Musikverträge - Verträge mit Künstlern und Produktionsfirmen
Einfach formuliert bedeutet das: Wenn kein Erfolg kommt gibt es nichts aufzuteilen, wenn erst der Erfolg da ist kann leicht Streit entstehen, den es zu vermeiden gilt.
Wie der Ausdruck Plattenfirma hat auch die Bezeichnung Plattenvertrag bis heute gehalten. Bevor an die Unterzeichnung eines Plattenvertrages gedacht wird, besser noch bevor man anfängt zu verhandeln, sollte man sich von einem auf Musikrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen. Es gibt Plattenverträge und Produktionsverträge. Den Plattenvertrag schließt man üblicherweise mit einer Plattenfirma, Produktionsverträge mit einem Produzenten, der dann einen Platten-, Label oder Vertriebsdeal abschließt. Jedoch sehen auch die Plattenverträge regelmäßig auch die (noch erfolgende) Produktion der Musikstücke bei einem Produzenten vor. In diesen Konstellationen sind sodann auch die Belange von Künstler und Plattenfirma gegenüber dem Produzenten in EInklang zu bringen,l so dass man fast schon von einem Drei-Personen-Verhältnis ausgehen muss.
Die Bezahlung erfolgt über Lizenzanteile auf Prozentbasis. Hier sind insbesondere die neuen nicht-physischen Vertriebswege über das Internet zu berücksichtigen.
Einige wichtige Fachausdrücke sind:
Exklusivität: Plattenverträge werden eigentlich immer „exklusiv“ abgeschlossen. Das heißt, dass der Künstler über den Zeitraum des Vertrages bei keiner anderen Firma Aufnahmen zur Verwertung machen darf. Davon ausgenommen müssen Aufnahmen werden, die TV-Sender oder Veranstalter für ihre Sendungen bzw. Veranstaltungen produzieren, die aber in keiner Form verkauft werden dürfen. Passen Sie also später beim Unterschreiben dieser Verträge auf, dass Sie nicht versehentlich Aufnahmen zur Verwertung freigeben.
Zu unterscheiden ist zwischen persönlicher Exklusivität, also dass ein Künstler nur für und mit einer Plattenfirma arbeitet. Und Titelexklusivität, die sich regelmäßig die Plattenfirmen einräumen lassen und die sie, exklusiv, einschließlich nach Ende des eigentlichen Platten/ Künstlervertrages, dazu berechtigt, die aufgenommenen Titel zu verwerten. Die vertraglichen Regelungen sind oftmals so formuliert, dass der Künstler für die Dauer von x-Jahren nach Ende des Vertrages die vertragsgegenstandlichen Aufnahmen nicht erneut auch in abgewandelter Form woanders aufnehmen kann. Regelungen, die eine Titelexklusivität für mehr als 5 Jahre nach Vertragsende einräumen dürften nur unter gewissen Voraussetzungen rechtmäßig sein.
Vertrags-Dauer: Machen Sie die Vertragsdauer abhängig von dem, was Ihnen die Plattenfirma an Veröffentlichungen garantiert. Pro Vertrags-Jahr sollten das wenigstens 2 Singles und mindestens alle zwei Jahre ein Album sein. Wenn die Plattenfirma nur antesten will und sie nur eine Option auf das Album bekommen, dann muss die Möglichkeit für Sie eingeräumt sein, den Vertrag zu kündigen.
Promotion - Budget: Ein schwieriges Thema, weil sich die Platten-Firma kaum auf einen Betrag einlassen wird. Bestehen Sie auf jeden Fall auf ein Musik-Markt Inserat (1/2 Seite pro Single 1/1 Seite pro LP) und auf Autogrammkarten. Plakate dagegen werden für Live- Auftritte benötigt, an denen die Plattenfirma nichts verdient. Demzufolge besteht auch kein Grund, dass die Plattenfirma dafür bezahlt.
Merchandising: Eine nicht zu unterschätzende Einnahmequelle sind Merchandiseartikel, die angesichts einer zunehmenden Digitalisierung der Musik und damit auftretenden Begleitproblemen von Tauschbören, Fileshring-Foren etc., teilweise mehr Geld erwirtschaften als die eigentlichen Tonträger selbst. Auch diesbezüglich sollte eine angemessene Regelung getroffen werden.
GAS: Germany – Austria – Switzerland
Clubgeschäft: Zusatz - Vertrieb über Buchclubs wie Bertelsmann und Weltbild.
Zweit- und Drittverwertung: Eine Produktion wird zuerst als Personality - Single bzw Personality – Album in der Hochpreisschiene vermarktet. Einzelne Titel werden relativ schnell über Sampler (Compilations) zusätzlich verwertet. Nach einer gewissen Zeit rutschen die Titel in das mittlere Preissegment, später in zusätzliche Low - Budget Veröffentlichungen.
GEMA
Es ist keine Pflicht bei der GEMA gemeldet zu sein. Eine Anmeldung ist erst dann wirklich interessant, wenn man eine Plattenfirma oder einen Verlag hat. Ansonsten muß man mehr Geld bei der Eigenpressung der CDs bezahlen.
Wenn ein Label die Pressung der CD übernimmt, muß es einen bestimmten Teil an die GEMA zahlen. Diesen Betrag (abzgl. 15% Gebühr) erhält der Musiker im nächsten Jahr ausbezahlt. Hat man einen Verlag im Rücken gehen zunächst 40% an den Verlag.
Bevor man sich bei der GEMA anmeldet müsen die Bandmitglieder über einige Grundfragen ins Klare kommen. Wer ha das Recht auf welchen Anteil an welchem Song? Zählt der Text, die Musik oder das Arrangement in der Band stärker? Gibt es einen Bandleader, der alles tut? Soll zu gleichen Teilen aufgeteilt werden oder bekommt derjenige mit der Ursprungsidee alle Rechte?usw. Das sind ganz wichtige Fragen, denn für die meisten semiproffesionellen Bands ist die GEMA-Auszahlung der größte Betrag, der überhaupt ausgezahlt wird.
Also: Vor der CD-Aufnahme einen bandinternen Vertrag über die Verteilung der Kompositionsrechte aufsetzen.
GVL
Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) wurde 1959 durch die Deutsche Orchestervereinigung (DOV) und die Deutsche Landesgruppe der International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) gegründet.
Die GVL nimmt die Zweitverwertungsrechte der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller, Videoproduzenten und Filmhersteller wahr. So ist die GVL auch für die Vergabe von Labelcodes (LC) verantwortlich. Das Inkasso führt die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) für die GVL mit durch. Für das Inkasso der Rekorder- und Leermedienabgaben ist die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), ein Zusammenschluss aller urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften, zuständig.