Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrecht ist der umfassende Oberbegriff für das Recht zur Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen (= klassisches Wettbewerbsrecht im engeren Sinne) und das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (= Kartellrecht).

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Einleitung

Das Wettbewerbsrecht teilt sich auf in das Lauterkeitsrecht und das Kartellrecht; daneben kann man auch das Beihilfenrecht (Subvention) als einen Aspekt des Wettbewerbsrechts verstehen.

Im deutschen Sprachraum wird jedoch der Begriff Wettbewerbsrecht meist nur für das klassische Wettbewerbsrecht im engeren Sinne verwendet. Dazu zählt als zentrale Kodifikation des Lauterkeitsrechts in Deutschland das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Das Wettbewerbsrecht im weit verstandenen Sinne dient der Regulierung des Wettbewerbs zwischen den Marktteilnehmern und hat als Endziel den freien Leistungswettbewerb. Es soll Monopole verhindern und volkswirtschaftliche Stabilität schaffen. Das Schutzgut des Wettbewerbsrechts ist der Wettbewerb. Eine juristisch abschließende Definition für "Wettbewerb" ist zwar nicht anerkannt, unter wettbewerblichem Verhalten kann man aber das Bemühen der Marktteilnehmer verstehen, sich selbst Vorteile gegenüber anderen Marktteilnehmern zu verschaffen. Man kann aber mit Wettbewerb auch eine Marktstruktur bezeichnen. Insofern besitzt der juristische Begriff des Wettbewerbs eine gewisse Mehrdeutigkeit.

Grundsatz (Generalklausel)

§ 1 UWG beginnt mit der Definition des gesetzlichen Schutzzwecks. Danach sollen Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden und dabei dem Interesse der Allgemeinheit an unverfälschtem Wettbewerb Rechnung getragen werden. Dem schließt sich in § 2 UWG ein Katalog von Definitionen an, von denen die der Wettbewerbshandlung als "jeder Handlung mit dem Ziel der Förderung des eigenen oder fremden Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen" besondere Hervorhebung verdient.

Tatbestände

In § 3 UWG findet sich dann die neue Generalklausel, die nicht mehr auf die guten Sitten im Wettbewerb abstellt, sondern schlicht jede unlautere Wettbewerbshandlung verbietet. Welche Wettbewerbshandlungen unlauter sind, ist beispielhaft in den folgenden Vorschriften geregelt. Im einzelnen regeln:

§ 4 UWG

unsachliche Beeinflussung

Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit oder einer Zwangslage, Angstwerbung

Verkaufsförderung durch Gewinnspiele

getarnte Werbung (so genannte Schleichwerbung)

Herabsetzung des Konkurrenten

ergänzender Leistungsschutz

Rechtsbruch

§ 5 UWG

irreführende Werbung

§ 6 UWG

vergleichende Werbung

§ 7 UWG

unzumutbare Belästigung (unaufgeforderte Werbeanrufe, unangeforderte Newsletter, Spam-E-Mail etc.)

Dem schließen sich in § 8 UWG die Regelungen über den Unterlassungsanspruch, in § 9 UWG über den Schadenersatzanspruch und in § 10 UWG über die Gewinnabschöpfung zugunsten der Allgemeinheit an. Es folgen Vorschriften über Verjährung und Verfahren. In §§ 16 - 19 UWG enthält das insoweit zum Nebenstrafrecht zählende Gesetz einige Straftatbestände. Dies sind

Irreführung durch unwahre Angaben

Schneeballsysteme

Geheimnisverrat (einschließlich Verleiten und Erbieten hierzu)

Vorlagenmissbrauch

Anspruchsberechtigte

Anders als bei den meisten Gesetzen liefert das UWG keinen Rechtsanspruch an alle Betroffene, also z. B. an Verbraucher gegen einen unlauter Handelnden (z. B. Händler). Insofern kann von direktem Verbraucherschutz durch das UWG nicht die Rede sein. Rechtsansprüche haben vielmehr nur

Mitbewerber,

Interessenverbände von Marktteilnehmern (also auch Verbraucherverbände).

Die Argumentation, einen konkreten Nachfrager bzw. Verbraucher von einem solchen Rechtsanspruch auszuschließen, ist etwa die folgende:

Der Verbraucher könne jedes konkrete Angebot des Marktstörers ablehnen und sich so wehren, selbst wenn dieses auf ein Lockvogelangebot folgt. Der Mitbewerber hingegen habe keine direkte Möglichkeit, den durch einen Marktstörer unlauter abgelenkten Kundenstrom wieder zu sich zu lenken. Deswegen bedürfe er, anders als der Verbraucher, juristischer Hilfe in Form solcher Rechtsansprüche.

Die Zahl der potentiellen Kläger soll überschaubar bleiben, aber gerade die Anzahl der Verbraucher ist so enorm hoch, dass selbst große Unternehmen eines Schutzes vor Klagewellen von Verbrauchern bedürften, selbst wenn das Unternehmen unzulässig gehandelt hat.

Bei näherer Betrachtung wird dieses Argument als wenig stichhaltig erachtet, denn wenn ein Unternehmen eine große Zahl von Personen unzulässig benachteiligt, dann soll es eben wegen der enormen Wirkung auf andere und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine entsprechende Rückwirkung zu erleiden angedroht bekommen.

Privatpersonen bietet sich jedoch die Möglichkeit eine Beschwerde bei der Wettbewerbszentrale einzureichen.