 25. 5. 1961.

Der Normalvertrag Bühne ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Mit diesem Vertragswerk werden der bis dahin selbständige Normalvertrag Solo und die Bühnentechniker-Tarifverträge für technische Angestellte mit künstlerischer oder überwiegend künstlerischer Tätigkeit an Bühnen (BTT/BTTL) aufgehoben. Der Normalvertrag Solo und die Bühnentechniker-Tarifverträge wurden in den neuen Normalvertrag Bühne integriert. Die für alle Kunstsparten geltenden Arbeitsbedingungen sind in einem allgemeinen Teil zusammengefasst und vereinheitlicht worden; berufstypische Arbeitsbedingungen für Solo, künstlerische Bühnentechniker, Chor und Tanz sind in Sonderregelungen enthalten. Er gilt bindend an allen kommunalen und Landestheatern. Der neue Vertrag füllt mit den Sonderregelungen Solo, Bühnentechnik, Chor und Tanz sowie mit Mustern für berufsspezifische Arbeitsverträge aber auch schon wieder 160 Druckseiten. Er ist für all diejenigen interessant die sich zwar selbstständig fühlen, jedoch tatsächlich "unständig" beschäftigt sind oder auch nur gerne wissen wollen, was denn im Tarifbereich normal ist.

Der NV Bühne wurde im Januar 2006 inbesondere im Bereich der Gagenhöhen geändert.

Die Arbeitsverträge mit Bühnenpersonal werden grundsätzlich befristet abgeschlossen. Sämtliche Tarifverträge gehen von einer Befristung aus. Der von der Rechtsprechung geforderte sachliche Grund wird von den Tarifvertragsparteien in einem entsprechenden Bühnenbrauch gesehen. Bei einem Bühnenengagementvertrag sind beide Vertragspartner an der Erhaltung der Freizügigkeit des Engagementwechsels interessiert: die Bühne, um die Aufgaben und den Anspruch des Theaters sachgerecht erfüllen zu können, der Bühnenkünstler, weil auch seine Laufbahn auf Wechsel und nicht auf Beständigkeit ausgerichtet ist, um sich künstlerisch entfalten zu können. Trotz der generellen Befristung der Arbeitsverträge kommt es im Regelfall zu einer längerfristigen Zusammenarbeit zwischen Theaterbetreiber und Arbeitnehmer. Ein mindestens für eine Spielzeit abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich automatisch zu den gleichen Bedingungen um eine Spielzeit, sofern nicht eine Vertragspartei der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf das Arbeitsverhältnis endet, schriftlich eine Nichtverlängerungsmitteilung zukommen läßt (vgl. § 2 des Tarifvertrags über die Mitteilungspflicht vom 23. 11. 1977 bzw. die entsprechenden Regelungen im NV Tanz, NV Chor und BTT).

Der technische Leiter eines Theaters ist nicht nach dem „Bühnennormalvertrag“ i. S. des § 72 I 2 Halbs. 2 Nr. 3 NRWPersVG beschäftigt. Die überwiegend künstlerische Tätigkeit des technischen Leiters ergibt sich für das Personalvertretungsrecht nicht aus § 2 I des Bühnentechniker-Tarifvertrages; es muß vielmehr geprüft werden, ob und inwieweit er schöpferisch-gestaltend durch Einsatz technischer Mittel an der Aufführung von Theaterstücken mitwirkt und ob diese Mitwirkung seiner Tätigkeit das Gepräge gibt. (BVerwG, Beschluß vom 18-03-1981 - 6 P 26/79 (Münster))

Der Theaterbetrieb mit seinen vornehmlich abends und am Wochenende stattfindenden Vorstellungen erfordert eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit. Deren Regelung ist ebenfalls tarifvertraglich festgelegt. Weitere Besonderheiten des Bühnenengagementvertrags beziehen sich auf das Arbeitsentgelt: Es muß ein festes Gehalt gezahlt werden (vgl. § 10 Abs. 1 NV Chor). Die Vereinbarung von Spielgeldern ist nur zusätzlich möglich (vgl. § 3 NV Solo).

Eine weitere Besonderheit des Bühnenarbeitsrechts ist die Einrichtung einer Bühnenschiedsgerichtsbarkeit, die bereits durch Rahmentarifvertrag zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger vom 1. 5. 1924 festgelegt wurde. Die Bühnenschiedsgerichte beruhen auf dem Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit - Bühnenschiedsgerichtsordnung vom 1. 10. 1948. Die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit ist zweistufig: Im ersten Rechtszug entscheiden die Bezirksschiedsgerichte, im Berufungsrechtszug das Bühnenoberschiedsgericht. Eine eigene Bühnenschiedsgerichtsbarkeit für Opernchöre besteht auf Grund des Tarifvertrags vom 10. 3. 1977 mit der Vereinigung Deutscher Opernchöre und Bühnentänzer. Die Schiedssprüche unterliegen gemäß § 110 ArbGG der Rechtskontrolle durch die Arbeitsgerichte.

Festengagement

Im NV Bühne ist eine monatliche Mindestgage von 1.550 EUR brutto festgelegt. Das 13. Monatsgehalt beträgt 72 Prozent des Monatsverdienstes. Darüber hinaus können Sonderregelungen zur Vergütung zwischen dem Theater und dem Solokünstler getroffen werden.

Das fest angestellte künstlerische Personal an Theatern ist in der Regel für die Dauer einer Spielzeit verpflichtet und sozial gesichert.

Bis zum 31. Oktober einer Spielzeit haben beide Seiten die Möglichkeit, den Vertrag über eine „Nichtverlängerungsmitteilung“ zu kündigen. So hat die Theaterleitung die Möglichkeit, jederzeit mit einem bestmöglich besetzten Ensemble zu inszenieren.

Gastspielengagement, Stückengagement, Saisonarbeitnehmer

Auf Solokünstler, die einen Gastspielvertrag bzw. einen Stückvertrag mit einer Bühne geschlossen haben, ist der NV Bühne nicht anzuwenden.

Sozialversicherungsrechtlich sind sie Saisonarbeitnehmer.

Darsteller bei Film / Fernsehen - Unständig Beschäftigte

Die Beschäftigung von Darstellern bei Film / Bühne erfolgt in der Regel nach einzelnen Drehtagen.

Sozialversicherungsrechtlich gelten sie als „unständig Beschäftigte“, da sie in keinem festen Arbeitsverhältnis stehen. Sie arbeiten überwiegend in Beschäftigungsverhältnissen, die auf weniger als eine Woche begrenzt sind.

Für Schauspieler gibt es keinen Tarifvertrag.


Jetzt einen Rechtsanwalt fragen

blog comments powered by Disqus