Klage wegen Abmahnkosten
Landgericht
Kammer für Handelssachen
Az.
des ________________
- Kläger -
Prozessbev.: LÜBECK Steuerberater Rechtsanwälte, Friedensstraße 11, 60311 Frankfurt am Main
___________________
- Beklagter -
wegen: Erstattung von Abmahnkosten
Streitwert: 1.057,69 Euro
Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und beantragen:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.057,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.08.2005 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ferner beantragen wir,
für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nach Ablauf der Frist des § 276 Abs. 1 ZPO unter den Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil zu erlassen und eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
Der Kläger erklärt sich mit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter einverstanden.
B E G R Ü N D U N G
Der Beklagte wurde von dem Kläger aufgrund eines wettbewerbswidrigen Verhaltens abgemahnt. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger den Ersatz der ihm aufgrund der Abmahnung entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten.
I.
Der Kläger hat den Unterzeichner mit der Durchsetzung seiner rechtlichen Interessen gegenüber dem Beklagten beauftragt. Gegenstand dieser Beauftragung war die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, der dem Kläger wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens des Beklagten zustand.
Beide Parteien boten Webhosting- und Serverdienstleistungen an. Der Beklagte belehrte auf seiner Internet-Seite „www.___.de“ die Verbraucher nicht über ein Widerrufs- oder Rückgaberecht, zudem enthielt die Internet-Seite des Beklagten kein Impressum mit den gemäß § 6 TDG notwendigen Pflichtangaben.
Unter dem 08.08.2005 forderte der Unterzeichner den Beklagten im Rahmen eines Abmahnschreiben zur Unterlassung des wettbewerbswidrigen Verhaltens auf.
Beweis: Abmahnung vom 08.08.2005 als Anlage K 1.
Hierin hat der Unterzeichner den Beklagten ebenso aufgefordert, die Kosten für seine Inanspruchnahme gemäß § 12 Abs. 1 UWG zu tragen und diese innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Erhalt des Abmahnschreibens auszugleichen. Die Kostenrechnung des Unterzeichners vom 08.08.2005 über 1.057,69 € war dem Abmahnschreiben als Anlage beigefügt.
Beweis: Abmahnung vom 08.08.2005 als Anlage K 1.
Kostenrechnung vom 08.08.2005 als Anlage K 2.
Die Abrechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr ist angemessen. Die Tätigkeit war durchschnittlich umfangreich und schwierig.
Beweis: Gutachten der Rechtsanwaltskammer.
Der Beklagte reagierte auf die Abmahnung nicht und glich auch die Abmahnkosten nicht aus.
Zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs beantragte der Kläger daher den Erlass einer Einstweiligen Verfügung beim Landgericht Frankfurt am Main – Kammer für Handelssachen – mit Schriftsatz vom 17.08.2005.
Beweis: Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung vom 17.08.2005 als Anlage K 3.
Die 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 22.08.2005 (Az. ____) im Wege der Einstweiligen Verfügung den Unterlassungsanspruch des Klä
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