Abmahnung im Wettbewerbsrecht
Eine Abmahnung ist eine nachdrückliche Aufforderung an den Verletzer, das wettbewerbswidrige Verhalten sofort abzustellen und sich zu einer Unterlassung der Wiederholung auch in Zukunft zu verpflichten. Dazu wird der Verletzer aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Inhalt
Zweck einer Abmahnung
Die Abmahnung hat sich zu einem üblichen Mittel entwickelt, um ohne gerichtliche Hilfe schnell Abhilfe bei Verletzungshandlungen zu erlangen. Das durch die Abmahnung eingeleitete und auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gerichtete Verfahren liegt zugleich im Interesse beider Parteien (vgl. BGHZ 52, 393, 399). Dem Gläubiger dient es, weil er ein dem gerichtlichen Titel entsprechendes Instrument an die Hand bekommt, mit dem er auch künftige Verstöße reglementieren kann. Dem Schuldner dient es, weil er dem bestehenden Unterlassungsanspruch die Grundlage entziehen und den Gläubiger klaglos stellen kann ohne das die Kosten eines Gerichtsverfahrens entstehen (vgl. BGHZ 149, 371, 374).
Keine Pflicht zur Abmahnung
Es besteht für den Gläubiger keine Pflicht, zunächst eine Abmahnung auszusprechen. In § 12 Absatz 1 UWG heisst es, die Berechtigten "sollen den Schuldner vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen." (vgl. auch OLG München, GRUR-RR 2005, 205, 206).
Bei der Abmahnung handelt es sich nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für ein anschließendes Verfügungs- oder Klageverfahren. Man kann aber von einer Obliegenheit sprechen. (Bornkamm in Hefermehl, Wettbewerbsrecht, § 12 Rn. 1.7 mwN)
Der Nachteil einer nicht ausgesprochenen Abmahnung kann darin liegen, dass der nicht abgemahnte Schuldner den gerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch sofort anerkennt. In der Regel wird er dann so behandelt, als habe er keine Veranlassung zur Klage oder dem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegeben. Infolge dessen ergeht Anerkenntnisurteil dessen Kosten der Kläger / Antragsteller zu tragen hat (§ 93 ZPO).
Statt den Anspruch sofort anzuerkennen kann der Schuldner auch sofort eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Auch dadurch wird die Wiederholungsgefahr beseitigt. Der Gläubiger wird dadurch genötigt, die Klage zurückzunehmen oder die Hauptsache für erledigt zu erklären. Im Falle der Klagerücknahme hat der Gläubiger die Kosten zu tragen (§ 269 Absatz 3 ZPO). Ein Fall des § 269 Absatz 3 Satz 3 ZPO liegt nicht vor, da nie Anlass zur Klageerhebung bestand. Im Fall der Erledigungserklärung kann der Schuldner der Kostenlast entgehen, wenn er zustimmt (§ 91a ZPO). (vgl. (Bornkamm in Hefermehl, Wettbewerbsrecht, § 12 Rn. 1.9 mwN)
Inhalt einer Abmahnung
Die Abmahnung kann mit einem formlosen Schreiben erfolgen. Ein Rechtsanwalt kann, muss aber nicht eingeschaltet werden. Aus Beweisgründen sollte die Abmahnung aber durch Einschreiben/Rückschein erfolgen. Üblich ist zudem die Übersendung vorab per Telefax oder E-mail.
In der Abmahnung wird der Verletzer aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist das Beanstandete Verhalten einzustellen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Im Falle des erfolgslosen Fristablaufes werden gerichtliche Schritte angedroht.
Im Einzelnen:
Aktiv- und Passivlegitimation
Es gehört zur Abmahnung, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis darlegt. Er muss darlegen, warum er glaubt berechtigt zu sein, das beanstandete Verhalten verfolgen zu können. Hierzu gehört etwa die Darlegung des Wettbewerbsverhältnisses, wenn die Abmahnung durch einen Wettbewerber erfolgt.
Abzumahnen ist die Person, die den Wettbewerbsverstoß begangen hat.
Darstellung des wettbewerbswidrigen Verhaltens
Mit hinreichender Deutlichkeit muss dargelegt werden, welches konkrete Verhalten beanstandet wird, damit der Schuldner weis, was genau den Stein des Anstoßes gibt (OLG Stuttgart, WRP 1996, 1229).
