Werbemöglichkeiten für Optiker
Wettbewerbsrecht und insbesondere die Werbung für Produkte aus dem medizinischen Bereich ist eine komplexe Materie. Die Darstellung kann eine �?berprüfung der Werbema�?nahme im Einzelfall keineswegs ersetzen. Nur durch eine genaue Analyse der Umstände und des Rahmens, in welchem die nachfolgend genannten Ma�?nahmen durchgeführt werden, kann deren rechtliche Zulässigkeit abschlie�?end beurteilt werden. Auch sollte in jedem Fall bedacht werden, dass der örtliche Bereich, in welchem geworben wird oder in dem der Optiker tätig ist, von Bedeutung ist. Die zuständigen Land- und Oberlandesgerichte haben zum Teil stark voneinander abweichende Rechtsprechung. Der Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main gilt beispielsweise als liberal. In unserer �?bersicht haben wir die aktuelle Rechtsprechung, Gesetzeslage und einschlägige Literatur berücksichtigt.
I. Rechtlicher Rahmen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen, die auf die Werbung durch Optiker Anwendung finden, ergeben sich insbesondere aus:
1. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerbsrecht in der seit dem 8. Juli 2004 geltenden Fassung (UWG)
2. Heilmittelwerbegesetz (HWG): Brillen mit optischen Gläsern sind medizinische Produkte und unterliegen dem HWG.
3. Preisangabenverordnung (PreisVO): Die Preisangabenverordnung wird voraussichtlich nicht entfallen, vielmehr gilt sie derzeit in der Fassung vom 28. Juli 2000 seit 1. September 2000 und enthält insbesondere nach wie vor den Grundsatz der Preiswahrheit und Preisklarheit in § 1 Abs. 5 Preisangabenverordnung. Zudem müssen Preise gegenüber Letztverbrauchern danach einschliesslich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, aber ohne Rabattgewährung, angegeben werden. Im übrigen führen Verstösse gegen die Preisgrundsätze typischerweise zu einer wettbewerbswidrigen Irreführung. Irreführende Angaben über die Preisbemessung werden in der zugehörigen Norm des § 3 UWG explizit genannt.
4. Medizinproduktegesetz (MPG)
5. europäisches Gemeinschaftsrecht
II. Mandatories
1. Brillen mit optischen Gläsern sind medizinische Produkte und unterliegen dem Heilmittelwerbegesetz. Zuwendungen und sonstige Werbegaben sind unzulässig. Ausnahmen sind Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Optikers gekennzeichnet sind. Für optische Brillen darf ausserhalb von Fachkreisen nicht mit Preisausschreiben, Verlosungen geworben werden.
2. Die kostenlose Verteilung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen ist auch nach Wegfall der Zugabeverordnung nur in sehr eingeschränktem Ma�?e zulässig.
3. Angabe des Preises in Produktnähe. Dieses gilt insbesondere für Auslagen in Schaufenstern, im Auslagebereich des Verkaufsraumes etc.. Grds. existiert keine Verpflichtung, in der Werbung Preise anzugeben. Erfolgt eine Angabe, muss sämtliche Vorschriften beachten.
4. Angabe der Mehrwertsteuer, bzw. dass diese in den Preisen enthalten ist
5. etwaige Versandkosten beziffern und den Gesamtpreis angeben. Wichtig beim Vertrieb etwa über das Internet.
6. Dauer der Gültigkeit eines besonderen Angebotes.
7. In Prospekten, Flyern Name, Anschrift, Kommunikationsnummern des Unternehmens
8. Bei Verwendung fremder Marken- und Unternehmenskennzeichen Hinweis, dass diese Zeichen keine eigenen sind, um eventueller Verwechslungsgefahr und den damit verbundenen Ansprüchen des Inhabers zu begegnen.
9. Sondernutzungserlaubnisse einholen, wenn Werbung im öffentlichen Raum stattfindet. Das gilt auch für Plakate, die von au�?en an das Schaufenster angebracht werden, insbesondere aber für stehende Werbeträger ausserhalb des Verkaufsbereichs.
10. Auf der Internetpräsenz des Optikers: Pflichtangaben nach TDG. Name Anschrift, Email, Telefon, Fax, USt-ID, Zuständige Innung
11. Online-Handel: Belehrung über das bestehende Widerrufsrecht; Möglichkeit, nach Absenden der Bestellung die Angaben zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren
12. Eine blickfangmä�?ige Werbung für Brillengläser, die bestimmten Einschränkungen unterliegen soll (hier: Nichtgeltung des Angebots für besonders starke Brillengläser), ist nur dann nicht irreführend iSd UWG § 3, wenn auch der flüchtige Leser aufgrund eines "Sternchenhinweises" nicht übersehen kann, welchen Einschränkungen das Angebot unterliegen soll. Den an ihn zu stellenden Anforderungen der Klarstellung genügt ein Sternchenhinweis nicht, der lediglich aus einer Zahlen- und Buchstabenkombination zur Bezeichnung von Seh- und Glasstärken besteht, der einem Laien nicht geläufig ist.
