Abschlussschreiben

An die Firma Y

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Geschäftsleitung

Ihnen ist vor einigen Tagen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts _______ zugestellt worden, in welcher Ihnen auf unseren Antrag hin verboten worden ist, mit dem Slogan für Ihr Bier zu werben „Es gibt kein besseres Bier“.

Sie haben die Möglichkeit, gegen diese einstweilige Verfügung gemäß § 924 ZPO Widerspruch einzulegen und unabhängig davon gemäß § 926 ZPO durch Antrag beim Gericht meine Mandantin auffordern zu lassen, gegen Sie Hauptklage zu erheben betreffend den Streitgegenstand, der Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist. Diese Rechte stehen Ihnen zeitlich unbefristet zu, so dass unsere Mandantin auch nicht nach Verstreichen einer gewissen Frist sicher ist, dass die ergangene einstweilige Verfügung eine abschließende Regelung des in ihr geregelten Streitverhältnisses ist. Ferner haben Sie die Möglichkeit, die einstweilige Verfügung aufheben zu lassen, wenn „veränderte Umstände“ vorliegen. Auch dieses Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung haben Sie zeitlich unbefristet.

Unsere Mandantin möchte indessen eine endgültige Klärung des Rechtsverhältnisses herbeiführen, welches Gegenstand der einstweiligen Verfügung ist. Wir fordern Sie daher auf, bis zum _______ eine Erklärung abzugeben, dass Sie auf die Rechte aus §§ 924, 926 ZPO und § 927 ZPO (letzteres nur, soweit es „veränderte Umstände“ angeht, die bis zur Abgabe Ihrer Erklärung eingetreten sind) verzichten und die ergangene einstweilige Verfügung als endgültige Regelung des darin behandelten Streitverhältnisses zwischen Ihnen und unserer Mandantin anerkennen.

Sollten Sie diese Erklärung bis zu dem genannten Datum nicht abgegeben haben, wird unsere Mandantin zur endgültigen Absicherung ihrer Rechte Ihnen gegenüber Hauptklage erheben.

Anmerkung:

Für ein Abmahnschreiben und das in dieser Sache nach erwirkter Einstweiliger Verfügung versendete Abschlussschreiben fällt nur eine Geschäftsgebühr an, entschied das KG Berlin.

Es falle für die anwaltliche Tätigkeit eine einheitliche Geschäftsgebühr nach VV Ziffer 2400 RVG an. Gemäß § 17 Nr. 4 b RVG stellen zwar ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und eine Klage gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten dar. Bei der außergerichtlichen Vertretung der Klägerin handelte es sich aber gleichwohl um eine einheitliche Angelegenheit. Mit dem Abmahnschreiben wurden die Forderungen der Klägerin bereits umfassend geltend gemacht und das Abschlussschreiben diente der Durchsetzung des identischen Unterlassungsbegehrens. Die Geschäftsgebühr gilt daher gemäß § 15 Abs. 1 RVG die gesamte außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit ab (s. a. Göttlich/Mümmler, RVG, „Geschäftsgebühr“ Anm. 5.2 mit weiteren Nachweisen; Riedel/Sußbauer/Schneider, RVG, 9. Auflage, VV Teil 2 Rn. 31). Dem Rechtsanwalt steht in einem Fall wie dem vorliegenden eine Geschäftsgebühr

... ENDE DES AUSZUGES. Wortanzahl im ganzen Dokument: 907


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