In rechtlicher Sicht muss der Wettbewerbsverstoß nicht genau beurteilt werden. Es genügt wenn der Abgemahnte in der Lage ist, das als wettbewerbswidrig bezeichnete Verhalten unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen und daraus die notwendigen Folgerungen zu ziehen (OLG Koblenz, GRUR 1981, 671, 674; Bornkamm in Hefermehl, Wettbewerbsrecht, § 12 Rn. 1.15 m.w.N.). Je konkreter die Darlegung ist desto höher dürfte aber die Bereitschaft sein, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben.
Forderung der strafbewehrten Unterlassungserklärung
Mit der Abmahnung muss dem Schuldner der Weg gewiesen werden, wie er zu verhalten hat, um einen kostspieligen Prozess zu vermeiden. Der Gläubiger muss daher den Schuldner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Nicht erforderlich ist es aber, dass der Gläubiger dem Schuldner bereits den Entwurf einer solchen Unterwerfungserklärung übersendet.
Unschädlich ist es, wenn der Gläubiger mit der vorgeschlagenen Unterlassungserklärung mehr fordert, als ihm eigentlich zusteht. Die Abmahnung wird dadurch nicht in ihrer rechtlichen Wirkung beeinflusst. Denn es ist Sache des Schuldners, aufgrund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erklärung abzugeben (Bornkamm in Hefermehl, Wettbewerbsrecht, § 12 Rn. 1.17 m.w.N.).
Angemessene Fristsetzung
Dem Schuldner muss eine angemessene Frist gesetzt werden, innerhalb der er die Anspruchsberechtigung prüfen und die notwendigen Massnahmen einleiten kann.
Es hängt von der Beurteilung des Einzelfalles ab, ob die Frist angemessen ist. Im Regelfall ist auszugehen von einer Woche bis zu zehn Tagen (OLG Stuttgart, WRP 2004, 1395: sieben Tage).
Anspruchsberechtigte, Aktivlegitimation
Ein Recht, gegen einen Wettbewerbsverstoß vorzugehen, gibt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Mitwettbewerbern, also jedem Gewerbetreibenden, der Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt, mit ihnen handelt oder sie sonst in den geschäftlichen Verkehr bringt.
- rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen (Wirtschafts- und Fachverbände, Vereine zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs). Der bekannteste Wettbewerbsverein ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
- Verbraucherverbänden, soweit es um eine Handlung geht, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden.
- Industrie- und Handelskammern (IHK), Handwerkskammern (HWK).
Unterlassungsanspruch
Der wichtigste wettbewerbsrechtliche Anspruch ist der Unterlassungsanspruch. Außerdem bestehen Schadensersatz- und Auskunftsansprüche. Der Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus. Der Verletzer kann sich somit nicht damit verteidigen, dass er nicht gewusst habe, dass seine Werbung unzulässig ist. Angesichts der Gefahr der jederzeitigen Wiederholung des Verstoßes ist der Verletzer auch verpflichtet, kurzfristig (je nach Art des Verstoßes innerhalb weniger Tage oder Stunden) den Anspruch durch Abgabe einer Unterlassungserklärung zu erfüllen.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Wettbewerbsverletzer, das wettbewerbswidrige Verhalten in Zukunft bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen. Die Höhe der Vertragsstrafe ist abhängig von der Schwere des Verstoßes. Es darf auch vereinbart werden, dass die Bemessung der Vertragsstrafe im konkreten Verletzungsfall in das billige Ermessen einer unabhänigen dritten Person gestellt wird. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne angemessenes Vertragsstrafeversprechen ist nicht ausreichend, um den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch zu erfüllen. Ohne empfindliche Sanktion ist der Verletzer sonst nicht wirksam gehindert, den Wettbewerbsverstoß in Zukunft zu wiederholen. Es reicht also nicht, wenn der Abgemahnte sich tatsächlich an die Abmahnung hält oder nur versichert, er werde das beanstandete Verhalten nicht wiederholen. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung müssen alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, um das beanstandete Verhalten sofort zu unterbinden. Erst bei schuldhafter Wiederholung wird die Vertragsstrafe fällig.