III. Beispiele für zulässige Werbema�?nahmen
1. Vergleichende Werbung, soweit sie nachprüfbar ist, der Wahrheit entspricht und nicht irreführend ist: bei uns kostet eine Brille xy, bei der Konkurrenz 100 EUR mehr
2. besonders günstige Preise, auch über einen eingeschränkten Zeitraum
3. freie Preisgestaltung, Rabattierung, sofern sich dieses lediglich auf Brillengestelle oder Sonnenbrillen ohne optische Gläser bezieht: Eine Werbung mit einem altersabhängigen Rabatt auf Brillengestelle - bis zu 100% Rabatt - bei gleichzeitigem Erwerb von Korrektionsgläsern ist zulässig, sofern auf die Notwendigkeit des Erwerbs von Korrektionsgläsern zum Erhalt des Rabatts auf Brillengestelle unmissverständlich hingewiesen wird.
4. Eigenständiges Anbieten von Zusatzprodukten: Es kann eigenständig eine Brillenversicherung angeboten werden. Dieses darf allerdings nicht mit dem Verkauf einer kompletten Brille verknüpft werden, da darin eine Warenzugabe zu sehen wäre.
5. Besondere Materialen können hervorgehoben werden: Beispiel: �??Bei uns erhalten Sie eine Brille aus Titan�??, �??Die Gläser von xy sind entspiegelt und speziell oberflächenvergütet�??
6. Kostenlose Sehstärkenmessung: Beispiel: Am POS oder vor dem Geschäft (Achtung, Sondernutzungserlaubnis für die Benutzung des öffentlichen Raumes einholen) wird ein Schild aufgestellt mit dem Hinweis: �??Lassen Sie Ihre Sehstärke kostenlos testen�??. Eine Kopplung mit dem Kauf einer optischen Brille ist nicht möglich, da darin wiederum eine unentgeltliche Warenzugabe gesehen wird. Eine Kopplung wäre wiederum mit lediglich dem Brillengestell möglich. Das Brillengestell für sich ist kein medizinisches Produkt.
7. Zugaben: Beispiel: Wenn sie bei uns ein Brillenetui kaufen erhalten sie ein Brillentuch. Zugaben sind möglich, sofern sie nicht zu medizinischen Produkten, Brillen mit optischen Gläsern, Kontaktlinsen, Gläser allein, erfolgen.
8. alte Gläser �?? neues Gestell: Verkauft werden können neue Brillengestelle zu rabattierten oder besonderen Preisen, mit Zugaben etc.. �??Wenn sie ein neues Gestell bei uns finden, dass zu ihren alten gläsern passt, erhalten sie xx% Rabatt�?? Brillengestelle allein sind kein medizinisches Produkt und unterliegen daher auch nicht den Beschränkungen des HWG.
9. Füllen sie die vom OLG Hamburg betreffend der APOLLO �?? Optik �?? Werbung aufgezeigte Lücke: bewerben sie lediglich den Verkauf des Brillengestells mit einem Rabatt in Höhe des Lebensalters.
10. Rabattkopplung an die Dauer der Kundenbeziehung: Gewähren sie Kunden pauschal Rabatte. Es darf lediglich nicht hervorgehoben werden, dass sich die Preisnachlässe auf den Erwerb von optischen Sehhilfen beziehen.
11. Sonderveranstaltungen, Jubiläumsverkäufe: Feiern sie mit den Kunden ihre eigenen und auch fremde Jubiläen. Die Beschränkungen auf eigene Jubiläen sind durch die �?nderungen des UWG entfallen. Es können Sonderveranstaltungen zum Beispiel anlässlich der Einführung einer neuen Marke oder eines neuen Produktes durchgeführt werden. Achtung, auch hier darf keine Warenzugabe zu optischen Brillen/Kontaktlinsen als medizinische Produkte erfolgen. Ausnahmeregelungen können kleingedruckt dargestellt werden: �??Dieses bezieht sich nicht auf �?�.�??. Die Beschränkung auf die drei Sonderverkaufsarten entfällt: Jubiläumsverkäufe (alle 25 Jahre), Sommer- und Winterschlussverkäufe und Sonderangebote. Aktionen können jetzt jederzeit durchgeführt werden.
