Wettbewerbsregeln

Wettbewerbsregeln

Der Deutsche Verband der A-Waren-Hersteller e. V. hat für den Bereich der A-Waren-Hersteller die nachfolgenden Wettbewerbsregeln aufgestellt, um einem den Grundsätzen des lauteren oder der Wirksamkeit eines leistungsgerechten Wettbewerbs zuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegenzuwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechendes Verhalten im Wettbewerb anzuregen. Damit dienen diese Regeln zugleich dem Schutz des Verbrauchers.

Die nachfolgenden Wettbewerbsregeln gelten in der Bundesrepublik Deutschland. Sie sind nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen.

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Im geschäftlichen Verkehr sind die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs einzuhalten und Handlungen, die den guten kaufmännischen Sitten widersprechen, zu unterlassen. Den Maßstab für den Begriff der guten kaufmännischen Sitten bildet die gesunde Verkehrsanschauung der billig und recht denkenden Warenhersteller.

§ 2 Preisverhalten

(1) Die Preispolitik soll ihre Grundlage in einer ordnungsgemäßen Kalkulation haben. Sie soll im Rahmen einer kaufmännisch vernünftigen Führung des Unternehmens sicherstellen, dass die Verpflichtungen des Unternehmens gegenüber der öffentlichen Hand, der Belegschaft und den Gläubigern nicht böswillig verletzt werden.

(2) Die Angabe der Verkaufspreise soll wahrheitsgemäß und klar sein. Angebot und Rechnungserteilung dürfen nicht über den wahren Preis irreführen. Lieferungen dürfen nicht ohne die im Geschäftsverkehr erforderlichen Belege erfolgen.

(3) Die Preisangaben entsprechen insbesondere in den nachfolgenden Fällen nicht den Regeln des lauteren Wettbewerbs:

a) Preisangebote, welche eine allgemein besonders niedrige Preisgestaltung des Gesamtsortiments vortäuschen – Lockvogel-Angebote –;

b) vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preise für Markenwaren, welche deutlich höher als die nach Marktbeobachtung tatsächlich erzielten oder voraussichtlich erzielbaren marktgerechten Preise liegen.

§ 3 Preisnachlässe

(1) Bei Ankündigung und Gewährung von Preisnachlässen sind die gesetzlichen und von der Rechtsprechung formulierten Schranken zu beachten.

(2) Es ist unzulässig, wenn zum Zwecke der Rechtfertigung eines Preisnachlasses eine Wertminderung der Ware herbeigeführt oder vorgegeben wird oder wenn für geringfügige oder bedeutungslose Wertminderungen neuer Waren Preisnachlässe angekündigt werden, welche die tatsächlichen Wertminderungen offensichtlich überschreiten.

§ 4 Nebenleistungen

(1) Nebenleistungen sind nur im Rahmen der rechtlichen Schranken, insbesondere des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb, zulässig.

(2) Insbesondere im Verhältnis zum Groß- und Einzelhandel verstoßen die nachfolgenden Verhaltensweisen gegen die Grundsätze eines lauteren und leistungsbezogenen Wettbewerbs und sind daher unzulässig:

a) (Gewährung von Zusatzleistungen)

Das Eingehen auf Forderungen von Abnehmern nach zusätzlichen Leistungen ohne Gegenleistungen, die nicht unmittelbar mit dem Warenverkauf verbunden sind und zu deren Durchsetzung in offener oder versteckter Form Druck ausgeübt wird. Als Beispiele für solche unzulässigen Nebenleistungen sind ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung im Einzelfall als wettbewerbswidrig zu nennen: Zahlungen zur Anbahnung (Eintrittgelder), zur Erhaltung oder Erweiterung der Geschäftsbeziehungen, Leistungsgebühren, Investitionsbeiträge, Einrichtungszuschüsse, Automationskostenbeteiligungen, Zuwendungen zu Jubiläen, Ausgleich für Schäden und Umsatzausfall im eigenen Risikobereich, Barzahlungen statt handelsüblicher Werbegeschenke, Werbekostenzuschüsse und andere Verkaufsförderungszuschüsse _______

(b) Freiwillige Sonderleistungen (Platzmiete)

Das Angebot oder die Gewährung von Zuwendungen ohne Gegenleistung an Abnehmer zur Eröffnung oder Förderung einer Geschäftsbeziehung, sofern diese Zuwendungen geeignet sind, geschäftliche Entscheidungen unsachlich zu beeinflussen; insbesondere zählt hierzu das Anbieten oder Gewähren von Schaufenster-, Regal- oder sonstiger Platzmiete.

c) (Prämiengewährung)

Der Einsatz von Preisausschreiben, Reiseveranstaltungen, Gewinnausspielungen, Prämien oder

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