Kosten
Bei einer berechtigten Abmahnung ist ein Wettbewerbsverletzer auch verpflichtet, einem Mitwettbewerber die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten (z. B. Anwaltskosten) zu zahlen. Wettbewerbsvereine können nur einen Aufwendungsersatzanspruch (Abmahngebühr oder Abmahnpauschale) geltend machen, der bis zu ca. 190,-- Euro (inkl. MWSt) betragen kann.
Einstweilige Verfügung
Gibt der Verletzer eine ausreichende Unterlassungserklärung nicht freiwillig ab, kann der Berechtigte seinen Anspruch gerichtlich geltend machen. In der Praxis wird der Wettbewerbsverletzer vorher durch eine Abmahnung aufgefordert, in Zukunft den Wettbewerbsverstoß zu unterlassen. Wird daraufhin eine Unterlassungserklärung nicht innerhalb der gesetzten, oft sehr kurzen Frist abgegeben, kann ein gerichtliches Verfahren, meist ein einstweiliges Verfügungsverfahren, durchgeführt werden. In einem solchen Prozess kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung in wenigen Tagen entscheiden und den Verletzer zur Unterlassung verurteilen.
Wenn eine außergerichtliche Klärung des Verstoßes nicht möglich ist, muss bei einem zuständigen Gericht eine wettbewerbsrechtliche Klage zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruches anhängig gemacht werden. Vor Klageerhebung wird meist eine einstweilige Verfügung erwirkt werden. Dabei entscheidet das Gericht meist ohne mündliche Verhandlung und innerhalb weniger Tage, so dass dem Verletzer die Handlung kurzfristig untersagt wird. In diesem Verfahrensstadium sollte auf jeden Fall fachkundiger Rat eingeholt werden. In der Regel sollte man einen wettbewerbsrechtlich erfahrenen Rechtsanwalt einschalten.
Einstweilige Verfügungen stellen eine sehr effektive Möglichkeit dar, rechtsverletzende Handlungen unverzüglich zu unterbinden. Eine einstweilige Verfügung kann innerhalb weniger Tage (oft sogar noch am selben Tag, bei manchen Gerichten sogar innerhalb weniger Stunden) erlassen werden. Ein Antrag ist nur zulässig, solange die Angelegenheit als dringlich erachtet wird, das heißt zwischen erstmaliger Kenntnis der verletzenden Handlung und Antragstellung dürfen nur wenige Woche liegen. Deshalb müssen die in der Abmahnung gesetzten Fristen entsprechend kurz bemessen sein. Anders als im regulären Gerichtsverfahren kann im e.V.-Verfahren ein Beweis auch durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erbracht werden. Gibt das Gericht dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung statt, wird die Unterlassung des Verhaltens bis zu einer endgültigen Entscheidung angeordnet und im Falle der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft angedroht. Der Verletzer ist mit Zustellung der einstweiligen Verfügung an das gerichtliche Verbot gebunden. Auch die Einlegung von Rechtsmitteln entbindet den Verletzer nicht, sich an die Verfügung zu halten.
Die einstweilige Verfügung ist keine endgültige, sondern nur eine vorläufige Regelung. Insbesondere verhindert sie nicht den Eintritt der Verjährung. Deshalb wird der Wettbewerbsstörer, gegen den die einstweilige Verfügung erlassen wird, anschließend in der Regel von dem Antragsteller der einstweiligen Verfügung aufgefordert, eine Abschlusserklärung abzugeben. Der Antragsgegner erkennt damit die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung an und verzichtet auf die Durchführung des Hauptverfahrens, das wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Verfügung eigentlich noch durchgeführt werden müsste. Durch diese Abschlusserklärung wird der Rechtsstreit endgültig beendet.
Wenn keine Eilbedürftigkeit mehr vorliegt oder der Antragsgegner nach einem e.V.-Verfahren keine Abschlusserklärung abgegeben hat, muss ein normales Gerichtsverfahren (Hauptverfahren) durchgeführt werden und Klage beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Die Unterlassungsklage ist ein übliches zivilrechtliches Klageverfahren. Im Gegensatz zum einstweiligen Verfügungsverfahren können im Hauptsacheverfahren allerdings auch Zeugen und Sachverständige gehört werden.