12. Alleinstellungsmerkmale können hervorgehoben werden: Wichtig ist hierbei, dass die alleinstellenden Merkmale des Optikers beweisbaren Tatsachen entsprechen. Unzulässig ist beispielsweise: �??xy �?? Optik: der bessere Optiker�??. Dagegen kann der einzige Optiker im Ort Z zu Recht behaupten: �??xy-Optik: Ihr Optiker in Z�??; oder �??In 3 Stunden zur individuellen Brille�??
13. Rabatte auch über 50% hinaus
14. Hervorhebung bestimmter Marken: �??Bei uns bekommen Sie nicht irgend eine Brille sondern von XY�??; �??Marken-Qualität von XY�??
15. Etablierung eigenständiger/eigener Marken: durch Zugaben (wiederum nicht zu medizinischen Produkten!) mit eigenen Markenaufdrucken kann langfristig eine eigene Markenstrategie aufgebaut werden
16. Augendruckinnenmessungen und Gesichtsfeldmessungen können vom Augenoptiker durchgeführt werden. Lange umstritten war dieser Bereich, jedoch nunmehr vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.
17. Online-Vertrieb von Kontaktlinsen
18. Gewinnspiele: zulässig, solange nicht für Medizinprodukte der Preis zufällig erzielt wird. Für Medizinprodukte wie Brillen darf der Preis nicht vom Zufallsprinzip abhängig sein. Das Gewinnspiel darf nicht Kaufzwang auslösen. Daher lieber vor dem Geschäft die Verlosung durchführen oder das Glücksrad drehen als im Verkaufsraum. Vor dem Geschäft gilt es wieder, eine Sondernutzungserlaubnis einzuholen.
19. kostenlose Abgabe von Zeitschriften, Prospekten, auch nach dem Kauf von allen Produkten
20. Kauf auf Probe: Alle Produkte können mit der Ma�?gabe vertrieben werden, dass sich der Kunde innerhalb einer bestimmten Zeit nach Probe zum Kauf entschlie�?en oder das Produkt zurückgeben kann. Wichtig ist die Angabe eines bestimmten Zeitraums, in dem sich der Kunde entscheiden kann
21. Ausweitung der Garantie, insbesondere für Brillen.
22. Im Direktmarketing der Versand von kostenlosen Zugaben wie Brillentüchern.
23. Sonderpreise für bestimmte Personengruppen
24. Gutscheine können grds. aber bspw. im Zusammenhang mit der Hauptleistung ausgegeben werden, die zum unentgeltlichen oder rabattierten Bezug von anderen Leistungen berechtigen. Hierbei darf allerdings kein übertriebenes Anlocken entstehen. Die Gutscheine dürfen grds. auch an bestimmte Umsatzschwellen anknüpfen. Die bisherige 50-DM Grenze fällt mit dem RabattG. Gleichwohl wird mit bestimmten Schwellen die Grenze der Lauterkeit überschritten werden. Zulässig sind sodann auch Mengenrabatt-Gutscheine, die bspw. erst eingelöst werden können, wenn eine bestimmte Anzahl erreicht ist. Hier gilt allerdings die entsprechende Einschränkung, wie bei Umsatzschwellen. Demgegenüber bleiben reine Geschenkgutscheine deshalb kritisch, weil das Mass eines übertriebenen Anlockens von Kunden überschritten oder ein psychologischer Kaufzwang entstehen könnte.
25. Kundenbindungssysteme mittels Ausgabe von Kunden-, Bonus-, Rabatt- oder Kreditkarten bzw. in elektronischen Medien vermittels Identifizierungssysteme (geschlosssene Kundensysteme). Nunmehr könnten grds. Rabattkarten ausgegeben werden, die eine höhere Rabattierung als 3 % vorsehen. Bei der Werbung hiermit muss jedoch das Lauterkeitsrecht, insbesondere das Irreführungsverbot sowie u.U. die PreisangabenVO beachtet werden. So sollten bspw. die aufgrund einer Rabattkarte erhaltenen Gegenleistungen möglichst klar formuliert werden. Rabattkarten oder Bonuskarten müssen nicht auf Barzahlungsnachlässe beschränkt sein, es könnten grds. auch Jahresumsatzrabatte u.ä. gewährt werden. (Aber Vorsicht: bei Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung können Treuerabatte, Jahresumsatzrabatte, Sortimentsrabatte usw. als missbräuchliche Bezugsbindung kartellrechtswidrig sein). Für Kunden muss deutlich ersichtlicht sein, welche Leistung er zu welchem Preis erhält. Dies muss insbesondere in der Werbung eindeutig formuliert werden.
26. Die Anzeigenwerbung eines Optikerfachgeschäftes: "Nulltarif* ... für komplette Brille ... Wir bleiben dabei!", wobei der "Nulltarif" nach dem "Sternchenhinweis" für "Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse mit Leistungsanspruch auf zwei Korrektionsgläser gelten soll", ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.
27. Die Werbung eines Optikers "Zu jeder Brille gibt s jetzt im Set die Sonnenbrille in Ihrer Sehstärke bis zu 50% günstiger" stellt weder einen rabattrechtlichen Versto�? noch einen irreführenden Versto�? gegen die Preiswahrheit und Preisklarheit dar. Es ist zulässig, gleiche Waren zu unterschiedlichen (gespaltenen) Preisen an Letztverbraucher anzubieten und zu verkaufen, sofern es sich bei den unterschiedlichen Preisen jeweils um eigenständige Preise handelt. Erkennt der Verkehr, dass die unterschiedlichen Preise zwei wirtschaftlich und sachlich gerechtfertigte selbständige Preise sind, so liegt keine unzulässige Bildung eines Sonderpreises vor.
28. Die Abgabe von Brillen ohne gesonderte Berechnung des Gestells. Die Werbung mit der Aussage "Brille zum Nulltarif" ist nicht irreführend, da sie von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden wird, da�? diejenigen Brillengestelle weiterhin ohne Hinzuzahlung des Kunden abgegeben werden, welche nach der alten Regelung der Leistungspflicht der Krankenversicherungsträger sogenannte Kassengestelle gewesen sind.
29. Eine Verträglichkeitsgarantie für Gleitsichtbrillen dahingehend, dass der Käufer einer solchen Brille im Falle der Unverträglichkeit innerhalb von sechs Monaten vom Kaufvertrag zurücktreten kann, ist zulässig.
30. Brillenwerbung mit einer "Geld-Zurück-Garantie": Die Käufer von Brillen verstehen eine Geld-Zurück-Garantie, bei der nicht ausdrücklich auf die Abhängigkeit der Rückzahlung des Kaufpreises von der Brillenrückgabe hingewiesen wird, nicht dahin, da�? sie das Geld zurückbekommen, ohne die Brille zurückgeben zu müssen.
IV. Absolut unzulässig
1. Der Vertrieb von Fertigbrillen. Auch wenn entsprechende Hinweise auf die eventuelle Unverträglichkeit und die gesundheitlichen Risiken erfolgen ist dieses rechtlich unzulässig.
2. Gewährung eines prozentualen Preisnachlasses auf eine komplette Brille. Mehrfach und nicht nur erstinstanzlich entschieden wurde, dass derartige Brillen Medizinprodukte sind und bei diesen darf die Kaufentscheidung nicht etwa durch Preisnachlässe beeinflusst werden.
3. Die Gewährung von Dumpingpreisen. Mondpreise können allerdings auch eine Irreführung der Verbraucher bewirken, so dass diese unter das Irreführungsverbot des § 3 UWG - der nach wie vor in Kraft bleibt - fallen kann.
4. Cold-Calls
5. Versand von Werbe-Emails ohne vorherige Einwilligung oder nachweisbare Kundenbeziehung. Im Streitfall muss die Kundenbeziehung oder Einwilligung nachgewiesen werden können.
6. Vermeiden Sie möglichst Begriffe wie �??kostenlos�?? und werben statt dessen mit attraktiven Preisen, Zugaben oder Rabatten. Mit �??kostenlos�?? dürfen des weiteren keine quasi selbstverständlich kostenlosen Leistungen beworben werden (Irreführungsgefahr), es sei denn die angesprochenen Verkehrskreise wissen um diese Selbstverständlichkeit (dann dürfte die Werbung aber nur einen begrenzten Sinn haben).
7. Begriffe wie �??Rabattpreis, ca.-Preis, Testpreis�?? u.ä. sollten wegen der Irreführungsgefahr vermieden werden.
8. Wenn ein Brillenhändler/Optiker darauf hinweist, in Anbetracht der weitestgehenden Streichung der Zuschüsse der gesetzlichen Krankenversicherung für Sehhilfen seien Kassenleistungen nur noch bis zu einem bestimmten Datum zu erhalten, würden anschlie�?end jedoch voraussichtlich für immer wegfallen, liegt darin eine wettbewerbswidrige Beeinflussung der Kaufentscheidung mit dem Mittel der Angsterzeugung. Die Grenze der Zulässigkeit ist dort zu ziehen, wo eine sachliche Unterrichtung der Kunden zurücktritt und die Suggestivkraft der Angstgefühle die Sach- und Bedarfsprüfung in den Hintergrund drängt.